Amtsblatt 01/2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 1/2023 | 11. Januar 2023


Beschlüsse der 15. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 14.12.2022

Beschluss Nr.: 187/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz nimmt den Strukturvorschlag der medizinstrategischen Entwicklung der Standorte Zittau, Ebersbach und Weißwasser zur Kenntnis.

Ausgehend von dieser Basis sollen die in der Vorlage und deren Begründung genannten Gespräche und Verhandlungen geführt werden:
 

  • Konzentration der stationären Medizin der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH in Zittau,
  • Entwicklung des Standortes Ebersbach zu einem breit aufgestellten ambulanten Zentrum mit Portalcharakter für stationäre Versorgung,
  • Entwicklung des Standortes Weißwasser zu einem Integrierten Gesundheitszentrum.
     

Folgende Aspekte sind zudem einer vertieften Untersuchung mit gegebenenfalls Variantenbetrachtungen zu unterziehen und dem Kreistag zur Beschlussfassung 2023 vorzulegen:
 

  1. Welche Auswirkungen ergeben sich aufgrund der Nach- bzw. Umnutzungen auf die vorhandenen Gebäude und der damit verbundenen Pachtverträge?
  2. Verschmelzung der Beteiligungsgesellschaft der Gesundheitszentren des Landkreises Görlitz mbH und der Managementgesellschaft Gesundheitszentrum des Landkreises Görlitz mbH
     

Der Landrat wird beauftragt, im Kreistag des Landkreises Görlitz über die Fortschreibung und Umsetzung der Gesamtentwicklungskonzeption bis einschließlich 2025 vierteljährlich zu berichten und die weiteren Meilensteinplanungen kontinuierlich zu konkretisieren. Insbesondere ist zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zu berichten. Der Kreistag des Landkreises Görlitz ist in geeigneter Weise zu informieren und zu beteiligen.

Der Landrat wird beauftragt, sich auf Grundlage dieses Grundsatzbeschlusses gegenüber dem Freistaat Sachsen, der primär für die Krankenhausfinanzierung verantwortlich ist, sowie potenziellen weiteren Fördermittelgebern für die Bereitstellung von laufenden Mitteln und Investitionsmitteln einzusetzen.


Beschluss Nr.: 188/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz stimmt der Gewährung eines Darlehens an die Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH und deren Tochtergesellschaft Medizinische Versorgungszentren des Landkreises Görlitz gemeinnützige GmbH zur Liquiditätssicherung bis zu einer maximalen Höhe von 10.000.000 Euro zu.

Ist eine Rückzahlung des Darlehens bzw. ausgereichter Darlehensbeträge nach Ablauf von zwei Jahren nicht möglich, wird nur der tatsächliche Finanzierungs- und Liquiditätsbedarf in einen laufenden Zuschuss an die Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH und deren Tochtergesellschaft Medizinische Versorgungszentren des Krankenhauses Weißwasser gemeinnützige GmbH umgewandelt. Der Finanz- und Hauptausschuss des Landkreises Görlitz ist über die wirtschaftliche Entwicklung und die Liquiditätssituation beider Gesellschaften halbjährlich zu informieren.

Der Kreistag des Landkreises Görlitz stimmt zu, die Haushaltsmittel zur Gewährung eines Darlehens in den Entwurf des Doppelhaushaltes 2023/2024 aufzunehmen.


Beschluss Nr.: 189/2022

  1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Eintragung einer sofort vollstreckbaren Grundschuld ohne Brief in Höhe von 3.500.000 Euro zugunsten des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, in das Grundbuch von Zittau Blatt 5218 sowie Ebersbach Blatt 2265
  2. Zur Absicherung der Grundschuld wird eine Vereinbarung zwischen der Klinikum Oberlausitzer Bergland gGmbH und dem Landkreis Görlitz gemäß beigefügtem Entwurf abgeschlossen.


Beschluss Nr.: 190/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz vom 04.05.2016.


Beschluss Nr.: 191/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst zwischen dem Landkreis Görlitz und den Kostenträgern. Der Landrat wird beauftragt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.


Beschluss Nr.: 192/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt unter Zugrundelegung der Entgeltbedarfsberechnung die 15. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz (Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17. Dezember 2008.


Beschluss Nr.: 193/2022

  1. Der Kreistag beschließt den Beitritt des Landkreises Görlitz zum Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten im Freistaat Sachsen e. V. zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  2. Der jährliche Beitrag ist im Haushaltsplan berücksichtigt.
  3. Die fachliche Verantwortung obliegt den Sachbearbeitern Personenstandswesen im Sachgebiet Allg. Ordnungsrecht.


Beschluss Nr.: 194/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen im Budget 45.01 – Jugendamt; in Höhe von 4.750.500 Euro.


Beschluss Nr.: 195/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz genehmigt die überplanmäßigen Aufwendungen für den Aufgabenbereich Asylangelegenheiten und Asylangelegenheiten/Ukraine-Hilfe in Höhe von insgesamt 1.462.970 Euro.


Beschluss Nr.: 196/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz ändert im Wege der Einigung den Beschluss  Nr. 003/2019 vom 04.09.2019 dahingehend, dass als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss für den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V. an Stelle von Frau Andrea Werner Frau Annekathrin Kellermann tritt.

Im Übrigen bleiben alle anderen stimmberechtigten Mitglieder und Stellvertreter der Träger der freien Jugendhilfe unverändert.


Beschluss Nr.: 197/2022

  1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz widerruft die mit Beschluss Nr. 031/2019 vom
    30. Oktober 2019 vorgenommene Entsendung von Herrn Bernd Lange.
  2. Der Kreistag des Landkreises Görlitz bestimmt in den Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft des Landkreises Görlitz mbH gemäß § 98 Absatz 2 Satz 5 SächsGemO Herrn Landrat Dr. Stephan Meyer.


Beschluss Nr.: 198/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz wählt den durch den Landrat vorgeschlagenen leitenden Bediensteten der Verwaltung Herrn Dr. med.vet. Ralph Schönfelder als Vertreter des Landkreises Görlitz in die Verbandsversammlung Zweckverband Tierkörperbeseitigung Sachsen.


Beschluss Nr.: 199/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz ändert im Wege der Einigung den Beschluss Nr. 014/2019 vom 04.09.2019 dahingehend, dass an Stelle von Frau Beate Hoffmann als Stellvertreterin im Kulturkonvent des Zweckverbandes Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien Herr Dietmar Buchholz tritt. Im Übrigen bleiben die Vertreter und deren Stellvertreter unverändert.


Beschluss Nr.: 200/2022

  1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz stellt den als Anlage beigefügten Jahresabschluss per 31.12.2021 des Landkreises Görlitz in der Fassung vom 12.10.2022 mit Anhang und Rechenschaftsbericht entsprechend § 88 c SächsGemO i. V. m. § 61 SächsLKrO nach Durchführung der örtlichen Prüfung fest.
  2. Der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses per 31.12.2021 des Landkreises Görlitz wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss Nr.: 201/2022

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung).


Beschluss Nr.: 202/2022

Der Beschluss des Kreistages des Landkreises Görlitz Nr. 164/2022 vom 15.06.2022 zur Festlegung zum Bewerberauswahlverfahren für Beigeordneten- und Beauftragtenwahlen und andere Personalentscheidungen wird im Punkt B neu gefasst:
 

B Für vorzunehmende Personalentscheidungen bei der Besetzung von leitenden Bediensteten im Sinne von §10 Abs. 6 der Hauptsatzung ist das Verfahren nach Buchstabe A entsprechend anzuwenden. Bei allen anderen Personalentscheidungen, für die der Kreistag zuständig ist, ist die Befassung durch die Personalfindungskommission nicht notwendig.


Beschluss Nr.: 203/2022

Damit der ländliche Raum für junge Menschen und Familien attraktiv ist, muss dieser aktiv gestaltet werden. Deshalb müssen die Lehrkräfte dort ausgebildet werden, wo sie gebraucht werden. Der Freistaat Sachsen kann durch die gezielte Errichtung und Verlegung staatlicher Einrichtungen die Entwicklung von Regionen steuern. Um den Lehrermangel zu begegnen, fordern wir die Errichtung einer Lehramtsausbildungsstätte für das Lehramt Oberschulen und Förderschulen in Kooperation mit der Hochschule Zittau/Görlitz in der Oberlausitz.

Der Landrat wird beauftragt, auf eine solche Lehramtsausbildungsstätte gegenüber den Sächsischen Staatsministerien des Kultus und der Wissenschaft hinzuwirken.


Beschluss Nr.: 204/2022

Der Landrat wird beauftragt, bei der in den Kreistag einzubringenden Änderung der Geschäftsordnung des Kreistages zur Anpassung an die gesetzlichen Änderungen der Sächsischen Landkreisordnung eine Regelung einzuarbeiten, welche die zeitgleiche Übertragung mit Bild und Ton über eine Webseite im Internet (sog. „Live-Stream“) der öffentlichen Kreistagssitzungen ermöglicht. Die Geschäftsordnungsänderung ist dem Kreistag zur Beschlussfassung bis spätestens 29.03.2023 vorzulegen.



Dr. Stephan Meyer
Landrat



Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung)

Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), hat der Kreistag des Landkreises Görlitz am  14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Landkreises Görlitz, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3. sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.


§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Görlitz erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ 14-tägig mittwochs in den geraden Kalenderwochen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr

Im Bedarfsfall ist eine Sonderausgabe abweichend vom 14-tägigen Rhythmus zulässig.


§ 3 Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Satzung bzw. Rechtsverordnung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.


§ 4 Ersatzbekanntmachung

  1. Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
    1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
    2. sie in einer bestimmten Stelle des Landratsamtes Görlitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
    3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
  2. Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche  Bekanntmachungen entsprechend.


§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben

Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, das heißt in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr


§ 6 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.


§ 7 Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://oz.landkreis.gr/


§ 8 Vollzug der Bekanntmachung

  1. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz https://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar ist, vollzogen.
  2. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen.
  3. Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben nach § 5 sind mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz https://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar sind, vollzogen.
  4. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.


§ 9 Zugänglichkeit zu öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Die öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Landkreises Görlitz erscheinen  als elektronische Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr

Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Löbau, Poststraße 20, 02708 Löbau und im Landratsamt Görlitz , Bürgerbüro Weißwasser, Dr.-Altmann-Straße  6, 02943 Weißwasser zur Einsicht bereitgehalten.

Bei Bedarf können Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Bekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz (Beschluss-Nr. 068/2008 vom 17. Dezember 2008) außer Kraft.


Dr. Stephan Meyer                                                   Görlitz, 15.12.2022 
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis               unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich           geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz  1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022 
Landrat          



2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz

-Schülerbeförderungssatzung-


Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 2 Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch das Art. 17 Haushaltsbegleitgesetz 2021/22 vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14.12.2022 mit Beschluss Nr. 190/2022 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz  vom 09.05.2016 (Landkreisjournal vom 20.05.2016, S. 6), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz vom 23.04.2021 (Landkreisjournal vom 26.05.2021, S. 5)


Artikel 1

1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Organisation des freigestellten Schülerverkehrs oder im Fall einer Fahrscheinerstattung bzw. bei der Abrechnung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach § 12.

