Europawahl 2024

Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Europawahl 2024 im Landkreis Görlitz
 

In seiner öffentlichen Sitzung am 12. Juni 2024, 16 Uhr, hat der Kreiswahlausschuss unter dem Vorsitz des Kreiswahlleiters Karl Ilg das endgültige Ergebnis der Europawahl im Landkreis Görlitz festgestellt. Nach Prüfung der von den Gemeinden des Landkreises vorgelegten Wahlunterlagen stellte der Kreiswahlausschuss fest, dass die Europawahl in den Wahlbezirken ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Es waren nur geringfügigste Korrekturen erforderlich. Von fünf für ungültig erklärte Stimmzettel konnte der Wahlausschuss die Stimmen doch noch als gültig werten. Auf der Grundlage wurde schließlich das endgültige Ergebnis festgestellt, das sich nicht entscheidend vom bereits bekanntgegebenen vorläufigen Ergebnis unterscheidet. Die Europawahl im Landkreis Görlitz ist damit abgeschlossen.

Endgültiges Ergebnis Europawahl 2024

 


Die vorläufigen Ergebnisse der Europawahl erhalten Sie auf den Seiten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen.



Anordnung des Kreiswahlleiters zur Bildung von Briefwahlvorständen im Landkreis Görlitz für die zehnte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 09. Juni 2024 

 

Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.


Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Görlitz, 13. Dezember 2023
Karl Ilg
Kreiswahlleiter

1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
 



Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Die Europawahl ist mit den am gleichen Wahltag stattfindenden Kommunalwahlen verbunden.

Rechtsgrundlagen:

Europawahlgesetz (EuWG)

Europawahlordnung (EuWO), Anlagen zur Europawahlordnung

Wahlgebiet:

Bundesrepublik Deutschland

Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke entsprechen denen der Kommunalwahl. Eine Einteilung in Wahlkreise erfolgt nicht.

Wahlberechtigte:

Das aktive Wahlrecht - also das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können - besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.

Wahlsystem:

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Die Listen können als Landeslisten für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder eingereicht werden. Alle Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Berechnungsverfahren von Sainte-Laguë/Schepers.

Weitere Informationen:

Website des Europäischen Parlaments

Website der Bundeswahlleiterin

Website des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen