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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
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Nr. 14/2025 | 9. Juli 2025


Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. v. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die BayWa Agrarhandel GmbH (AZ.: 56.1.1.02-2445) in 02894 Reichenbach/O.L.

Die BayWa Agrarhandel GmbH beantragt die öffentliche Bekanntmachung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit vorgenannten Aktenzeichen

Der Landkreis Görlitz hat der BayWa Agrarhandel GmbH, Kleine Drakenburger Straße 7b, 31582 Nienburg/Weser mit Datum vom 07.07.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Getreidesiloanlage mit Bahnverladung mit dem folgenden verfügenden Teil erteilt:

„1 Die BayWa Agrarhandel GmbH erhält auf der Grundlage der §§ 4, 10, 19 Abs. 1 und 2 des BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 9.11.2 V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nach Maßgabe der in nachfolgendem Abschnitt B bezeichneten Antragsunterlagen und der nachstehenden Nebenbestimmungen (Abschnitt C), die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Getreidesiloanlage mit Bahnverladung einschließlich Nebenanlagen am Standort 02894 Reichenbach/O.L., Flurstück 1343/10 der Gemarkung Reichenbach/O.L..

2 Die beantragte Anlage besteht im Wesentlichen aus:

Betriebseinheit Nr.:

BE 01

Bezeichnung:

Eingangswaagen mit Labor

bestehend aus:

2 Waagen, Büro, Labor, Analysestation

Betriebseinheit Nr.:

BE 02 

Bezeichnung:

Getreidelagerkomplex 1 (GLK 1)

bestehend aus:

14 Flachbodensilos à 1.000 t, 2 Annahmegossen (Gosse 1 und 2) à 100 t/h Annahmeleistung, 1 Trocknungsanlage (900 kW Nennwärmeleistung), 1 Siebreiniger (100 t/h Reinigungsleistung), 1 Lkw-Verladung (100 t/h Verladeleistung), 12 Trichterzellensilos à 150 t (im Maschinenhaus), Gossenentstaubung (2 x 30.000 m³/h Luftleistung), Zentralaspiration (15.000 m³/h Luftleistung)

Betriebseinheit Nr.:

BE 03

Bezeichnung:

Getreidelagerkomplex 2 (GLK 2)

bestehend aus:

4 Flachbodensilos à 2.500 t, 1 Annahmegosse (Gosse 3) à 200 t/h Annahmeleistung, 1 Vorreiniger/Windsichter (200 t/h Reinigungsleistung), Gossenentstaubung (30.000 m³/h Luftleistung), Zentralaspiration (18.900 m³/h Luftleistung)

Betriebseinheit Nr.:

BE 04

Bezeichnung:

Getreidelagerkomplex 3 (GLK 3)

bestehend aus:

7 Stahlblechsilos à 13.500 t, 3 Trichtersilos à 1.000 t, 2 Annahmegossen (Gosse 4 und 5) à 300 t/h Annahmeleistung, 2 Vorreiniger/Windsichter (300 t/h Reinigungsleistung), 2 Siebreiniger (300 t/h Reinigungsleistung), 1 Lkw-Verladung (300 t/h Verladeleistung), Gossenentstaubung (2 x 13.500 m³/h Luftleistung), Zentralaspiration (27.000 m³/h Luftleistung), Zentralaspiration (13.500 m³/h Luftleistung), Aspiration Lkw-Verladung (Anschluss an Zentralaspiration 1)

Betriebseinheit Nr.:

BE 05

Bezeichnung:

Bahnverladung

bestehend aus:

Verladeturm mit 2 Puffersilozellen à 50 t Lagerkapazität, Durchlaufwaage, Verladeleistung max. 500 t/h [500 t/h bei Beladung aus Trichtersilos; 300 t/h bei Beladung aus GLK 2 oder 3; 100 t/h bei Beladung aus GLK 1], Aspiration (Punktfilter)

Betriebseinheit Nr.:

