Aktuelles Amtsblatt

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
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Nr. 13/2025 | 25. Juni 2025


Beschlüsse der 5. Sitzung des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 18.06.2025

Beschluss Nr.: 083/2025

Der Kreistag des Landkreises Görlitz bestimmt im Wege der Einigung unter Widerruf der bisherigen Besetzung nach Beschluss Nr. 010/2024 vom 04.09.2024 die Besetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses  aus dem Kreistag wie folgt

Mitglieder:    Stellvertreter:
Jens Jäschke Fraktion AfDAndrea Binder
Kerstin Leuthäuser   Fraktion AfD  Benjamin Oehme
Sven Hämisch Fraktion AfDSabine Fiederl
Benedikt M. Hummel   Fraktion CDUChristoph Biele
Ringo HenselFraktion CDUBernhard Waldau
Julius MenschnerFraktion Bündnisgrüne/KJiK/SPDSebastian Schwalbe
Yvonne ReichFraktion Freie WählerTristan Mühl
Heiderose Gläß  Fraktion BSW-FWZ Dr. Karin Ponesky

                                                                                  

Beschluss Nr.: 084/2025

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beauftragt den Landrat, in seiner Funktion als Vertreter des Landkreises in den Verbandsversammlungen des Zweckverbandes Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) dem öffentlich-rechtlichen Eingliederungsvertrag sowie der neuen Verbandssatzung des künftig fusionierten Zweckverbandes Verkehrsverbund Ostsachsen (ZVVO) zuzustimmen.

Der Landrat wird ermächtigt, redaktionellen Änderungen sowie solchen unwesentlichen inhaltlichen Anpassungen am öffentlich-rechtlichen Vertrag und an der Verbandssatzung zuzustimmen, die zur abschließenden rechtlichen oder fachlichen Abstimmung mit den weiteren Beteiligten erforderlich sind und den wesentlichen Regelungsgehalt nicht berühren.


Beschluss Nr.: 085/2025

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt, gemäß Beschluss-Nr. 236/2023 vom

18. Oktober 2023 eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu ermöglichen:

  1. Der Kreistag des Landkreises Görlitz stimmt der Liquiditätssicherung an die Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH bis zu einer maximalen Höhe von 20.000.000 EUR zu. In einem Nachtragshaushalt ist die Liquiditätssicherung haushaltsrechtlich zu verankern.
  2. Dem Landkreis Görlitz ist bekannt, dass nach derzeitigen Planungsannahmen auch ab 2027 ff. weitere Liquiditätsbedarfe bei der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH und der Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH sowie deren Tochtergesellschaften (Medizinische Versorgungszentren des Krankenhauses Weißwasser gemeinnützige GmbH, MVZ Löbau GmbH) bestehen werden. Der Landkreis Görlitz ist entschlossen, die Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft weiterzuführen und die durch eine wirtschaftliche Haushaltsführung unvermeidlichen Liquiditätsbedarfe in etwaigen Nachtragsplanungen und Planungen für Folgejahre des Landkreises Görlitz aufzunehmen.
  3. Zur Ermöglichung der Besicherung der im Rahmen der Neustrukturierung notwendigen Investitionen an den Krankenhausstandorten Zittau, Ebersbach und Weißwasser stimmt der Kreistag einer Bestellung von Erbbaurechten für die Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH und die Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH zu. Das Erbbaurecht umfasst die Flurstücke 1868/8, 1868/a der Gemarkung Zittau, das Flurstück 351 / 3 der Gemarkung Ebersbach und die Flurstücke 288/1, 289/1 und 290/11 der Gemarkung Weißwasser. Der bestehende Pachtvertrag mit der Klinikum Oberlausitzer Bergland gemeinnützige GmbH, über die verbleibenden Flurstück 1868/e der Gemarkung Zittau und über die Flurstücke 348, 366/2 und 195/3 der Gemarkung Ebersbach, wird mit der Bestellung von Erbbaurechten geändert. Mit der Überführung sämtlicher Flurstücke des Krankenhausstandortes Weißwasser wird der Pachtvertrag zwischen der Kreiskrankenhaus Weißwasser gemeinnützige GmbH und dem Landkreis Görlitz aufgehoben.

Der Landrat wird ermächtigt, alle notwendigen Schritte einzuleiten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, welche im Zusammenhang mit vorgenannten Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an den Krankenhausstandorten stehen.


Beschluss Nr.: 086/2025

Der Kreistag des Landkreises Görlitz beschließt die Benutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Görlitz für Schulräume und Sportstätten kreislicher Einrichtungen.


Benutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Görlitz für Schulräume und Sportstätten kreislicher Einrichtungen

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die privatrechtliche Benutzung und die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten, die durch den Landkreis Görlitz verwaltet und vergeben werden.


§ 2
Nutzungsberechtigte, Nutzungsarten

(1) Nutzungsberechtigt im Sinne dieser Ordnung sind natürliche oder juristische Personen bzw. Vereinigungen.

(2) Schulsport und schulische Veranstaltungen der jeweiligen Schule haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen und benötigen keinen Nutzungsvertrag. Zusätzliche Nutzungszeiten für Veranstaltungen außerhalb der regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeiten für Unterricht und schulische Veranstaltungen bzw. an den Wochenenden müssen beim Landratsamt, Schul- und Sportamt, bekanntgegeben werden. Die jeweiligen Nutzer erhalten die Information zu Nutzungsbeschränkungen durch das Landratsamt Görlitz.

(3) Die Nutzung der Schulräume und Sportstätten kreislicher Einrichtungen bleibt neben dem Schulsport vorrangig den kreislichen Einrichtungen sowie dem Vereinssport bei Sportstätten vorbehalten.

(4) Sportstätten werden grundsätzlich zu sportlichen Übungszwecken und für sportliche Veranstaltungen vergeben. In Ausnahmefällen kann das Landratsamt Sonderveranstaltungen, wie z.B. Konzerte zulassen. Voraussetzung ist, dass dadurch nicht die Belange der Schule oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(5) Vereinigungen, Veranstalter oder Veranstaltungen, deren Zwecke, Tätigkeit oder Bestrebungen den Gesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Schulräumen und Sportstätten ausgeschlossen.

(6) Veranstaltungen politischen Charakters werden in diesen kreislichen Einrichtungen nicht zugelassen.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung von Schulräumen und Sportstätten besteht nicht.

§ 3
Antragsverfahren/ Nutzungszeiten/Nutzungszuweisung

(1) Der Nutzungsvertrag für Schulräume und Sportstätten kreislicher Einrichtungen wird auf schriftlichen Antrag an das Landratsamt Görlitz, Schul- und Sportamt, geschlossen. Mit den Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 werden nach den in dieser Ordnung aufgeführten Bedingungen sowie den jeweils geltenden Haus- und Hallenordnungen der Einrichtungen Nutzungsverträge geschlossen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zum Abschluss der Nutzungsverträge wahrheitsgemäß und vollständig im Antrag vorzunehmen. Der Antrag auf Nutzung kreislicher Schulräume und Sportstätten ist formgebunden.

(2) Der Antrag des Nutzungsberechtigten/des Veranstalters für fortlaufende Nutzungen von Schulräumen und Sportstätten über den Zeitraum eines Schuljahres, ist spätestens am 30.06. für das kommende Schuljahr einzureichen.

Nutzungsanträge für Einzelveranstaltungen sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu stellen. Zur Wahrung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Landratsamt Görlitz maßgeblich.

Die letztendliche Entscheidung zur Nutzung liegt beim Schul- und Sportamt des Landkreises Görlitz.

(3) Die Nutzung von Schulräumen und Sportstätten kreislicher Einrichtungen ist an den Wochentagen nach Beendigung des Unterrichts bzw. schulischer Veranstaltungen im Allgemeinen bis 22:00 Uhr gestattet, wenn nicht aus Gründen des Lärmschutzes eine abweichende Nutzungszeit für die jeweilige Sportstätte festgesetzt ist. Ausgewählte Freisportanlagen kreislicher Einrichtungen können bis zum Einbruch der Dunkelheit genutzt werden. An Wochenenden ist die Nutzung der Sportstätten von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr möglich, hierbei sind die Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.

Die Nutzung der Schulräume und Sportstätten während der Sommerferien und Ferien zum Jahreswechsel sowie an allen im Freistaat Sachsen gültigen Feiertagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Abweichend kann die Nutzung der Sportstätten zu diesen Zeiten gestattet werden, ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht hierbei nicht. Grundsätzlich bedarf es hierbei einer gesonderten, begründeten, schriftlichen Beantragung. Darüber hinaus ist eine Nutzung von Schulräumen an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen.

(4) In Abstimmung mit der Schulleitung bzw. den Verantwortlichen der jeweiligen kreislichen Einrichtung, werden die Belegungspläne für die Sportstätten zum Schuljahresbeginn vom Landratsamt Görlitz, Schul- und Sportamt, erstellt bzw. Nutzungszeiten in Schulräumen abgesprochen.

(5) Der Nutzungsvertrag ist jederzeit kündbar. Im Nutzungsvertrag werden Nutzer, Schulraum bzw. Sportstätte, Nutzungsart, Nutzungsdauer und Nutzungszeit genau bezeichnet. Erst mit Aushändigung des schriftlichen Nutzungsvertrages erhält der Nutzer das Recht zur Benutzung.

(6) Die Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind nicht übertragbar.

(7) Dem Landratsamt bleibt es vorbehalten, ungeachtet eines bereits geschlossenen Nutzungsvertrages, die Benutzung zeitweise auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere wenn

  • Sonderveranstaltungen stattfinden sollen, insbesondere Schulveranstaltungen,
  • eine erhebliche Beschädigung der Anlagen zu befürchten ist,
  • die Anlage überlastet oder reparaturbedürftig ist,
  • größere Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen,
  • Betriebsstörungen eingetreten oder zu erwarten sind,
  • Ausnahmefälle eintreten.

(8) Der Nutzungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

  • in den Sportstätten der Übungs- und Spielbetrieb nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird,
  • die Anlage unzureichend ausgelastet oder zweckentfremdet genutzt wird,
  • gegen die Benutzungsregeln verstoßen wird,
  • Auflagen nicht erfüllt werden oder
  • der Vertragspartner mit dem Nutzungsentgelt für mehr als zwei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist.

Ein Anspruch des jeweiligen Antragstellers (Veranstalter/Nutzer) auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(9) Jede Änderung der Benutzung und jede Änderung der Person des Antragstellers sind dem Landratsamt vor der Benutzung schriftlich bekanntzugeben.

(10) Die Nutzung von Teilflächen ist unter Beachtung der Gesamtauslastung möglich.

(11) Soweit im Nutzungsvertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.


§ 4
Aufsicht

(1) Die Nutzung darf nur in Anwesenheit der durch den Nutzer beauftragten, volljährigen Aufsichtsperson der Veranstaltung stattfinden. Die Sportstättennutzung ist unmittelbar nach der Veranstaltung mit Veranstaltungsbeginn und -ende in das Hallenbuch einzutragen. Werden Einträge nicht ordnungsgemäß vorgenommen, kann ein Strafgeld in Höhe des vollen Nutzungsentgeltes oder eine unverzügliche Nutzungsbeendigung verlangt werden.

(2) Die Schulräume bzw. Sportstätten sind nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben bzw. zu verlassen.

(3) Entstandene Schäden sind unverzüglich dem zuständigen Hausmeister und dem Landratsamt Görlitz, Schul- und Sportamt, zu melden. Die Eintragung von Schäden an Sportstätten erfolgt zusätzlich im Hallenbuch. Für Schäden haftet im Zweifelsfall der jeweils letzte Benutzer.

(4) Der Schulleitung, Objektleitung und dem Vertreter des Landratsamt Görlitz ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit zu gestatten. Diese Personen üben das Hausrecht auf dem gesamten Grundstück der jeweiligen Schule bzw.  Sportstätte aus. Diese sind berechtigt, bei groben Verstößen gegen die Nutzungsbestimmungen, einzelne Personen von der Nutzung des Objektes auszuschließen und vom Grundstück zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Den Anweisungen der hausrechtsausübenden Person ist unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Alle gültigen Sicherheitsvorschriften sind zu beachten.

(6) Die aktuell gültige Hausordnung des jeweiligen Objektes ist von allen Nutzern zu beachten und einzuhalten.


§ 5
Sonstige Bestimmungen

(1) Gebäude und Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Das Ausfahren der Tribüne obliegt nur dem zuständigen Hauswart der jeweiligen Sportstätte.

(2) Gegenstände des Benutzers oder der Besucher der Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung bzw. Objektleitung der Schulräume/Sportstätten im Gebäude untergebracht werden. Hierfür sind die jeweiligen zugewiesenen Räume zu nutzen.

(3) Jede Veränderung der Schulräume/Sportstätten (wie z.B. Ausschmücken, Umstellen des Mobiliars usw.) bedarf der besonderen Zustimmung der Schulleitung bzw. der Objektleitung der Sportstätte. Der Nutzer hat unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand des Nutzungsobjektes wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Die Verabreichung von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Landratsamt, Schul- und Sportamt. Bei Nutzung von Küchengroß- und kleingeräten (z.B. Kühlschränken, Warmhaltewagen, Kaffeemaschinen) für den Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen von Veranstaltungen wird eine Energiepauschale gemäß Anlage 1 erhoben.

(5) Anfallender Müll bei Veranstaltungen, der über das normale Maß einer Nutzung anfällt, ist vom Nutzer auf eigenen Kosten selbst zu entsorgen. Bei Großsportveranstaltungen wird zur Eindämmung des Verschmutzungsgrades die Verwendung von Mehrweg- und Einwegmaterial mit Pfand festgelegt. 

(6) Für Werbung jeglicher Art und/oder Kassierung von Eintrittsgeldern durch den Nutzer für Veranstaltungen ist die schriftliche Genehmigung des Landkreises Görlitz einzuholen.

(7) Der Nutzungsvertrag für Schulräume und Sportstätten schließt die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen nicht mit ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten auf Grund anderer Vorschriften.
 

§ 6
Haftung

(1) Der Vertragspartner haftet dem Landkreis Görlitz für alle Beschädigungen und Verluste, die an oder in den Räumen der Schulen und Sportstätten kreislicher Einrichtungen durch die Benutzer entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch den Veranstalter, dessen Beauftragen, Teilnehmer oder Besucher der Veranstaltung verursacht werden. Das Landratsamt ist berechtigt, derartige Schäden auf Kosten des Vertragspartners beseitigen zu lassen.

(2) Das Landratsamt hat das Recht, den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen. Der jeweilige Vertragspartner hat für alle Schadenersatzansprüche zu haften, die durch die Benutzung der Schulräume und Sportstätten gegen ihn oder den Landkreis geltend gemacht werden. Wird der Landkreis Görlitz wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, den Landkreis von gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen, einschließlich etwaiger Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen.

(3) Für Garderobe und Wertgegenstände haftet der Landkreis Görlitz nicht.

(4) Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die vom Landkreis Görlitz zu vertretende Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(5) Auf diesen Haftungsausschluss sollen im Interesse der Vertragspartner alle an Veranstaltungen teilnehmenden Personen hingewiesen werden.

