Information und Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention - Masernschutzgesetz – Informationen und Umsetzung

Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) müssen Kinder und Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern der Einrichtungsleitung nachweisen. Für bereits länger in diesen Einrichtungen Beschäftigte oder Betreute galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022.

Zur Umsetzung dieses Gesetzes hat der Freistaat eine fachaufsichtliche Weisung erlassen, nach der sich die Behörden zu richten haben. Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres müssen die betroffenen Personen mindestens eine Schutzimpfung, eine ausreichende Immunität (Labornachweis) gegen Masern aufweisen oder eine ärztlich nachgewiesene medizinische Kontraindikation vorlegen.

Ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres müssen mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt worden sein oder eine ausreichende Immunität (Labornachweis) gegen Masern aufweisen oder eine ärztlich nachgewiesene medizinische Kontraindikation vorlegen.

Nicht gemeldet werden müssen Personen, die wegen eines nicht erbrachten Nachweises nicht in den entsprechenden Einrichtungen aufgenommen oder beschäftigt/betreut werden dürfen.

Personen, die erst nach dem 1. März 2020 eingestellt beziehungsweise tätig oder betreut wurden oder ein Einrichtungswechsel stattfand, müssen den geforderten Nachweis vor Beginn ihrer Aufnahme bzw. Tätigkeit erbringen. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, darf die Einrichtung diese Person nicht aufnehmen oder anstellen. Einzige Ausnahme sind Kinder bzw. Personen, die der Schulpflicht unterliegen.

Die Meldung entsprechender Personen ist vorzugsweise über das elektronische Meldeportal unter folgendem Link vorzunehmen:

https://portal.kreis-gr.de/QctowareTNEPortal/immunitaetsnachweise-masern

Sollten Sie Fragen bezüglich des Masernschutzgesetzes haben, können Sie diese per E-Mail an masernschutzgesetz [ at] kreis-gr.de richten.

Im Rahmen der öffentlichen Impfsprechstunde bieten wir Dienstagnachmittag im Gesundheitsamt in Görlitz nach vorheriger Terminabsprache auch die Durchführung der Masernschutzimpfung an.

Für Fragen erreichen Sie das Gesundheitsamt

per Mail: masernschutzgesetz@kreis-gr.de

Telefon Impfsprechstunde:
03581 6632627 

Postanschrift:
Landratsamt Görlitz
Gesundheitsamt/ Amtsärztlicher Dienst 
Postfach 300152
02806 Görlitz

Hausanschrift:

Landratsamt Görlitz, Außenstelle Görlitz
Reichertstraße 112
02826 Görlitz


Dokumente

Merkblatt zum Masernschutzgesetz 

DSGVO Informationen 


Links

www.bundesgesundheits-
ministerium.de/impfpflicht
 

www.masernschutz.de 

www.gesunde.
sachsen.de/35958