Führerscheinpflichtumtausch – Die Jahrgänge 1959 bis 1964 sind dran
Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt nach Fristen, die nach Geburtsjahrgang bzw. Ausstellungsdatum gestaffelt sind. Aktuell sind die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 aufgerufen, ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2023 umzutauschen und sich rechtzeitig einen Termin bei der zuständigen Behörde zu sichern. Im Landkreis Görlitz ist der Umtausch sowohl in den Fahrerlaubnisbehörden in Zittau und Niesky möglich als auch in den Bürgerbüros in Löbau, Poststraße 20 und Weißwasser/O.L., Dr. Altmann-Straße 6, sowie im Servicebüro in Görlitz, Berliner Straße 37.
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 hatten ihren Führerschein schon bis zum 19. Juli 2022 umzutauschen. Die nächste Frist endet am 19. Januar 2023. Bis dahin müssen alle Führerschein-Inhaber mit den Geburtsjahren 1959 bis 1964 ihren Führerschein (Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998) umtauschen. Zuständig für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes.
Rechtzeitig Termin vereinbaren!
Betroffene Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Görlitz sollten rechtzeitig einen Termin für den Umtausch vereinbaren. Die Bearbeitungsdauer beträgt rund vier bis sechs Wochen. Aufgrund der hohen Fallzahlen kann es zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von zeitnahen Terminen kommen. Es wird daher empfohlen, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren. Dieser kann über die Internetseite des Kreises unter
https://terminvergabe.landkreis.gr
bereits vier bis sechs Wochen im Voraus gebucht werden.
Welche Dokumente müssen mitgebracht werden?
- gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, nicht älter als drei Monate)
- Führerschein
- biometrisches Lichtbild
- wurde das Dokument in einem anderen Landkreis ausgestellt, ist im Vorfeld eine Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde anzufordern
Überblick zu den Umtauschfristen:
Geburtsjahr des | Frist für den Umtausch |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
Wer bereits im Besitz eines Kartenführerscheins ist, der zwischen 1999 und Anfang 2013 ausgestellt wurde, muss diesen ab 2025 umtauschen. Hierzu erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufruf der Landkreisverwaltung.
Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Bußgeld rechnen. Mit Ablauf der Umtauschfrist verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Auch im Ausland kann es mit alten Führerscheinen zu Problemen kommen.
Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Der Umtausch soll sicherstellen, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.