Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Der Landkreis Görlitz hat der enercity Windpark Boxberg GmbH & Co. KG, Nessestr. 24, 26789 Leer mit Datum vom 30.09.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen mit dem folgenden verfügenden Teil erteilt:

„1. Die enercity Windpark Boxberg GmbH & Co. KG erhält aufgrund der §§ 4, 6 und 19 des BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV nach Maßgabe der in nachfolgendem Abschnitt B bezeichneten Antragsunterlagen und der nachstehenden (Abschnitt C) Nebenbestimmungen, die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (SF 01 – SF 04) des Typs Vestas V 162 mit einer Nabenhöhe von 169 m, Gesamthöhe von 250 m und einer Leistung von 6,0 MW in 02959 Schleife, Gemarkung Rhone Flur 5, Flurstück-Nrn. 19/10, 22/1 und 27/5.

Die Anlagen mit der Bezeichnung SF 01, SF 02, SF 03 und SF 04 lassen sich wie folgt beschreiben:

  • Hersteller:                     Vestas Wind System A/S
  • Anlagentyp:                   Vestas V162-6.0 MW
  • Nennleistung:                6,0 MW
  • Nabenhöhe:                  169 m
  • Rotordurchmesser:        162 m
  • Gesamthöhe:                250 m
  • Zusatzkomponente:       STE (Serrated trailing edges)/Sägezahn-Hinterkante
  • Standort:                       UTM-Koordinaten ETRS89, Zone 33

                                        WEA SF 01: RW461921HW 5707832
                                        WEA SF 02: RW461996 HW 5707389
                                        WEA SF 03: RW462254HW 5706966
                                        WEA SF 04: RW462686HW 5707464

  • Drehzahl:                       4,3 bis 12,1 U/min
  • Schallleistungspegel:      LW= 104,3 dB(A) Betriebsmodus PO6000 (Herstellerangaben)
  • Betriebszeit:                  durchgängig

2. Bestandteil dieser Genehmigung sind die unter Abschnitt B genannten Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen.

3. Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die nach § 64 der SächsBO erforderliche Baugenehmigung (Az.: B-22/03466/SF/wue) für die Errichtung der vier Windenergieanlagen SF01 - SF04 mit ein.

4. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung (Abschnitt A Nr. 3) erlangt erst dann ihre Gültigkeit, wenn die Eintragung der damit verbundenen Baulasten Bestandskraft (1 Monat nach deren Zustellung) erlangt hat.

5. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung wird erst wirksam, wenn vor Baubeginn für die Sicherung der Rückbauverpflichtung einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelungen nach § 35 Abs. 5 BauGB eine Sicherheitsleistung erbracht wurde. Die zu erbringende Sicherheitsleistung wird auf 2.909.958 € festgesetzt.

Die Sicherheitsleistung ist durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern lautende Bankbürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland zu erbringen. In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die bürgende Bank auf die Einreden der Anrechnung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet (§§ 770, 771 BGB).

6. Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 5 getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

7. Die Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von
3 Jahren nach Bestandkraft dieses Bescheides mit der Errichtung der jeweiligen Anlagen begonnen worden ist.

8. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass kein Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

9. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von XXX erhoben. Darin ist die Baugenehmigungsgebühr von XXX enthalten. Die

Gesamtkosten i. H. v. XXX EUR

werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind bis zum 04.11.2024 unter Berücksichtigung des beigefügten Überweisungsträgers und Angabe des Kassenzeichens zu zahlen.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.“

Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich Begründung wird

vom 17.10.2024 bis einschließlich 30.10.2024

unter https://www.kreis-goerlitz.de/Amtliches/Amtliche-Bekanntmachungen.htm?waid=394 zugänglich gemacht.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Hierzu wenden Sie sich bitte an Tel. 03581 633-3118 oder per E-Mail an immissionsschutzbehoerde@kreis-gr.de.

Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV unter folgenden Hinweisen:

  1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber denjenigen Betroffenen als zugestellt gilt, denen er nicht gesondert bekanntgegeben wurde.


Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt
 

Vollständige Bekanntmachung