§ 7
Entgeltpflicht / Abmeldungen von Nichtnutzung, Rücktritt des Vertragspartners

(1) Für die Nutzung der in dieser Ordnung ausgewiesenen Schulräume und Sportstätten werden nach Maßgabe dieser Ordnung Entgelte erhoben. Die Entgelte und die Objektliste sind in den Anlagen 1 und 2 festgelegt bzw. dargestellt.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht für die Vertragspartner auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten, unabhängig davon, ob eine Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, mit Ausnahme von
§ 7 Abs. 3.

(3) Nutzungsbeeinträchtigungen nach § 3 Abs. 7 werden im Rahmen der Entgeltpflicht anteilig berücksichtigt.

(4) Bei Nichtnutzung einer vertraglich vereinbarten Nutzung erfolgt die Entgeltberechnung nach § 7 Abs. 7 und 8.

(5) Das Nutzungsentgelt wird zu 100%, d.h. ohne die nach § 9 zu gewährenden Ermäßigungen, in Rechnung gestellt bei:

  • Nichtnutzung von genehmigten Nutzungszeiten ohne vorherige Abmeldung,
  • nicht genehmigter Nutzung,
  • nicht genehmigter Verlängerung der Nutzungszeit.

(6) Abmeldungen/Änderungen von Nutzungszeiten müssen mittels formlosen Schreibens vom Vertragspartner erfolgen.

(7) Werden Einzelnutzungen abgesagt, gelten folgende Fristen bzgl. der Entgelterhebung:

  • bis 1 Monat vor dem Nutzungszeitraum werden keine Entgelte fällig,
  • bis 10 Tage vor dem Nutzungszeitraum werden 50% des Entgelts fällig,
  • bei weniger als 10 Tagen vor dem Nutzungszeitraum werden 100% des Entgelts fällig.

(8) Werden Dauernutzungen abgesagt, gelten folgende Fristen bzgl. der Entgelterhebung:

  • bis 14 Tage vor dem Nutzungszeitraum werden keine Entgelte fällig,
  • bei weniger als 14 Tagen vor dem Nutzungszeitraum werden 50% des Entgelts fällig.

(9) Unabhängig der Fristen in Absatz 7 und 8 kann eine Ermäßigung um 100% des Nutzungsentgeltes für noch nicht durchgeführte Nutzungen erfolgen, wenn die Abmeldung auf Gründen beruht, die der Nutzer nachweislich nicht selbst zu vertreten hat.

(10) Zur Wahrung der Fristen nach Absatz 7 und 8 zählt jeweils das Eingangsdatum der Abmeldung beim Landratsamt Görlitz, Schul- und Sportamt.
 

§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

(1) Das Entgelt entsteht für die Vertragspartner, die gemäß § 3 Abs. 1 einen Nutzungsvertrag mit dem Landratsamt Görlitz über die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten kreislicher Einrichtungen abgeschlossen haben.

(2) Die Entgelte für kurzfristige Nutzungen (Einzelveranstaltungen, kurze Zeiträume) sind in der Regel vor Veranstaltungsbeginn, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach dem Nutzungstermin zu entrichten. Im Nutzungsvertrag werden Höhe und Fälligkeit des Entgeltes genau geregelt.

(3) Bei Nutzungsverträgen, die über ein ganzes Schuljahr vereinbart werden (Dauernutzungsverhältnisse), erfolgt die Entgeltberechnung in zwei Raten zum 31.12. des laufenden Schulhalbjahres und zum Abschluss des aktuellen Schuljahres.

(4) Notwendige Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet (z.B. zusätzliche Leistungen Dritter, Ausfahren von Tribünenplätzen, Nutzung von Außenanlagen des Schulgeländes).

(5) Entgeltschuldner, die das durch sie zu entrichtende Entgelt nicht oder nicht vollständig oder verspätet gemäß § 7 Abs. 2 entrichten, werden gekündigt und für die Neuvergabe der Sportstätten bzw. Schulräume nicht mehr berücksichtigt.

