5. Gemeinsame elterliche Sorge
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und ein gemeinsames Kind haben, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, wenn Sorgeerklärungen abgeben wurden. Die Erklärung ist von beiden Elternteilen zu beurkunden.
Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was ebenfalls beim Jugendamt erfolgen kann. Diese Sorgeerklärungen können im Streitfall nur vom Familiengericht aufgehoben werden.
Deshalb ist es empfehlenswert, vorher eine Beratung beim Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst in Anspruch zu nehmen.
Zuständige Mitarbeiter*Innen erreichen Sie am Standort:
Weißwasser unter 03581 663-2839
Niesky unter 03581 663-2852 Buchstaben A - K und
663-2904 Buchstaben L - Z
Görlitz unter 03581 663-2859 Buchstaben A - G und S - Z ,
663-2860 Buchstaben H - R
Löbau unter 03581 663-2834 Buchstaben A - L
663-2835 Buchstaben M - Z
Zittau unter 03581 663-2836 Buchstaben A - H ,
663-2830 Buchstaben I - P ,
663-2833 Buchstaben Q – Z
Die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes.