Bundestagswahl 2025
Pressemitteilung der Bundeswahlleiterin www.bundeswahlleiterin.de/ .../43_24_bundestagswahl_in_vorbereitung
Wahlhelfer
Sollten Sie Interesse haben als Wahlhelfer tätig zu werden, melden Sie sich bitte direkt bei Ihrer Wohnortgemeinde.
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag 2025
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus 630 Abgeordneten. Diese werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Rechtsgrundlagen:
Wahlgebiet:
Bundesrepublik Deutschland
Das Wahlgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Den Landkreis Görlitz bildet einen Wahlkreis mit der Nummer 156:
Wahlberechtigte:
Das aktive Wahlrecht – also das Recht, bei der Wahl seine Stimme abgeben zu können – besitzen alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes die am Wahltag
- das 18.Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogen. Auslandsdeutsche), sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Nr. 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines Auslandsdeutschen in die Bundesrepublik Deutschland gilt die oben genannte Dreimonatsfrist nicht.
Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.
Wahlsystem:
Die Wahl erfolgt nach den der personalisierten Verhältniswahl. Alle Wähler und Wählerinnen haben zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihrer Bewerber benennen (Landeslisten). Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Scherpes.
Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder eine Landesliste einzureichen. Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Wahlkreisbewerber/innen vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament seit der letzten Wahl aufgrund eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen mit mind. 5 Abgeordneten vertreten, muss sie der Bundeswahlleiterin schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt. Hat der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei Kreiswahlvorschläge und/oder eine Landesliste zur Wahl einreichen. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien, die nicht parlamentarisch vertreten sind, müssen von mindestens 2.000 Wahlberechtigen unterzeichnet sein.
Formblätter für erforderliche Unterstützungsunterschriften der Kreiswahlvorschläge werden durch den Kreiswahlleiter in amtlicher Ausfertigung ausgegeben und sind dort unter Angabe und Nachweise der Daten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO abzufordern.
Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl 2025 können frühestens nach öffentlicher Bekanntmachung - Aufforderung zur Einreichung - (noch nicht erfolgt) beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Die Abgabefrist wird noch bekannt gegeben.
Die für die Wahlvorschläge erforderlichen Formulare und Vordrucke können bei dem Kreiswahlleiter angefordert werden (kreiswahlleiter@kreis-gr.de).
Über die Zulassung oder Zurückweisung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreiswahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden rechtzeitig bekanntgegeben.
Weitere Informationen: