Krankenhaushygiene

Hygienische Überwachung incl. Begehung, fachlicher Stellungnahmen und Beratung zur Einhaltung der Hygienevorschriften in …

  • Einrichtungen nach §§ 35 und  36 Infektionsschutzgesetz (IfSG): voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den vorher genannten Einrichtungen vergleichbare Leistungen anbieten; Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (z.B. Tattoo-, Piercing- und Fußpflegeeinrichtungen)


  • Einrichtungen nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG):  Krankenhäuser; Einrichtungen für ambulantes Operieren; Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen; Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken; Entbindungseinrichtungen; Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen; die mit den vorher genannten Einrichtungen vergleichbar sind (z.B. Blutspenden), Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutz; Arztpraxen; Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Zuständigkeiten
Einrichtungen nach §§ 35, 36 IfSG
(z.B. Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Tattoo)
Herr Bernd Szukala, Weißwasser
Einrichtungen nach § 23 IfSG
(z.B. Krankenhäuser, ambulantes Operieren, Arztpraxen)
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