Amtsblatt 02/2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 2/2023 | 25. Januar 2023


Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:
 

  1. Änderung auf Grund einer Berichtigung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsVermKatG zur Auflösung von Flurstücken mit getrennt liegenden Teilen

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Boxberg, Gemarkung Uhyst Flur 12: 136

Art der Änderung
      1. Zerlegung
      2. Berichtigung eines Zeichenfehlers

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Art der Änderung „Zerlegung“ und „Berichtigung eines Zeichenfehlers“ stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.
 

         II. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung


Betroffene Flurstücke

Gemeinde Schleife, Gemarkung Schleife Flur 9: 216/1

Gemeinde Boxberg, Gemarkung Uhyst Flur 9: 79/3

Art der Änderung (betroffene Gemarkung)

       3. Zerlegung (Schleife Flur 9)
       4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (beide)
       5. Berichtigung der Flächenangabe (Schleife Flur 9)

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gegeben bzw. mitgeteilt.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Art der Änderung „Zerlegung“ stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.


Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 25.01.2023 bis zum 24.02.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581-6633527 bzw. -6633533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt.



Birgit Trenkler, Amtsleiterin
Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 06. Januar 2023

Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) - i. V. mit §§ 47 und 28 Abs. 4 SächsNatSchG ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige Untere Naturschutzbehörde zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen - HSZ) an.


1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer
      1581 (teilw.) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz (HSZ „Steinklunsen im Königsholz“)

gelten vom 15. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 folgende Regelungen:

Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren und Gipfel sowie Quacken nicht beklettert werden.


2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer
      673/16 (teilw.) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf (HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“)

gelten vom 15. Januar 2023 bis zum 20. Juni 2023 folgende Regelungen:

a) Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen einschließlich Quacken dürfen nicht beklettert werden.

b) Eine Ausnahme stellt der "Schalkstein" im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der "Schalkstein" ausschließlich über zwei, von der Lichtenwalder Straße abgehende Zugänge aufzusuchen. Diese Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich als Zugänge zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1 : 5000) grün dargestellt.


3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern
      2666/1 (teilw.) und 2266/2 (teilw.) in der Gemarkung Zittau der Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“)

gelten vom 01. April 2023 bis zum 15. Juli 2023 folgende Regelungen:

Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilflächen (Teil I u. Teil II) zusammen. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden.
 

4. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer:
      416/6 (teilw.) der Gemarkung Oybin („Ostabfall des Berges Oybin“)

gelten vom 15. Januar 2023 bis zum 20. Juni 2023 folgende Regelungen:

Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.

Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.


5. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer:
      426/9 (teilw.) der Gemarkung Oybin („Osterwand und Alpiner Grat“)

gelten vom 15. Januar 2023 bis zum 20. Juni 2023 folgende Regelungen:

Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.

Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Osterturm“ und „Alpiner Grat“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Wiesenweg, der Klettersteig „Alpiner Grat“ einschließlich Mönchskanzel und der Weg „Große Felsengasse“ mit der „Oybinaussicht“, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.


6. Grenzen der Horstschutzzonen:
Die Lage und die Grenzen der unter 1. bis 5. genannten HSZ sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 13. Januar 2023 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Wurden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.

6.1. HSZ „Steinklunsen im Königsholz“
Die Grenze der HSZ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 und 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den, die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet.

6.2. HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“
Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden stellt der Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße (Höhe Gondelfahrt) die Begrenzung der HSZ dar.

6.3. HSZ „Eichgrabener Teiche“
a) Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuße des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges und setzt sich südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches fort. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche auf dem Flurstück 2266/2 (Gemarkung Eichgraben) mit einer Ausdehnung von ca. 40m x 85m. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden.

b) Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft im Norden entlang des Dammes mit dem Wirtschaftsweg (Betonstraße). Östlich ist die HSZ durch den Umlaufgraben bis zum Eichendamm im Süden begrenzt. Diesem folgt die Grenze bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm.

6.4. Die HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ist wie folgt abgegrenzt:
- nordöstlich mit dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“,

- nordwestlich mit dem Bergringweg

- südwestlich / westlich hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“
  (vor der Waldkante)

- südöstlich mit der Bebauungsgrenze und

- östlich mit dem Talweg und dem Aufstieg zum Zuckerhut.

6.5. Die HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“ ist wie folgt abgegrenzt:
Die HSZ „Osterwand“ wird im Nordwesten talseitig durch den Wiesenweg begrenzt.