BE 06

Bezeichnung:

Mehrzweckhalle

bestehend aus:

Umschlag verschiedenster Agrarprodukte (Soja, Rapsschrot, Kalk), Aufteilung in Lagerboxen, Gesamtvolumen 5.000 t, Einlagerung vom Zug über Förderbänder, Auslagerung über Flurförderfahrzeug (Radlader, Stapler) zum Lkw

Betriebseinheit Nr.:

BE 07

Bezeichnung:

Ausgangswaage

bestehend aus:

Wiegeeinrichtung



3 Bestandteil dieser Genehmigung sind die unter Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen.

4 Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende behördliche Entscheidungen mit ein:

  • Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO für Neubau Getreidesiloanlage mit Annahmehalle und Maschinenhaus
  • Abweichungen gemäß § 67 Abs. 1 SächsBO hinsichtlich Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsBO

5 Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren ab Unanfechtbarkeit der Genehmigung mit der Errichtung der geänderten Anlage begonnen wird bzw. diese nicht innerhalb von zwei Jahren nach Baubeginn in Betrieb genommen wird.

6 Beabsichtigt die Betreiberin, den Betrieb der Anlage einzustellen, ist dies dem Umweltamt des Landratsamtes Görlitz nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung und mit Beifügung von Unterlagen, die die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beschreiben, unverzüglich anzuzeigen.

7 Die Entscheidung ist kostenpflichtig. Die Kosten des Verfahrens trägt die BayWa Agrarhandel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von xxx EUR erhoben. Auslagen werden nicht geltend gemacht.

Die Gesamtkosten werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind bis zum 18.08.2025 unter Berücksichtigung des beigefügten Überweisungsträgers und Angabe des Kassenzeichens zu zahlen.“

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.“

Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich Begründung wird

vom 10.07.2025 bis einschließlich 24.07.2025

unter folgendem Link zugänglich gemacht:

https://www.kreis-goerlitz.de/Amtliches/Amtliche-BekanntmachungenLK.htm?waid=392.


Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV unter folgenden Hinweisen:

  1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber denjenigen Betroffenen als zugestellt gilt, denen er nicht gesondert bekanntgegeben wurde.


im Auftrag
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt



Ankündigung von Vermessungsarbeiten

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Stadt Görlitz, Gemarkung Görlitz Flur 1 (Ortsteil Klingewalde) ab August 2025 Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten zur Berichtigung und zur geometrischen Verbesserung des Liegenschaftskatasters durch.

Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVermKatG).

Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Bekanntmachung der Betriebskosten 2024 für Einrichtungen der Ganztagesbetreuung nach § 1 Abs. 2 der SächsFöSchülBetrVO des Landkreises Görlitz

Zusammensetzung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat

bezogen auf eine fünfstündige Betreuung

Durchschnittliche Personalkosten

      406,81 €

Durchschnittliche Sachkosten

      138,88 €

Durchschnittliche Betriebskosten

      545,69 €

Deckung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat

bezogen auf eine fünfstündige Betreuung

Landeszuschuss

      187,67 €

Elternbeitrag (ungekürzt)

        82,50 €

Anteil öffentlicher Schulträger

      275,52 €



Bekanntgabe einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

In der Gemarkung Königshain Flur 11 wurde in einem Gesamtumfang von ca. 3,5 ha die Genehmigung einer Erstaufforstung beantragt und letztlich bewilligt. 

Der Landkreis Görlitz ist gemäß § 10 Abs. 5 SächsWaldG als Untere Landwirtschaftsbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die Erstaufforstung ist ein Vorhaben nach Nummer 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 2 bedarf. 

Das Vorhaben wurde anhand der vom Antragsteller nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben gemäß § 7 Absatz 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Die UVP-Pflicht besteht nicht, weil keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, die durch das geplante Vorhaben erheblich nachteilig beeinflusst werden könnten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Impressum


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Telefon: 03581 663-9017
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V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 8. Juli 2025


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