§ 9
Nutzungsentgelte bei Sportstätten

(1) Für die Höhe der Entgelte bei der Benutzung von Sportstätten kreislicher Einrichtungen durch Personengruppen ist in der Regel folgende Einteilung in Benutzergruppen maßgebend:

Gruppe A:       90 % Ermäßigung

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Kinder- und Jugendsportgruppen in eingetragenen Sportvereinen mit Sitz im Gebiet des Landkreises Görlitz. Der Sportverein ist Mitglied im Oberlausitzer Kreissportbund e.V.
     

Gruppe B:       60 % Ermäßigung

  • Erwachsene Sportler in eingetragenen Sportvereinen mit Sitz im Gebiet des Landkreises Görlitz. Der Sportverein ist Mitglied im Oberlausitzer Kreissportbund e.V. 
  • Kursangebote für Erwachsene, durchgeführt vom Oberlausitzer Kreissportbund e.V.  und von der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH
     

Gruppe C:       volles Nutzungsentgelt (100 %)

  • Alle sonstigen Nutzer


Für folgende Nutzer wird kein Entgelt erhoben:

  • Schulsport und Veranstaltungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Landkreises Görlitz
  • praktische Aus- und Fortbildung von Trainern, Übungsleitern und Jugendleitern von gemeinnützigen Sportvereinen zum Erwerb oder zur Verlängerung der Übungsleiterlizenzen des Oberlausitzer Kreissportbundes e.V.

(2) Das Entgelt für die Nutzung der entsprechenden Sportanlage wird je angefangene viertel Stunde bei genehmigten Nutzungszeiten berechnet und entspricht einem Viertel des vollen Stundenentgeltes. An Wochenenden richtet sich die tatsächliche Nutzungszeit nach dem Betreten und Verlassen des Objektes. Zeiten für Vor- bzw. Nachbereitungsarbeiten, die durch den Nutzer zur Sicherung des Nutzungszweckes beansprucht werden, sind entgeltpflichtig.
 

§ 10
Nutzungsentgelte bei Schulräumen

(1) Entgeltbefreiungen bzw. -ermäßigungen für die Benutzung der Schulräume sind für Einrichtungen des Landkreises auf Antrag möglich.

(2) Bei Vorhandensein eines Kooperationsvertrages zwischen kreiseigener Schule und Kooperationspartner (Verein) und/oder wenn die Angebote im Interesse der Schüler der jeweiligen Schule stattfinden, kann die Nutzung für die im Vertrag bezeichneten Schulräume und den bezeichneten Zweck entgeltfrei erfolgen.

(3) Entgeltermäßigungen für die Benutzung von Schulräumen kreislicher Einrichtungen sind auf Antrag nur für die Veranstaltung eingetragener gemeinnütziger Vereine in Zusammenarbeit und im Interesse des Landkreises bzw. der jeweiligen Einrichtung möglich.

(4) Das Entgelt für die Nutzung des Schulraumes wird je Zeitstunde der tatsächlichen Nutzung berechnet.
 

§ 11
Besondere Nutzungsregeln

(1) Unnötiges Lärmen ist auf dem Gelände der Schule bzw. Sportstätte zu unterlassen.

(2) Das Gelände der Schule bzw. Sportstätte darf nur mit Genehmigung befahren werden. Auf dem Schulgelände bzw. dem Gelände der Sportstätte dürfen genehmigte Fahrzeuge nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Fahrräder sind in vorhandenen Fahrradständern abzustellen. Ein Abstellen im Innenbereich ist untersagt.

(3) Trainings mit Musik bzw. Musikveranstaltungen dürfen nur bei geschlossenen Fenstern und Türen stattfinden. Besondere Auflagen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten.

(4) Rauchen in Schul- bzw. Sportstättengebäuden/auf Sportplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

(6) Für die Absicherung der Ersten Hilfe inkl. Verbandsmaterial bzw. der Medizinischen Dienste ist der Vertragspartner verantwortlich.
 