Im Südwesten verläuft die Abgrenzung entlang der gesicherten Kletter-Route des Klettersteiges Alpiner Grat. Der Klettersteig Alpiner Grat mit ausgeschilderter Zuwegung und dem Abgang an der Mönchskanzel sind damit innerhalb der HSZ. Im Südosten verläuft die HSZ entlang des Wanderweges (gelber Punkt) etwa 80 Meter am bergseitigen Osterwandmassiv durch die Große Felsengasse. An der Oybinaussicht in der Felsenscharte nordöstlich des Osterwandmassives führt die HSZ-Grenze zum Kreuzungspunkt der Wege Wiesenweg und Korseltweg.


7. Gleichstellung mit dem Betretungsrecht
Das überfliegen der in Punkt 1 bis Punkt 5 benannten Flächen mit ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen) ist dem Betreten gemäß § 27 Abs. 2 1. SächsNat SchG als eine Art des „Spielen“ oder „ähnliche Betätigung“ gleichgestellt und ist daher in allen Horstschutzzonen untersagt.


8. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung
Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die jeweils entsprechende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2023 zu treffen.


9. Bekanntgabe
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1021 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal) zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen.

Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Die sofortige Vollziehung der unter 1. bis 5. getroffenen Anordnungen ist dem überwiegenden öffentlichen Interesse geschuldet.



Dr. Stephan Meyer, Landrat



Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Antrag der Borbet Sachsen GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG der Anlage zur Herstellung von Aluminiumrädern der Borbet Sachsen GmbH durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumkrätzen als sogenanntes „Umschmelzwerk“ am Standort 02923 Kodersdorf, Industriestraße 3


Wegfall des Erörterungstermins

Die Borbet Sachsen GmbH, Industriestraße 3 in 02923 Kodersdorf hat gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 10 BImSchG und Nr. 3.8.1 des Anhanges 1 zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Aluminiumgießerei zur Herstellung von Leichtmetallrädern durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumkrätzen als sogenanntes „Umschmelzwerk“ inklusive dienender Nebenanlagen nach den Nrn. 3.4.1, 5.1.1.1, 8.12.2 und 8.12.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der Gemarkung Kodersdorf, Flur 11, Flurstück-Nr. 163/21 und Flur 17, Flurstück-Nrn. 113/17, 114/19, 122/6 und 123/1 beantragt.

Sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird, soll die Anlage Ende 2023 in Betrieb genommen werden.

Die Errichtung und der Betrieb der oben näher bezeichneten Anlagen bedürfen der Genehmigung gemäß den §§ 16 und 10 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie den Nrn. 3.8.1, 3.4.1, 5.1.1.1, 8.12.2 und 8.12.1.1 des Anhangs der 4. BImSchV.

Das Vorhaben wurde im Landkreisjournal vom 26.10.2022 gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG in Verbindung mit § 8 bis 10a und 12 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen konnten vom 03.11.2022 bis zum 02.12.2022 eingesehen werden.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 03.11.2022 bis einschließlich 02.01.2023 erhoben werden. Einwendungen bezüglich der Belange aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wurden nicht vorgebracht.

Der auf Donnerstag den 09.02.2023 im Gemeindeamt Kodersdorf angesetzte Erörterungstermin entfällt.

Der Wegfall dieses Termins wird hiermit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV bekanntgemacht.


Peter Müller,                                                                    Görlitz, den 13.01.2023    
Amtsleiter Umweltamt



Ankündigung von Vermessungsarbeiten

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt ab 13. Februar 2023 in der Gemeinde Kottmar, Gemarkung Niedercunnersdorf Vermarkungs- und Vermes-sungsarbeiten zur geometrischen Verbesserung der Liegenschaftskarte und zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch.

Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12 April 2021 (SächsGVBl. S. 517) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVermKatG).

Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden.


Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses per 31.12.2021

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2022 mit Beschluss Nr. 200/2022 den Jahresabschluss per 31.12.2021 einschließlich des dazugehörigen Anhangs und Rechenschaftsberichtes gemäß § 88b Abs.2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) und der nach § 104 SächsGemO durchgeführten örtlichen Prüfung festgestellt.

Des Weiteren wurde der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 zur Kenntnis genommen.

Der Jahresabschluss per 31.12.2021 in der Fassung vom 12.10.2022 mit Anhang und Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 26.01.- 03.02.22 im Landratsamt in Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro, Zimmer 0.29 während der Dienststunden öffentlich aus. Die Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung ist auf der Homepage des Landkreises Görlitz - www.kreis-goerlitz.de -  unter Aktuelles/ Amtliches/ Bekanntmachungen einsehbar.

 

Dr. Stephan Meyer                                                                     Görlitz, den 25.01.2023
Landrat 



 

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V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 6. Januar 2023

Layout/Satz: Ariane Archner, Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH


Amtsblatt Nr. 2/2023