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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 15/2025 | 23. Juli 2025


Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:
 

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Hähnichen, Gemarkung Spree Flur 1: 47

Art der Änderung

1. Berichtigung eines Zeichenfehlers
 

II. Änderung der tatsächlichen Nutzung von Flurstücken auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung oder Erfassung aus Luftbilderzeugnissen

Betroffene Gemarkungen

Gemeinde Hohendubrau, Gemarkung Groß Radisch Flur 1

Gemeinde Markersdorf, Gemarkung Pfaffendorf Flur 2

Gemeinde Oppach, Gemarkung Oppach

Gemeinde Rosenbach, Gemarkungen Herwigsdorf

Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 3

Gemeinde Weißkeißel, Gemarkungen Weißkeißel Flur 1


Hinweis: In den genannten Gemarkungen sind nur die Nutzungen einzelner Flurstücke geändert worden. Nutzungsänderungen im Grundbuch erfolgen derzeit erst, wenn im Grundbuch andere Eintragungen auf dem betroffenen Grundbuchblatt erfolgen.



Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekanntgegeben bzw. mitgeteilt. Informationen zu den Änderungen erhalten Sie in der Zeit vom 23.07.2025 bis zum 22.08.2025 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 18 Uhr. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekanntgegeben bzw. mitgeteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) angeführte Änderung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.


Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Information zu umfangreichen Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster

In der sächsischen Vermessungsverwaltung werden derzeit umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um Datenbestände des Liegenschaftskatasters und aus dem Bereich der topografischen Karten untereinander abzugleichen und zu harmonisieren. Ziel ist die künftige Unterbindung doppelter Datenhaltung.

Bei den Arbeiten werden Daten zu Gebäuden und in Ausnahmefällen den tatsächlichen Nutzungen aus den beiden Datenbeständen untereinander abgeglichen und mit weiteren Informationen (z. B. Art der gewerblichen Nutzung eines Gebäudes) ergänzt. Dies führt zwangsläufig zu Änderungen von Gebäudedaten im Liegenschaftskataster. Da diese Daten jedoch nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuches unterliegen, entstehen für den Flurstückseigentümer auch keine rechtlichen Nachteile.

In den kommenden Wochen werden in der unteren Vermessungsbehörde des Landkreises Görlitz die oben beschriebenen Arbeiten in den Gemeinden Bad Muskau, Gablenz und Oppach sowie in den Gemarkungen Diehsa Flur 1, Obercunnersdorf und Walddorf durchgeführt.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Liegenschaftskataster grundsätzlich nur der aktuelle Stand am Tage des Abrufes von Daten ersichtlich ist. Nachweise zu Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung werden auf Grund rechtlicher und technischer Anpassungen nicht mehr geführt. Es besteht auch keine Möglichkeit, Eigentümern darüber Auskunft zu geben, wann und aus welchem Anlass derartige Änderungen erfolgt sind.



Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung

Bekanntgabe einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

In der Gemarkung Rohne Flur 2 und Flur 3 wurde in einem Gesamtumfang von ca. 2,5 ha die Genehmigung zur Erstaufforstung beantragt und letztlich bewilligt.

Der Landkreis Görlitz ist gemäß § 10 Abs. 5 SächsWaldG als Untere Landwirtschaftsbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.

Die Erstaufforstung ist ein Vorhaben nach Nummer 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 2 bedarf.

Das Vorhaben wurde anhand der vom Antragsteller nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben gemäß § 7 Absatz 2 UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Die UVP-Pflicht besteht nicht, weil keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, die durch das geplante Vorhaben erheblich nachteilig beeinflusst werden könnten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Impressum


Herausgeber:
Landratsamt Görlitz
Pressestelle
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Telefon: 03581 663-9017
amtsblatt@kreis-gr.de
www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 22. Juli 2025


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