2. Nach § 7 Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu aufgenommen:

(3) Schüler gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung, die ein Bildungsticket nach § 14 Absatz 1 in Anspruch nehmen, können den Differenzbetrag zwischen dem Abgabepreis des Bildungstickets und dem geregelten Eigenanteil am Ende des jeweiligen Schuljahres, gegen Vorlage entsprechender Nachweise, erstattet bekommen. Die Erstattung ist gesondert zu beantragen (formgebundener Antrag). § 14 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

(4) Schüler die neben der bewilligten Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den freigestellten Schülerverkehr ebenfalls das Bildungsticket für die notwendigen Schulfahrten benötigen, können die Rückerstattung des Abgabepreises des Bildungstickets auf formgebundenen Antrag am Ende des jeweiligen Schuljahres, gegen Vorlage entsprechender Nachweise, erstattet bekommen. Die Erstattung ist gesondert zu beantragen. Die Regelung des § 14 Absatz 1 dieser Satzung gilt entsprechend.

3. In § 7 werden die bisherigen Absätze 3 bis 7 wie folgt neu nummeriert:
a. aus § 7 Abs. 3 wird § 7 Abs. 5
b. aus § 7 Abs. 4 wird § 7 Abs. 6
c. aus § 7 Abs. 5 wird § 7 Abs. 7
d. aus § 7 Abs. 6 wird § 7 Abs. 8
e. aus § 7 Abs. 7 wird § 7 Abs. 9


4. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu aufgenommen:

(2) Die Rückerstattung der Kosten eines Bildungstickets ist unter Vorlage der Erstattungsvoraussetzung gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung ebenfalls möglich. Die Beantragung der Rückerstattung wird auf formgebundenen Antrag am Ende eines jeden Schuljahres unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Landkreis erfolgen. Der Abgabepreis eines Bildungstickets ist für ein Schuljahr durch die Antragsteller im Vorfeld selbst zu finanzieren. Die Antragsfristen regeln sich nach § 14 Abs. 5 dieser Satzung.

5. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 bis 3 wie folgt neu nummeriert:
a. aus § 8 Abs. 2 wird § 8 Abs. 3
b. aus § 8 Abs. 3 wird § 8 Abs. 4

6. In § 14 wird der Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beförderung des jeweiligen Schülers und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Landkreis Görlitz. Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder eine Schülerlinie benutzen, erhalten auf formgebundenen Antrag bei den entsprechenden Verkehrsunternehmen ein Bildungsticket. Wird ein Bildungsticket in Anspruch genommen entfällt die Beantragung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten beim Landkreis, soweit der Abgabepreis des Bildungstickets mit dem monatlichen Eigenanteil identisch ist. Das Bildungsticket ist durch die Schüler bzw. deren Sorgeberechtigten selbstständig zu erwerben. Es gelten die Allgemeinem Beförderungs- und Tarifbestimmungen des ZVON in der jeweils gültigen Fassung.

7. In § 14 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

(3) Für Schüler die nicht regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. eine Schullinie (Praktikumsfahrten) benutzen oder nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. in den Wintermonaten) in Anspruch nehmen, wird die Erstattung von verauslagten Fahrscheinen erfolgen. Der formgebundene Antrag ist vor dem Beförderungszeitraum zu stellen. § 14 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.


Artikel 2 - Inkrafttreten

1. Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung für das Schuljahr 2023/2024 zum 01.08.2023 in Kraft.

2. Der Landrat wird ermächtigt, den vollständigen Text der ab 01.08.2023 geltenden Schülerbeförderungssatzung in elektronischer Fassung auf der Homepage www.kreis-goerlitz.de bekanntzumachen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis               unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich           geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz  1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022 
Landrat



15. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz

(Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17.12.2008

Aufgrund von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie der §§ 1, 2, 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 822, 840) und §§ 3 und 32 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungs-dienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) zuletzt geändert durch zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:


Artikel 1 - Änderungsbestimmungen

(1)     § 4 „Einsatzmittelgebühren, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze“ wird wie folgt geändert:

Unterabsatz 1, Buchstabe a) wird der Wert „838,70 EUR“ durch „913,90 EUR“ ersetzt.
Unterabsatz 1, Buchstabe b) wird der Wert „360,50 EUR“ durch „373,50 EUR“ ersetzt.
Unterabsatz 1, Buchstabe c) wird der Wert „236,40 EUR“ durch  „253,00 EUR“ ersetzt.

