Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. v. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windpark Leuba GmbH & Co. KG (AZ.: 56.1.1.02-858-7-1) in 02899 Ostritz OT Leuba

Die Windpark Leuba GmbH & Co. KG beantragte die öffentliche Bekanntmachung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit vorgenannten Aktenzeichen. Mit Betreiberwechselanzeige vom 22.07.2024 ging die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage von der COOP. Energiesysteme GmbH & Co. KG auf die Windpark Leuba GmbH & Co. KG, Stahltwiete 21A, 22761 Hamburg über.

Der Landkreis Görlitz hat der COOP. Energiesysteme & Co. KG, Luisenstraße 4, 16547 Birkenwerder mit Datum vom 09.07.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit dem folgenden verfügenden Teil erteilt:

„1 Die Firma COOP. Energiesysteme & Co. KG erhält auf der Grundlage der §§ 4, 10, 19 Abs. 1 und 2 des BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nach Maßgabe der in nachfolgendem Abschnitt B bezeichneten Antragsunterlagen und der nachstehenden Nebenbestimmungen (Abschnitt C), die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (OL 10) mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter des Typs Vestas V 162 mit Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, Gesamthöhe 250 m und 6,2 MW Nennleistung einschließlich Nebenanlagen am Standort 02899 Ostritz OT Leuba, Flurstück 261/9 der Gemarkung Ostritz, RW 494149 HW 5653484.

2  Die beantragte Anlage mit der Bezeichnung OL 10 lässt sich wie folgt beschreiben:

Hersteller:                               Vestas Wind System A/S

Anlagentyp:                            Vestas V162-6.2 MW

Nennleistung:                         6,2 MW

Nabenhöhe:                            169 m

Rotordurchmesser:                162 m

Gesamthöhe:                         250 m

Zusatzkomponente:               STE Serrated Trailing Edge (Sägezahnhinterkante)

Standort:                                 UTM-Koordinaten ETRS89, Zone 33

                                               RW 494149    HW 5653484

Drehzahl:                                4,3 bis 12,1 min-1

Schallleistungspegel:             LW = 104,8 dB(A) Betriebsmodus PO6200 (Herstellerangaben)

Betriebszeit:                            durchgängig

Die Vestas V162-6.2 MW ist eine Windenergieanlagenvariante der Reihe EnVentusTM. Es handelt sich dabei um eine Aufwindanlage mit Pitchregelung, aktiver Verstellung des Drehlagers und einem Dreiblattrotor. Bei der Windenergieanlage kommen das Konzept OptiTip® sowie eine Energieerzeugungssystem mit Permanentenmagnet-Generator und Vollumrichter zum Einsatz.

Die Windenergieanlage soll über ein Eiserkennungssystem, Vestas Ice Detection (VID) verfügen und mit einem Schattenwurf-Abschaltsystem ausgestattet werden.

Zum dem beantragten Anlagentyp Vestas V162-6.2MW liegen keine Schall-Emissionsmessberichte vor. Die Schallimmissionsprognose basiert auf den Herstellerangaben von Vestas, Technisches Datenblatt Eingangsgrößen für Schallimmissionen Nr. 0097-9518.V09 vom 03.12.2021.

3  Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstücks und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

4  Vor Baubeginn ist für die Sicherung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB eine Sicherheitsleistung beizubringen.

Die zu erbringende Sicherheitsleistung wird auf 593.947,86 Euro festgesetzt.

Die Sicherheitsleistung ist durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern lautende Bankbürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- und Raiffeisenbank mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland zu erbringen. In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die bürgende Bank auf die Einreden der Anrechnung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet (§§ 770, 771 BGB).

5  Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 4 getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

6  Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen und Zulassungen ein:

  • Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO,
  • Luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i.V.m §§ 14, 15 LuftVG,
  • Genehmigung zur Aufstellung von Montagekränen gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 LuftVG.

7  Die Genehmigung für die WEA erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides mit der Errichtung der jeweiligen Anlage begonnen worden ist.

8  Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

9  Bestandteil dieser Genehmigung sind die unter Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen.

10  Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma COOP. Energiesysteme & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH COOP. Projektgesellschaft mbH Herrn Michael Apelt. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von xxx erhoben. Auslagen werden nicht geltend gemacht.

Die Gesamtkosten in Höhe von xxx werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind bis zum 12.08.2024 unter Berücksichtigung des beigefügten Überweisungsträgers und Angabe des Kassenzeichens zu zahlen.“

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.“

Die Rechtsbehelfsbelehrung wird folgendermaßen ergänzt:

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich Begründung wird

vom 31.10.2024 bis einschließlich 14.11.2024

unter folgendem Link zugänglich gemacht:

https://www.kreis-goerlitz.de/Amtliches/Amtliche-BekanntmachungenLK.htm?waid=392.

Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV unter folgenden Hinweisen:

  1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber denjenigen Betroffenen als zugestellt gilt, denen er nicht gesondert bekanntgegeben wurde.


Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt



Vollständige Bekanntmachung