SG Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

Sachgebietsleiter
Telefon 03581 663-3190
Fax 03581 6636-3190
Haus 52 Georgewitzer Str., LÖB
Hausanschrift: Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau Georgewitzer Straße 52 02708 Löbau
Etage: 2. Obergeschoss
Zimmer: 3016

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Aufgaben Abfallrecht/Altlasten/Bodenschutz

Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 DSGVO

Die grundsätzliche Aufgabe der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde (UABB) ist der Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen.


Im Wesentlichen umfasst das Aufgabengebiet im Bereich des Abfallrechts:

  • Die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Firmen und Einrichtungen mit dem Ziel, die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu  einer nachhaltigen Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft umzusetzen.
     
  • Entgegennahme von Hinweisen / Anzeigen / Beschwerden hinsichtlich rechtswidriger Ablagerung und Behandlung von Abfällen.  
    Hier können gegenüber dem Verursacher Anordnung erlassen werden, Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet  oder in strafrechtlich relevanten Fällen Polizei und Staatsanwaltschaft einbezogen werden.
     
  • Hinweis:  Fragen zur Abfallwirtschaft, zur Abfallentsorgung und zu illegal abgelagerten Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen entsprechend § 5 Abs. 1 SächsKrWBodSchG im Landkreis Görlitz beantwortet Ihnen der Regiebetrieb Abfallwirtschaft.
     
  • Vollzug des KrWG und der bundes- und landesrechtlichen Verordnungen zum KrWG
    Durchführung von Überwachungen und Vollzug rechtlicher Bestimmungen wie z. B. der Ersatzbaustoff-, Altholz-, Altöl-, Altfahrzeug-, Gewerbeabfall-, Klärschlamm- und der Bioabfallverordnung sowie dem Verpackungsgesetz, dem Batteriegesetz und dem Elektro- und Elektronikgesetz; fallspezifische Ortsbegehungen und Kontrollen.
     
  • Erarbeitung von Stellungnahmen zu Planungen, Maßnahmen und Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften, Prüfung, Bearbeitung  und Bestätigung von Entsorgungskonzepten.
     
  • Vollzug der Nachweisverordnung (NachwV):

    → Vergabe von Kennnummern: Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler,- Makler- und Entsorgernummer nach § 28 Abs. 1 NachwV auf Antrag

    → Vergabe von Nachweisnummern, Freistellungsnummern und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 NachwV

    → Erteilung von Nummernkontingenten zur eigenständigen Vergabe von Kennnummern nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV

    → Prüfung der Freistellungsvoraussetzungen als Entsorgungsfachbetrieb und als EMAS-zertifizierter Betrieb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 NachwV sowie Erteilung von Freistellungen auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NachwV

    → Prüfung nach § 4 NachwV  (Eingangsbestätigung) und Bestätigung  nach § 5 NachwV (Behördliche Bestätigung) sowie Anordnung und Widerruf nach § 8 NachwV von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen im Grund- und privilegierten Verfahren

    Überwachung der Entsorgungswege gefährlicher und nachweispflichtiger Abfälle incl. der Auswertung und Datenhaltung im bundesweiten behördlichen Abfallüberwachungssystem „ASYS“

    → Bearbeitung  von Anträgen auf Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gemäß  § 26 Abs. 1 NachwV und Anordnung  der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV
     
  • Vollzug der Anzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

    → Bestätigung von Anzeigen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 KrWG

    → Erteilung von Erlaubnissen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: inländische Beförderungserlaubnis, grenzüberschreitende Beförderungserlaubnis

    → Untersagung von nicht rechtmäßigen Abfallsammlungen
     
  • Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung


    Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) einschließlich ihrer Novellierung zum 01. August 2023 ist das Inverkehrbringen von Ersatzbaustoffen und von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut zur Verwertung in technischen Bauwerken neu geregelt. Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind entsprechend § 20 SächsKrWBodSchG die unteren Abfallbehörden zuständig.

    Wesentlicher Bestandteil der EBV sind die „Allgemeinen Anforderungen an die Güte­über­wachung“ bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen.

    Mit den nachstehenden Angaben, welche regelmäßig aktualisiert werden, kommt das Landratsamt seinen Pflichten zur Information der Öffentlichkeit gemäß EBV nach.

  • Freiwillige Rücknahme

    → Bearbeitung von Anzeigen zur freiwilligen Rücknahme von gebrauchten Erzeugnissen, die gefährliche Abfälle sind, durch Hersteller und Vertreiber gemäß § 26 Abs. 2 KrWG i. V. m. dem Antrag auf  Befreiung von der Nachweispflicht nach § 50 KrWG gemäß § 26 Abs. 3 KrWG
     
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG ) und dem Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) sowie deren untergeordnetem Regelwerk , Erstattung von Strafanzeigen
     
  • Die Zuständigkeit für die Sicherung und Nachsorge von Altdeponien




… und im Bereich des Bodenschutzrechts:

  • Das Treffen von Entscheidungen sowie das Einleiten von Maßnahmen zur Abwehr von Schäden und Gefahren für die Umwelt durch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten.
     
  • Die Erfassung, Erkundung, Sanierung und Überwachung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen im Landkreis (insgesamt ~ 2.200 Altablagerungen, Altstandorte und militärische Rüstungsaltlasten) auf der Grundlage des Bundes- Bodenschutzgesetzes und der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
     
  • Das Führen des „Sächsischen Altlastenkatasters – SALKA“ (zentrale Datenbank des Freistaates Sachsen) sowie Auskünfte aus dem Sächsischen Altlastenkataster gemäß Umweltinformationsgesetz.
     
  • Der vorsorgende Bodenschutz – zentrales Ziel ist es die Bodenfunktionen zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Eingriffe in den Boden sind möglichst zu vermeiden und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
     
  • Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind entsprechend § 10 Abs. 2 SächsABG anzuzeigen.
     
  • Ein noch junges Aufgabengebiet ist die Gefahrenabwehr bei Bodenerosionen.
     
  • Die Bearbeitung und Entscheidung der Verfahren auf Altlasten-Freistellung nach
    Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz (URaG) sowie der Vollzug dieser (fachliche Begleitung, verwaltungsrechtliche und finanztechnische Bearbeitung sowie Abstimmung und Koordinierung der bestehenden Altlasten-Freistellungsfälle im Landkreis Görlitz). Im Ergebnis erhalten die freigestellten Unternehmen finanzielle Mittel des Bundes und des Landes als Unterstützung bei der Untersuchung und Sanierung von Altlasten.
     
  • Beteiligung bei Fördermaßnahmen im Bereich der Altlastenbehandlung, der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen sowie des Boden- und Grundwasserschutzes.



     
Standort:
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