UNB - Schutz von streng & besonders geschützten Wirbeltierarten
Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten
Gemäß § 25 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 und § 31 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landscahftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetzt - SächsNatSchG) vom 11.10.1994 erlässt der Landkreis Görlitz als zuständige untere Naturschutzbehörde folgende
Allgemeinverfügung über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.
- Der Punkt 1. der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 05.01.2011 wird insofern geändert, dass die Regelung für die Horstschutzzone "Ostabfall des Berges Oybin" mit Wirkung ab dem 08.04.2011 und die Horstschutzzone "Jonsdorfer Felsenstadt" mit Wirkung ab dem 10.06.2011 aufgehoben wird.
- Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 05.01.2011 unverändert.
- Bekanntgabe
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung wird beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, am Standort Zittau (Salzhaus), nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht duch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema ist: | |||
|
![]() | Gerd Hummitzsch | |
![]() | SG Untere Naturschutzbehörde (UNB) |