§ 12
Entgeltanpassung/Umsatzsteuerpflicht

Bei den Nutzungsüberlassungen handelt es sich ab 01.01.2027 um steuerbare Leistungen und diese unterliegen dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
Alle Entgelte gem. Anlage 1 verstehen sich dann inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.


§ 13
Gerichtsstand

Gerichtsstand bei Streitigkeiten nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist Görlitz.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Entgeltordnung des Landkreises Görlitz für Schulräume und Sportstätten kreislicher Einrichtungen vom 22.04.2009, die 1. Änderungssatzung vom 03.07.2013, die 2. Änderungssatzung vom 28.09.2016 sowie die 3. Änderungssatzung vom 13.10.2021 außer Kraft.

Görlitz, den 19.06.2025
 

Dr. Stephan Meyer
Landrat


Anlagen:

Anlage 1: Entgeltverzeichnis für die Nutzung von Schulräumen und Sportstätten kreislicher Einrichtungen
Anlage 2: Objektlisten Sportstätten / Schulen in Trägerschaft des Landkreises Görlitz

 

Anlage 1
Entgeltverzeichnis für die Nutzung von Schulräumen und Sportstätten kreislicher Einrichtungen
 


Entgelt pro Nutzungsstunde

Gruppe A Kind/Jugendl. bis 18 Jahre 90 % Erm.

Gruppe B  Erwachsene  60 % Erm. 

Gruppe C  
100% Nutzungsentgelt

Sporträume bis 200 m²

Kategorie 1

1,50 €

6,00 €

15,00 €

Kategorie 2

2,00 €

8,00 €

20,00 €

Ein-Feld-Sporthallen

Kategorie 1 (Sporthalle bis 400 m² Sportfläche)

2,20 €

8,80 €

22,00 €

Kategorie 2 (Sporthalle bis 400 m² Sportfläche)

2,50 €

10,00 €

25,00 €

Kategorie 1 (Sporthalle ab 400 m² Sportfläche)

2,60 €

10,40 €

26,00 €

Kategorie 2 (Sporthalle ab 400 m² Sportfläche)

3,00 €

12,00 €

30,00 €

Zwei-Feld-Sporthallen

Kategorie 1

3,60 €

14,40 €

36,00 €

Kategorie 2 (mit Zuschauertribüne)

6,00 €

24,00 €

60,00 €

Drei-Feld-Sporthallen

7,00 €

28,00 €

70,00 €

Freisportanlagen an Schulen

Hartplatz (Geschwister-Scholl-Gymnasium)

1,00 €

4,00 €

10,00 €

Leichtathletik Anlage

2,50 €

10,00 €

25,00 €

Rasenplatz gesamt

3,50 €

14,00 €

35,00 €

Übernachtungen inkl. Dusch- und Waschraumbenutzung pro Person/Nacht

3,20 €

Benutzung von Dusch- und Waschräumen ohne Nutzung spezieller Sportflächen/Sporthallen oder im Zusammenhang mit der Nutzung von Freiflächen, Neben- und Außenanlagen / je Stunde

25,50 €

Unterrichtsräume (bis 50 m²)

9,00 €

Unterrichtsräume (ab 50 m²)

10,00 €

Fachkabinette

30,00 €

Aula bis 300 m²

35,00 €

ab der 5. Nutzungsstunde Pauschalpreis pro Tag

180,00 €

Aula ab 300 m²

50,00 €

ab der 5. Nutzungsstunde Pauschalpreis pro Tag

280,00 €

Energiepauschale (§ 5 Abs. 4) pro Tag

10,00 €

Zusatzleistung Ausfahren/Reinigung der Tribüne

Nach tatsächlich anfallenden Kosten


Entgelte inkl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.



