Stringentere Neubewertung von Projekten mit Auslandsbezug
Aufgrund der angespannten Haushaltslage, der Einführung neuer Instrumente im Kontext der Zuwanderung sowie der festgestellten Entwicklung von eine Ausnahmeförderung hin zu einer Regelförderung ist eine stringentere Neubewertung von Projekten mit Auslandsbezug erforderlich.
Grundsätzlich gilt damit:
- Ausgaben für Reisen/Übernachtungen außerhalb der EU grundsätzlich nicht zuwendungsfähig
- Auslandsreisetätigkeiten außerhalb der EU sind durch Antragsteller, Akteure bzw. potentielle Arbeitgeber als zusätzliche Eigenmittel zu erbringen.
- Können erforderliche Eigenmittel nicht erbracht werden, sind alternative (digitale) Formate zu nutzen
- Für Reisen/Übernachtungen innerhalb der EU gelten u.a. nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) erleichterte Zugangsbedingungen
- Ausgaben für Dienstleistungen außerhalb der EU ebenfalls grundsätzlich nicht zuwendungsfähig
- Bestehende, zuständige Strukturen (z. B. Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, Wirtschaftsförderung Sachsen) für die Zuwanderung und Vermittlung von Fachkräften aus dem Ausland sind vorrangig zu nutzen. Eine Doppelförderung bzw. Überkompensation ist auszuschließen. Eine angemessene finanzielle Beteiligung weiterer Akteure, insbesondere der Unternehmen ist zwingend vorzusehen (Eigenanteil).
- Teilnehmerbezogene Ausgaben
- Es sind für Teilnehmer aus dem Ausland keine Aufwände für Reisen, klassische Sprachkurse, Überbrückungs-, …-zahlungen zuwendungsfähig. Diese Ausgaben sind durch die aufnehmenden Arbeitgeber in Sachsen zu übernehmen.
Ziel ist es, Mittel gezielter einzusetzen und bestehende Strukturen effizienter zu nutzen.