(2)     Unterabsatz 3, Satz 1 wird der Wert „4,90 EUR“ durch „5,30 EUR“ ersetzt.


Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen zur Änderung der Gebührensatzung außer Kraft.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022 
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis               unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich           geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz  1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022 
Landrat



Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)


Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

  1. Änderung auf Grund einer Gebäude- und Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 1: 42/1

Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 3: 31, 41/2, 43, 44, 45, 46, 72, 73/1, 74, 81/2, 82, 90/2, 91, 133, 134, 170, 171/3, 176/2, 177, 185, 186, 196/3, 198/3, 215/3, 220/2, 223/1, 223/2, 256/4, 261/3, 265/1, 272

Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 4: 8/6, 11/5, 16/2, 18/3, 27/3, 28, 29/1, 29/2

Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 5: 3/17, 4/2, 5, 7/4, 16/2, 18/2, 19/2, 35/2, 36/2, 37/5, 37/6, 55/4, 64/1, 77, 96, 125/6, 135/15, 136/4

Gemeinde Neißeaue, Gemarkung Zodel Flur 6: 2/1, 41/1, 42/1, 43/1, 49/1, 50, 51/1, 79/1, 80/1, 81, 82, 83/1, 85/1, 90, 121, 124/1, 125/2, 126, 127, 129/6, 131/2, 184/3, 186, 192, 193/1, 194, 200, 201, 202/2, 202/3, 203/3, 204, 220/3, 221/5, 226/3, 227/2, 233, 241, 248/3, 258/1, 259/1, 259/3

Stadt Rothenburg/O.L., Gemarkung Nieder-Neundorf Flur 1: 56/1, 91, 93/1, 93/5, 93/6, 93/7

Stadt Rothenburg/O.L., Gemarkung Nieder-Neundorf Flur 2: 13/1, 13/3, 13/6, 14/1, 15, 16/3, 24, 28, 33, 34, 47, 50/2, 53, 66, 67, 69, 71, 76/6, 79, 139/4, 139/5, 147, 148/1, 148/2, 155, 156, 157/4, 160, 171, 174, 195, 196/4, 196/7, 196/9, 196/10, 198, 199, 208, 212/2, 215/3, 215/4, 215/5, 215/6, 215/8, 218, 219/4, 219/5, 219/6, 219/7, 219/8, 219/9, 219/10, 219/11, 220/1, 220/2, 221, 222/1

Stadt Rothenburg/O.L., Gemarkung Nieder-Neundorf Flur 3: 121/1, 122/1, 124, 125/1

Stadt Rothenburg/O.L., Gemarkung Nieder-Neundorf Flur 6: 62/2, 82/4, 82/9, 85/2, 85/5

Stadt Rothenburg/O.L., Gemarkung Nieder-Neundorf Flur 7: 79, 80/1, 80/2, 81/1, 82/1, 82/3, 83/1, 84, 85, 86, 93/3, 107/1


Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)

  1. Veränderung von Gebäudedaten (alle, außer Zodel Flur 1)
  2. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle, außer Nieder Neundorf Flur 3)

    II. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Ebersbach-Neugersdorf, Gemarkung Ebersbach: 1649

Gemeinde Hohendubrau, Gemarkung Weigersdorf Flur 11: 69/1

Gemeinde Niesky, Gemarkung Niesky Flur 6: 52/2, 53, 54, 600, 633

Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 1: 301/2, 311/11, 311/12, 402, 403/1, 403/2, 427, 465, 466, 467, 472, 480, 481, 484, 486/1, 486/2, 487, 490, 503/2, 509/2

Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Jänkendorf Flur 3: 410/3, 429, 459/2


Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)

  1. Berichtigung eines Zeichenfehlers (alle, außer Weigersdorf Flur 11)
  2. Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück (Niesky Flur 6, Jänkendorf Flur 1)
  3. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (Jänkendorf Flur 3)
  4. Berichtigung der Flächenangabe (alle, außer Ebersbach)

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 3 und 4 bekannt gegeben bzw. hinsichtlich der Art der Änderung Nr. 1, 2, 5 und 6 mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 11.01.2023 bis zum 10.02.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben bzw. mitgeteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Erfassung der Gebäude und Nutzungen aus den Digitalen Orthophotos die Pflicht des Grundstückseigentümers nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG nicht ersetzt. (§ 6 Abs. 3 SächsVermKatG: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.)


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die bei Art der Änderung unter den Nummern 3 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) und 4 (Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.



Birgit Trenkler,
Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung



Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. v. m. § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG (AZ.: 56.1.1.02-634) in 02763 Mittelherwigsdorf

Der Landkreis Görlitz hat der Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG, Dreekamp 5, 26605 Aurich mit Datum vom 13.12.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen mit dem folgenden verfügenden Teil erteilt:

1  Die Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG erhält auf der Grundlage der §§ 4, 10, 19 Abs. 1 und 2 des BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nach Maßgabe der in nachfolgendem Abschnitt B bezeichneten Antragsunterlagen und der nachstehenden Nebenbestimmungen (Abschnitt C), die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 09, WEA 10, WEA 11) mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit 160 m NH, 138,25 RD, 230 m GH, 4.200 kW einschließlich Nebenanlagen am Standort 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1und 373/7.

Gleichzeitig ist der Rückbau dreier Windenergieanlagen (Repowering) mit folgenden Daten vorgesehen:

Bezeichnung

Typ

Nenn-

Leistung [kW ]

Naben-

Höhe

[m]

Rotor-

durchmesser

[m]

Standort

UTM-Koordinaten ETRS89, Zone 33

Ostwert

Nordwert

WEA 03

Enercon E 66 /18.70

1,8

86

44

487272

5642247

WEA 05

Enercon E-70 E4

2,0

85

70

487472

5642333

WEA 08

Enercon E-40/6.44 

0,6

78

70

486922

5642512


2  Die beantragten Anlagen mit der Bezeichnung WEA 09, WEA 10, WEA 11 lassen sich wie folgt beschreiben:

Hersteller:                               Enercon GmbH

Anlagentyp:                            Enercon E-138 EP3 E2

Nennleistung:                         4,2 MW

Nabenhöhe:                           160 m

Rotordurchmesser:                138,25 m

Gesamthöhe:                         230 m

Zusatzkomponente:              TES (Trailing Edge Serrations)/ Hinterkamm

Standort

UTM-Koordinaten ETRS89, Zone 33

                                               WEA 09: RW  487.373          HW 5.642.193

                                               WEA 10: RW  487.556          HW 5.642.543

                                               WEA 11: RW  487.747          HW 5.641.890

Drehzahl:                                5,0 bis 11,1 min-1

Schallleistungspegel:              104,7 dB(A) Betriebsmodus 0s

Entsprechend den Angaben in jeweils drei Vermessungsberichten

Tonhaltigkeit KTN:                   0 dB im Nahbereich

Impulshaltigkeit KIN:               0 dB im Nahbereich

Betriebszeit:                           durchgängig

Die Enercon E-138 EP3 E2 Windenergieanlage ist eine direktgetriebene Windenergieanlage mit Dreiblattrotor, aktiver Rotorblattverstellung und drehzahlvariabler Betriebsweise.

Die Windenergieanlage wird über ein Eisansatzerkennungssystem verfügen und mit der ENERCON Schattenabschaltung ausgestattet.

Zu dem beantragten Anlagentyp Enercon E-138 EP3 E2 liegen drei FGW-konforme schalltechnische Vermessungen vor. Prüfbericht 10212487-A-12-B vom 18.12.2020, Prüfbericht 10212487-A-5-B vom 30.11.2020 und Prüfbericht MN21001.A0 vom 17.02.2021. Über die drei Vermessungsberichte wurde ein zusammenfassender Bericht gemäß der FGW TR 1 Rev.19 Anhang C durchgeführt, Berichtsnummer 10320292-A-1-A vom 18.11.2021.

