Reiten im Wald
Für das Reiten im Wald ist nach dem SächsWaldG das Landratsamt (Kreisforstamt) als untere Forstbehörde zuständig:
- Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung und Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen. Die ausgewiesenen Reitwege werden durch die Forstbehörde mittels Hinweiszeichen dauerhaft gekennzeichnet (Bild eines Pferdekopfes mit Zaumzeug, schwarze Farbe auf weißem Grund oder per Schild).
- Im Landkreis sind gegenwärtig 1.080 km Reitwege ausgewiesen, davon liegen 397 km im Wald. In der Offenlandschaft sind die Kommunen für die Ausweisung zuständig
Wichtige Information zum Reiten im Wald
Reiter benötigen für das Reiten im Wald keine Reitwegeplakette mehr.
Der § 12 SächsWaldG, der das Reiten im Wald regelt, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 geändert*. Mit der Änderung wird keine Reitabgabe mehr erhoben. Somit entfällt auch die Kennzeichnung der Pferde.
Unabhängig davon ist das Reiten im Wald nach wie vor ausschließlich auf dafür ausgewiesenen Reitwegen gestattet!
Die (noch vorhandenen) Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden (§ 59 Abs. 3 SächsWaldG).
Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstanden sind, werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam der unteren Forstbehörde angezeigt werden (§ 2 Sächsische Reitwegeverordnung).