Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG zur wesentlichen Änderung der Aluminiumgießerei zur Herstellung von Leichtmetallrädern durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumkrätzen als sogenanntes „Umschmelzwerk“ am Standort Industriestraße 3 in 02923 Kodersdorf


Die Borbet Sachsen GmbH beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der Aluminiumgießerei durch Errichtung eines Umschmelzwerkes in 02923 Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf, Flur 11, Flst. 163/21 und Flur 17, Flst. 113/17, 114/19, 122/6 und 123/1.

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus §§ 10 und 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und den Nrn. 3.8.1GE i. V. m. 3.4.1GE, 5.1.1.1GE, 8.12.2V und 8.12.1.1GE des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 3.5.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen. Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

In der Bauphase kommt es zu geringen Staub- und Lärmemissionen. Zu den durch den Anlagenbetrieb der Aluminiumgießerei insgesamt verursachten Immissionsbelastungen an Luftschadstoffen, Gerüchen und Lärm liegen als Bestandteil der Antragsunterlagen entsprechende Prognosen bzw. Bewertungen vor. Demnach werden die sich aus den flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Festsetzungen im Bebauungsplan des Industriegebiets „Sandberg“) ergebenden anteiligen max. zulässigen Schallimmissionswerte in der Tagzeit und in der Nachtzeit wesentlich unterschritten. Auf dieser Grundlage gibt es keine Indizien für eine Überschreitung von Lärmrichtwerten an schutzbedürftigen Objekten i. S. der TA Lärm.

Die Zusatzbelastung bezüglich Fluor und seinen gasförmig anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff unterschreiten den Beurteilungswert von 0,3 µg/m³ erheblich, so dass eine Überschreitung dieses Wertes auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung ausgeschlossen werden kann. Die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage bei Partikeln PM10, bei Partikeln PM2,5 und bei Staubniederschlag liegt unterhalb der sich aus den Regelungen der TA Luft 2021 jeweils ergebenden Irrelevanzwerte. Bei allen anderen relevanten Luftschadstoffen werden die in der TA Luft 2021 genannten Bagatellmassenströme erheblich unterschritten. Somit ist bei diesen Luftschadstoffen davon auszugehen, dass durch den Betrieb der Aluminiumgießerei in der Nachbarschaft auch nur irrelevante Immissionswerte verursacht werden. Hinsichtlich der durch den Anlagenbetrieb verursachten Geruchsimmissionen wurde festgestellt, dass der Irrelevanzwert der Geruchsimmissionsrichtlinie nicht überschritten wird. Damit kann auch eine Überschreitung von diesbezüglich zulässigen Immissionsrichtwerten ausgeschlossen werden. Somit ist in der Umgebung mit keinen relevanten Geruchsemissionen zu rechnen.

Es werden keine zusätzlichen Flächen und kein weiterer Lebensraum von Tieren in Anspruch genommen. Der durch den Anlagenbetrieb des Umschmelzwerks verursachte Grad an Umweltverschmutzungen und Belästigungen ist insgesamt als gering einzustufen. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen treten diesbezüglich nicht auf. Die Risiken für die menschliche Gesundheit sind als gering zu bewerten. Es sind keine Schutzgebiete betroffen. Eine besondere ökologische Empfindlichkeit des Untersuchungsgebietes liegt hinsichtlich der bestehenden Nutzung des Gebietes (Nutzungskriterien) und der Belastbarkeit der Schutzgüter (Schutzkriterien) nicht vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Untersuchungsgebiet Umweltqualitätsnormen bezogen auf Luftschadstoffe, Lärm und Gerüche bereits überschritten sind. Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Boden, auf das geographische Gebiet und die Bevölkerung ableiten. Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass die Bevölkerung als Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt wird. Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht zu erwarten. Es werden nur versiegelte Flächen innerhalb des Betriebsgeländes in Anspruch genommen. Ein Schadstoffeintrag in den Boden und in Gewässer über die Luft ist im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht zu erwarten, Beeinträchtigungen von Waldflächen, der Waldfunktion und des Landschaftsbildes ebenfalls nicht. Baudenkmale, Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.

Im Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für die beantragten Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, Belästigungen oder erhebliche Nachteile zu befürchten sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 01.09.2022 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3003 zugänglich.

 

i. A.
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt