Krankenhaushygiene
Hygienische Überwachung incl. Begehung, fachlicher Stellungnahmen und Beratung zur Einhaltung der Hygienevorschriften in …
- Einrichtungen nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG): voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den vorher genannten Einrichtungen vergleichbare Leistungen anbieten; Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (z.B. Tatoo-, Piercing- und Fußpflegeeinrichtungen)
- Einrichtungen nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen; Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen; die mit den vorher genannten Einrichtungen vergleichbar sind (z.B. Blutspenden), Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutz; Arztpraxen; Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Ansprechpartnerinnen nach Zuständigkeiten
Einrichtungen nach § 35 IfSG
(z.B. Pflegeheime, ambulante Pflegedienste)
Frau Gabriela Schoene, Weißwasser
Frau Gabriela Schoene, Weißwasser
Einrichtungen nach § 23 IfSG
(z.B. Krankenhäuser, ambulantes Operieren)
weitere Informationen