Bundestagswahl 2025
aktuelle Information
Öffentliche Bekanntmachung
des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 156 (Görlitz)
zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91), und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I S. 283), i. V. m. der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages vom 27.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) vorzubereiten und durchzuführen.
Gemäß § 19 BWahlG in Verbindung mit § 32 BWO fordere ich hiermit die Parteien und die Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 156 (Görlitz) für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 auf.
Die Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 156 (Görlitz) bis spätestens 20. Januar 2025, 18:00 Uhr, schriftlich einzureichen (§ 19 BWahlG) unter der Adresse:
Landkreis Görlitz
Kreiswahlleiter
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
A. Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
1. Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
2. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 7. Januar 2025 bis 18.00 Uhr der Bundeswahlleiterin (Postanschrift: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstands.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
3. Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 14. Januar 2025 für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Gegen eine Feststellung, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach deren Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 23. Februar 2025, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
B. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
1. Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer
a) am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 15 Abs. 2 BWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b) als Bewerber einer Partei nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung entsprechend den Bestimmungen des § 21 BWahlG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
c) seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
2. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWahlG) deren Kennwort.
3. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5. Die Kreiswahlvorschläge der unter A.2. genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von nationalen Minderheiten.
6. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten (§ 20 Abs. 3 BWahlG). Sie müssen zudem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung von § 34 Abs. 4 BWahlG unterzeichnet sein), Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Muss ein Kreiswahlvorschlag nach den vorhergehenden Nummern 5 und 6 von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung des § 34 Abs. 4 BWO zu erbringen. Auf jedem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift kann nur eine Unterschrift geleistet werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter als Druckvorlage elektronisch bereitgestellt.
Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Die vorgenannten Angaben zum Bewerber und zum Wahlvorschlagsträger sind vom Kreiswahlleiter im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des BWahlG (wahlberechtigte Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert (nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
8. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
a) Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden. Ferner haben Parteien dem Kreiswahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.
d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (siehe B.7.), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
9. Die einzureichenden Unterlagen sind in Schriftform rechtzeitig vorzulegen. Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt.
C. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen sowie Beseitigung von Mängeln
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. Januar 2025, 18.00 Uhr, kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWahlG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 BWahlG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
Nach Aufforderung durch den Kreiswahlleiter sind etwaige Mängel im Kreiswahlvorschlag durch die Vertrauensperson rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (vgl. § 25 Abs. 2 BWahlG).
Görlitz, 02.01.2025
Karl Ilg
Kreiswahlleiter
Pressemitteilung der Bundeswahlleiterin www.bundeswahlleiterin.de/ .../43_24_bundestagswahl_in_vorbereitung
Wahlhelfer
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Wahl zum 21. Deutschen Bundestag 2025
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus 630 Abgeordneten. Diese werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Rechtsgrundlagen:
Wahlgebiet:
Bundesrepublik Deutschland
Das Wahlgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Den Landkreis Görlitz bildet einen Wahlkreis mit der Nummer 156:
Wahlberechtigte:
Das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können – besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die am Wahltag
- das 18.Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogen. Auslandsdeutsche), sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Nr. 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines Auslandsdeutschen in die Bundesrepublik Deutschland gilt die oben genannte Dreimonatsfrist nicht.
Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.
Wahlsystem:
Die Wahl erfolgt nach den der personalisierten Verhältniswahl. Alle Wähler und Wählerinnen haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihrer Bewerber benennen (Landeslisten). Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Scherpes.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder eine Landesliste einzureichen. Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Wahlkreisbewerber/innen vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament seit der letzten Wahl aufgrund eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen mit mind. 5 Abgeordneten vertreten, muss sie der Bundeswahlleiterin schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt. Hat der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei Kreiswahlvorschläge und/oder eine Landesliste zur Wahl einreichen. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, müssen von mindestens 2.000 Wahlberechtigen unterzeichnet sein.
Formblätter für erforderliche Unterstützungsunterschriften der Kreiswahlvorschläge werden durch den Kreiswahlleiter in amtlicher Ausfertigung ausgegeben und sind dort unter Angabe und Nachweise der Daten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO abzufordern.
Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl 2025 können frühestens nach öffentlicher Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung - beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die Abgabefrist wird noch bekannt gegeben.
Die für die Wahlvorschläge erforderlichen Formulare und Vordrucke können bei dem Kreiswahlleiter angefordert werden (kreiswahlleiter@kreis-gr.de).
Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden rechtzeitig bekanntgegeben.
Weitere Informationen: