Wasserhygiene
Trinkwasser
Regelmäßige Überwachung der Trinkwasserqualität durch Kontrollen und Probennahmen, Messung der Vorortparameter und Beratung zur Einhaltung der ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03. Mai 2011, in Kraft getreten am 01. November 2011
- in zentralen Wasserversorgungsanlagen
- bei Kleinanlagen
- von Einzel- und Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen)
- bei der Freigabe von Trinkwasserversorgungen nach Bauarbeiten
- bei der Überwachung von Hausinstallationen in öffentlichen Einrichtungen, in privaten Bereichen auf Anforderung
- bei fachlichen Stellungnahmen incl. Befundung und Bescheid
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung
INFORMATION DES GESUNDHEITSAMTES
Überwachungspflicht von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen
Auf Grund der am 01. November 2011 in Kraft getretenen geänderten Trinkwasserverordnung und der nochmaligen Aktualisierung am 05.12.2012 weist das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz darauf hin, dass Großanlagen zur Trinkwassererwärmung untersuchungspflichtig auf Legionellen sind.
Das betrifft Anlagen bei denen gewerblich oder öffentlich erwärmtes Trinkwasser an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis abgegeben wird. Die Vermietung von Wohnungen wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet. Bei der öffentlichen Abgabe wird in Einrichtungen für einen unbestimmten Personenkreis wie beispielsweise in Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Schwimmhallen, Saunen, Kindereinrichtungen, Hotels und Pensionen Trinkwasser bereitgestellt.
Voraussetzung ist eine Vernebelung des Wassers durch Duschen oder ähnlichen Einrichtungen.
Unter einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit einem Speicherinhalt von mehr als 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von mehr als 3 Litern zwischen dem Ausgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle definiert.
Generell ausgenommen sind Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereit stellen, sind alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein. Bei Großanlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, ist die Untersuchung auf Legionellen jährlich durchzuführen. Diese Anlagen sind entsprechend DVGW Arbeitsblatt W 551 zu untersuchen.
Die Proben sind an mehreren Stellen in der Hausinstallation zu entnehmen. Bitte beachten Sie dazu die „Empfehlungen des Umweltbundesamtes zur Systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung“ unter folgenden Link:
Die Probenentnahme und Untersuchung ist durch eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle zu beauftragen. Eine Liste der zugelassenen Einrichtungen finden Sie unter http://www.gesunde.sachsen.de/5260.html
Maßnahmen bei Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes:
Die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (>100 Legionellen/100ml) hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Weiterhin sind folgende Schritte auch ohne Aufforderung des Gesundheitsamtes einzuleiten:
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen.
Dazu sind eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
2. Erstellung einer Gefährdungsanalyse
Diese ist nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung vom 14.12.2012 durchzuführen oder durchführen zu lassen
siehe:
3. Durchführung von Maßnahmen, zur Sicherstellung des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Abhängig vom Ausmaß der Kontamiation der Hausinstallation, ggf. Duschverbote und Nutzungseinschränkungen.
4. Unverzügliche Information des Gesundheitsamtes über die eingeleiteten Maßnahmen
5. Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen zu den Maßnahmen.
Badewasser
Überwachung der Wasserqualität öffentlicher Bäder durch regelmäßige Kontrolle mit Probennahmen, Messung der Vorortparameter entsprechend den jeweils gültigen Rechtsnormen:
- in Hallenbädern, Hotelbädern, Lehrschwimmbecken
- in Beckenfreibäder
- in Gewässerbäder
- in Therapie- und Saunatauchbecken