SG Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

erhalten Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen.  Es werden auf Antrag finanzielle Hilfen an leistungsberechtigte Personen geleistet, welche die benötigten Mittel für die Pflege Mittel nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen können. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig dafür einzusetzen. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5

  • Häusliche Pflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Stationäre Pflege

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig vor Sozialhilfeleistungen, deshalb ist immer auch ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Pflegebedürftigen erfüllt sind, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen festgestellt. Die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad ist grundsätzlich auch für die Sozialhilfe bindend. Das Sozialamt hat jedoch den notwendigen häuslichen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Im Sachgebiet Hilfe zur Pflege wird auch zu Fragen der Pflege beraten.

Hilfen in anderen Lebenslagen

Zu den Leistungen in anderen Lebenslagen, die beantragt werden können, gehören u.a. auch Bestattungskosten, Blindenhilfe sowie Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes.


Pflegeberatung

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