Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest (ASP)
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest (ASP)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP):
Auf Grund der Feststellung des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein im Freistaat Sachsen werden auf der Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 i. V. m. der Richtlinie 2002/60/EG vom 27. Juni 2002 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709/EU der Europäischen Kommission (KOM) vom 9. Oktober 2014 (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63) in der derzeit gültigen Fassung nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
1. Es wird eine Restriktionszone im Freistaat Sachsen wie nachfolgend dargestellt festgelegt:
Es wird das Gebiet um die Abschussstelle eines ASP-infizierten Wildschwein in Krauschwitz/Pechern im Freistaat Sachsen als gefährdetes Gebiet festgelegt. Das gefährdete Gebiet umfasst folgende Gemeinden und Ortsteile im Freistaat Sachsen und ist in dem folgenden Kartenausschnitt als innere Linie (hell schraffiert) mit folgenden Grenzen dargestellt:
Im Norden ausgehend in Bad Muskau (Badepark) von der Fußgängerbrücke (ehemalige Eisenbahnbrücke) in südliche Richtung entlang der Landesgrenze Deutschlands zu Polen bis zur Mündung des Welschgrabens in die Neiße.
Im Süden geht das gefährdete Gebiet nördlich der Ortschaft Steinbach entlang des Welschgrabens Richtung Westen bis zur südöstlichen Grenze des Truppenübungsplatzes Oberlausitz an der S127. Das gefährdete Gebiet verläuft weiter an der Südgrenze des Truppenübungsplatzes Oberlausitz bis zur B115 und im weiteren Verlauf dann entlang der B115 in nördlicher Richtung über die Ortschaften Weißkeißel und Krauschwitz i. d. O. L. bis zur Fußgängerbrücke am Badepark von Bad Muskau.
Die kartografische Darstellung des o. g. Gebietes ist hier einsehbar.
Im gefährdeten Gebiet finden die kraft Gesetzes geltenden Vorgaben Anwendung, die in der Anlage: „Schutzmaßnahmen im gefährdeten Gebiet aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen, die kraft Gesetz gelten: Stand: 03.11.2020“ wiedergegeben sind.
Die Festlegung weiterer Restriktionszonen (Pufferzone, Kernzone) bleibt vorbehalten.
2. Anordnungen an die Jagdausübungsberechtigten:
- Die Ausübung der Jagd auf jegliches Wild wird im gefährdeten Gebiet bis auf Widerruf untersagt (Jagdverbot für alle Tierarten). Jagden als Mittel der Tierseuchenbekämpfung erfolgen nur unter Anordnung des örtlichen zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes (LÜVA).
Das Verbot wird aufgehoben, sobald es die epidemiologische Lage zulässt und durch die fachliche Planung der Bekämpfungsstrategie bestätigt ist.
- Im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Jagdausübungsberechtigte intensiv nach verendeten Wildschweinen zu suchen (verstärkte Fallwildsuche). Wird die verstärkte Fallwildsuche durch vom LÜVA benannten Personen, durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten diese in ihrem Revier zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten haben an einer solchen Suche im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.
- Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist, unter Angabe des Fundortes dem örtlich zuständigen LÜVA anzuzeigen (Anzeigezeigepflicht von Fallwild). Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung, der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf ASP sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 2 b genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des örtlich zuständigen LÜVA mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
- Für die Anzeige gemäß Punkt 2 c wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Darüber hinaus wird für die Mitwirkung bei der Bergung und Beseitigung gemäß Punkt 2 c eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR je Wildschwein gewährt. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt.
3. Vorgaben für die Schweinehalter:
Im gefährdeten Gebiet sind Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen
verboten.
4. Anordnungen an die Allgemeinheit:
- Über die Untersagung der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen wird im Einzelfall durch die Landesdirektion Sachsen entschieden.
- Jede Person ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde im gefährdeten Gebiet nicht frei herumlaufen (Leinenzwang).
- Veranstaltungen mit Schweinen sind im gefährdeten Gebiet untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen etc.).
- Die Errichtung von Absperrung in dem oben genannten gefährdeten Gebiet mit einer wildschweinsicheren Umzäunung ist zu dulden.
5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetz gilt.
6. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
7. Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
- Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz
Hinweise:
Im unter Ziffer 1 festgelegten gefährdeten Gebiet sind die in der Anlage: Schutzmaßnahmen im gefährdeten Gebiet aufgrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Freistaat Sachsen, die kraft Gesetz gelten: Stand: 03.11.2020 dargestellten Vorgaben zu beachten. Bei den dort dargestellten Anforderungen handelt es sich um Pflichten der Schweinehalter und Jagdausübungsberechtigten, die sich unmittelbar aus der SchwPestV ergeben.
Dazu gehören die Schutzmaßnahmen für das unter Ziffer 2 festgelegte gefährdete Gebiet1, die sich aus § 14d Abs. 4, § 14e Abs. 1, § 14f Abs. 1, § 14g Abs. 1, § 14h Abs. 1, § 14i Abs. 1 und § 14j Abs. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 15 und 16 der Richtlinie 2002/60/EG sowie gemäß Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der KOM ergeben.
Im Einzelfall und beim Vorliegen der in der SchwPestV näher bezeichneten Voraussetzungen können die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter Ausnahmen genehmigen bezüglich:
- des Verbringens lebender Schweine (§ 14f Abs. 2 bis Abs. 5 SchwPestV)
- des Verbringens von frischem Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen (§ 14g Abs. 2 bis Abs. 5 SchwPestV)
- des Verbringens von Sperma, Eizellen und Embryonen (§ 14h Abs. 2 und Abs. 3 SchwPestV)
- des Verbringens von Wildschweinen, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen (§ 14i Abs. 2 SchwPestV)
- des Verbringens von tierische Nebenprodukten (§ 14j Abs. 2 SchwPestV).
Gefährdetes Gebiet
Merkblatt für Jagdausübungsberechtigte im Gefährdeten Gebiet (Stand: 09.12.2020)
Merkblatt für Schweinehalter im Gefährdeten Gebiet (Stand: 09.12.2020)
Pufferzone
Merkblatt für Jagdausübungsberechtigte in der Pufferzone (Stand: 09.12.2020)
Merkblatt für Schweinehalter in der Pufferzone (Stand: 09.12.2020)