Standardmäßig sind alle ENERCON Windenergieanlagen über das Fernüberwachungssystem ENERCON SCADA mit regionalen Serviceniederlassungen verbunden.

3  Der baurechtliche Genehmigungsteil unter Abschnitt C Nr. 2 wird mit der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass spätestens 4 Wochen vor Baubeginn der vollständige Nachweis der eingetragenen Zufahrtsbaulasten für die WEA 09, WEA 10 und WEA 11 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

4  Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 3 getroffenen Festlegung wird angeordnet.

5  Vor Baubeginn ist gegenüber dem Landratsamt Görlitz eine unbefristete Sicherheit zur Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Aufgabe der genehmigten Nutzung der drei Windenergieanlagen zu erbringen. Die zu erbringende Sicherheitsleistung wird auf 819.393 Euro festgesetzt.

Die Sicherheitsleistung ist durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und auf erstes Anfordern lautende Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die sofortige Vollziehbarkeit der unter Abschnitt A Nr. 5 getroffenen Festlegungen wird angeordnet.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die unter Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen.

8  Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen und Zulassungen ein:

  • Baugenehmigung nach § 59 SächsBO,
  • Luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i.V.m §§ 14, 15 LuftVG,
  • Genehmigung zur Aufstellung von Montagekränen gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 LuftVG.


9  Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird antragsgemäß gemäß § 21 a der 9. BImSchV öffentlich im Amtsblatt des Landkreis Görlitz bekannt gemacht.

10  Die Genehmigung für die einzelnen WEA erlischt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides mit der Errichtung der jeweiligen Anlage begonnen worden ist.

11  Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

12  Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Alterric Zweite Windpark Verwaltungs GmbH Herrn Jan-Knut Brune. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 49.813,13 EUR erhoben. Auslagen werden nicht geltend gemacht.

Die Gesamtkosten in Höhe von 49.813,13 EUR werden mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und sind bis zum 13.01.2023 unter Berücksichtigung des beigefügten Überweisungsträgers und Angabe des Kassenzeichens zu zahlen.“


Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.“


Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich Begründung liegt

vom 12.01.2023 bis einschließlich 26.01.2023

bei folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur öffentlichen Einsichtnahme aus:

Landkreis Görlitz,   Montag           8.30 - 15.00 Uhr
Umweltamt,Dienstag         8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
2. OG, Zimmer 3001,Mittwoch         8.30 - 14.00 Uhr
Georgewitzer Straße 52,Donnerstag     8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
02708 Löbau   Freitag            8.30 - 12.00 Uhr

                        
 

GemeindeverwaltungMontag           9.00 - 12.00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Mittelherwigsdorf SG Bauamt,Dienstag         9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
Am Gemeindeamt 7,Mittwoch         9.00 - 12.00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
02763 Mittelherwigsdorf Donnerstag     9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr
Freitag            9.00 - 12.00 Uhr

                                                                                                       

Die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist im Umweltamt des Landkreises Görlitz nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 03581 663-3188 oder per E-Mail an immissionsschutzbehoerde@kreis-gr.de und in der Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf unter der Tel. Nr. 03583 50 13 16 bzw. per E-Mail an erbe@mittelherwigsdorf.de möglich.

Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV unter folgenden Hinweisen:

  1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
     
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber denjenigen Betroffenen als zugestellt gilt, denen er nicht gesondert bekanntgegeben wurde.


i. A. Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt



Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit 160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA der Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG am Standort in 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7


Die Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit 160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA am Standort in 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7 sowie den Rückbau von drei Windenergieanlagen WEA 03, 05 und 08 auf den Flurstücken 259 und 227/3. Die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 13.12.2022 erteilt.

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 BImSchG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG i. V. m. der Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.

Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die geplante Repoweringmaßnahme liegt im Windfeld des Vorranggebiets „EW 5 Oberseifersdorf“, dieses umfasst derzeit 8 Windenergieanlagen. Es handelt sich dabei um einen regionalplanerisch vorgesehenen Vorrangstandort für die Nutzung von Windenergie, vor dessen Ausweisung bereits wesentliche umwelttechnische Auswirkungen einer Umweltprüfung im Planverfahren unterlegen haben.

Zur Vermeidung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bezüglich Schattenwurfs sind entsprechend den vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen Maßnahmen (Schattenwurfabschaltung) vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass die sich aus den einschlägigen Regelwerken ergebenden max. zulässigen Immissionswerte nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Schallimmissionen durch die von Wind verursachten Betriebsgeräusche an Rotor und Mast ist festzustellen, dass sich durch das Repowering-Vorhaben der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung gegenüber dem Beurteilungspegel der gesamten Vorbelastung nicht erhöht bzw. er sich sogar verringert. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind für die Immissionsorte weiterhin sichergestellt.

Hinsichtlich des Artenschutzes wurde das Umfeld der geplanten WEA auf mögliche Stör- und Gefährdungswirkungen für Vögel und Fledermäuse untersucht. Bei dieser Artengruppe können unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltregelungen) und durch Einhaltung der Abstandsempfehlungen artenschutzrechtlichen Konflikte ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Biotope ist die Erforderlichkeit einer tieferen Umweltprüfung nicht ersichtlich. Der geplante Anlagenstandort befindet sich in einer ausgeräumten Ackerfläche innerhalb eines bestehenden Windfeldes mit unwesentlichen ökologischen Wert.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser können unter Einhaltung fachlicher Regeln und geltender Sicherheitsvorschriften sowie bei Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen ausgeschlossen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die intensive Bewirtschaftung der Ackerflächen von einer höheren Vorbelastung durch Bodenbearbeitung, Düngung, Drainage und Verdichtung auszugehen ist. Es sind keine Stand- und Fließgewässer, verrohrte Gewässer sowie Gewässerrandstreifen betroffen.

Die Veränderungen im Landschaftsbild sind unter Beachtung der erheblichen Vorbelastung des Gebietes zu beurteilen. Die Beeinträchtigung der Ästhetik der Landschaft für den Betrachter und Erholungssuchenden lassen allerdings nur geringfügig stärkere Auswirkungen erwarten. Die entstehende Zusatzbelastung durch die geplanten Anlagen tritt gegenüber der bestehenden erheblichen Vorbelastung der Landschaft durch die vorhandenen WEA weit zurück. Drei am Standort vorhandene WEA werden im Zuge des Vorhabens zurück gebaut. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes im Eingriffsraum geplant, die die unvermeidbaren, zusätzlichen Beeinträchtigungen, die im Vergleich zur bestehenden Vorbelastung geringfügig schwerer ausfallen, kompensieren.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ist auch aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde nicht notwendig. Das Landesamt für Archäologie wird zur Begleitung der Maßnahmen über den Baubeginn in Kenntnis gesetzt. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, werden bei Baumaßnahmen denkmalschutzrechtliche Prüfungen zu den archäologischen Belangen vorgenommen.

Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Boden, Flora und Fauna, geographisches Gebiet, Denkmäler, das Landschaftsbild und die Bevölkerung ableiten. Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass bei Umsetzung der in den Fachgutachten und –planungen benannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen, vor allem für die Fauna, das Landschaftsbild sowie den Menschen und die menschliche Gesundheit soweit reduziert werden, dass sie kein erhebliches Maß erreichen bzw. wieder auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden.

Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem noch zu erteilenden Genehmigungsbescheid anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 12.01.2023 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3001 zugänglich.


i. A. Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt



 

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V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 6. Januar 2023

Layout/Satz: Ariane Archner, Entwicklungsgesellschaft Niederschlesische Oberlausitz mbH


Amtsblatt Nr. 1/2023