SG Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung

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Hausanschrift: Landratsamt Görlitz, Außenstelle Görlitz Lunitz 10 02826 Görlitz
Etage: 1. Obergeschoss
Zimmer: 146
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Grundsicherung 

Die bedarfsorientierte Grundsicherung ist seit 2005 eine Leistung des Sozialgesetzbuches XII. Sie hilft Bürgern, die im Alter oder bei voller und dauerhafter Erwerbsminderung keine oder nur geringe Einnahmen haben. Mit der Grundsicherung soll die sogenannte "verschämte Armut" von Menschen in Notlagen verhindert werden. Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind:

  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (65 + ),
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft vollerwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, vor allem aus ihrem Einkommen, Eigentum und Vermögen sowie aus Zahlungen anderer Sozialleistungsträger. Diese Hilfe wird in der Regel befristet für ein Jahr gewährt. Die Leistungen werden entsprechend Regelsätzen, die in der Regelsatzverordnung zum SGB XII bestimmt sind, bemessen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören darüber hinaus auch die laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

Hilfe zum Lebensunterhalt 

Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII erhalten vollerwerbsgeminderte Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter ober Erwerbsminderung haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, vor allem aus ihrem Einkommen, Eigentum und Vermögen sowie aus Zahlungen anderer Sozialleistungsträger. Diese Hilfe wird durch laufende Leistungen gewährt. Die laufenden Leistungen werden entsprechend Regelsätzen, die in der Regelsatzverordnung zum SGB XII bestimmt sind, bemessen. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören darüber hinaus auch die laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

Hilfen zur Gesundheit 

Zu den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit zählen Arzt- und Krankenhauskosten für die bis zum 31.03.2007 nicht krankenversicherten Hilfeempfänger, die laufende Sozialhilfeleistungen erhalten und gem. § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei einer Krankenkasse angemeldet sind. Die von den Krankenkassen zu bewilligenden Leistungen werden vom Sozialamt erstattet.

Standorte:
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