Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Nutzung eines Formulars und des elektronischen Übermittlungswegs zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft hat die o. g. Allgemeinverfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen:
Am 20. Februar 2020 wurde die Allgemeinverfügung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 21. Februar 2020. Dann sind die Anzeigen nur noch elektronisch entgegenzunehmen.
Der vollständige Wortlaut der o. g. Allgemeinverfügung und der Verordnungstext der 44. BImSchV unter der o.g. Internetseite einsehbar.
Das im Punkt 2 genannte Formular ist zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Görlitz, hier, verfügbar.
Die Entgegennahme der Anzeigen erfolgt durch das Sachgebiet Untere Immissionsschutzbehörde beim Umweltamt, soweit das Landratsamt des Landkreises Görlitz bei der betreffenden Anlage die zuständige Immissionsschutzbehörde ist.
Die Anzeige ist per E-Mail an die Adresse umweltueberwachung@kreis-gr.de zu senden.
Bei Anlagen, bei denen das Sächsische Oberbergamt oder die Landesdirektion Sachsen die zuständige Immissionsschutzbehörde ist, muss die entsprechende Anzeige der jeweiligen Behörde übermittelt werden.
- Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen – 44. BImSchV vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) sind im Freistaat Sachsen ausschließlich elektronisch per E-Mail an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu übermitteln.
- Dazu ist das Formular zu verwenden und elektronisch auszufüllen. Das Formular wird auch auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte, dem Sächsischen Oberbergamt und der Landes-direktion Sachsen bereitgestellt.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt als bekannt gegeben.
Am 20. Februar 2020 wurde die Allgemeinverfügung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 21. Februar 2020. Dann sind die Anzeigen nur noch elektronisch entgegenzunehmen.
Der vollständige Wortlaut der o. g. Allgemeinverfügung und der Verordnungstext der 44. BImSchV unter der o.g. Internetseite einsehbar.
Das im Punkt 2 genannte Formular ist zusätzlich auf der Internetseite des Landkreises Görlitz, hier, verfügbar.
Die Entgegennahme der Anzeigen erfolgt durch das Sachgebiet Untere Immissionsschutzbehörde beim Umweltamt, soweit das Landratsamt des Landkreises Görlitz bei der betreffenden Anlage die zuständige Immissionsschutzbehörde ist.
Die Anzeige ist per E-Mail an die Adresse umweltueberwachung@kreis-gr.de zu senden.
Bei Anlagen, bei denen das Sächsische Oberbergamt oder die Landesdirektion Sachsen die zuständige Immissionsschutzbehörde ist, muss die entsprechende Anzeige der jeweiligen Behörde übermittelt werden.