Anlage 2       

Objektliste Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Görlitz

1. Sporträume bis 200 m²

1.1. Kategorie 1

            Brüder-Grimm-Schule Weißwasser

1.2. Kategorie 2

            Christian-Weise-Gymnasium Zittau (HTH Gewichtheberaum)

            Christian-Weise-Gymnasium Zittau (HTH Spiegelsaal)

2. Einfeldsporthallen

2.1. Kategorie 1

            BSZ Christoph Lüders Görlitz Sporthalle Altbau rechts / links

            Geschwister-Scholl-Gymnasium Löbau Sporthalle 1

            BFSZ August-Förster Löbau

            Friedrich-Fröbel-Schule Olbersdorf

2.2. Kategorie 2

            Gutenbergschule Niesky

            Brüder-Grimm-Schule Weißwasser

            BSZ Weißwasser Sporthalle Fröbelstraße

3. Zweifeldsporthallen

3.1. Kategorie 1 ohne Tribüne

            BSZ Christoph Lüders Görlitz Sporthalle Neubau unten/oben

3.2. Kategorie 2 mit Zuschauertribüne/Galerie

            FSZ Oberland „Albert-Schweitzer“ Ebersbach-Neugersdorf      (190 Zuschauer)

            Friedrich-Schleiermacher-Gymnasium Niesky                          (300 Zuschauer)

            Landau-Gymnasium Weißwasser                                            (100 Zuschauer)

            BSZ Löbau                                                                             (150 Zuschauer)

            Geschwister-Scholl-Gymnasium Löbau Sporthalle 2                (110 Zuschauer)

            Christian-Weise-Gymnasium Zittau Hauptturnhalle                   (50 Zuschauer)

4. Dreifeldsporthallen

            Oberland-Gymnasium Seifhennersdorf                                   (230 Zuschauer)

            BSZ Zittau Sporthalle am Ottokarplatz                                   (600 Zuschauer)

5. Freisportanlagen

            Friedrich-Schleiermacher-Gymnasium Niesky

Leichtathletik-Anlage

Rasenplatz (Kleinfeld)

            BSZ Löbau

Leichtathletik-Anlage

                                                                      

Rasenplatz (Kleinfeld)

            BSZ Görlitz

Leichtathletik-Anlage

            Geschwister-Scholl-Gymnasium Löbau 

Leichtathletik-Anlage

Hartplatz



Anlage 2:      
Objektliste Schulen in Trägerschaft des Landkreises Görlitz

1. Unterrichtsräume

  • Astrid-Lindgren-Schule Weißwasser (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
  • Brüder-Grimm-Schule Weißwasser   (Förderschwerpunkt Lernen)
  • Förderschulzentrum Oberland „Albert-Schweitzer“ Ebersbach-Neugersdorf (Förderschwerpunkt Lernen und soziale/emotionale Entwicklung)
  • Friedrich-Fröbel-Schule Olbersdorf   (Förderschwerpunkt Lernen)
  • Lisa-Tetzner-Schule      (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
  • Landau-Gymnasium Weißwasser
  • Friedrich-Schleiermacher-Gymnasium Niesky
  • Geschwister-Scholl-Gymnasium Löbau
  • Oberland-Gymnasium Seifhennersdorf
  • Christian-Weise-Gymnasium Zittau
  • BSZ Görlitz
  • BSZ Löbau mit BFSZ August Förster
  • BSZ Weißwasser
  • BSZ Zittau


2. Aulen und gleichwertige Räume

  • Landau-Gymnasium Weißwasser
  • Friedrich-Schleiermacher-Gymnasium Niesky
  • Geschwister-Scholl-Gymnasium Löbau
  • Oberland-Gymnasium Seifhennersdorf
  • Christian-Weise-Gymnasium Zittau
  • BSZ Görlitz
  • BSZ Löbau
  • BSZ Weißwasser
  • BSZ Zittau



Beschluss Nr.: 087/2025 (nichtöffentlich)

Besetzung Amtsleitung Jugendamt
 

Dr. Stephan Meyer
Landrat



Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmung und Abmarkung

nach § 17 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Kataster- und Vermessungsgesetz (SächsVermKatGDVO) vom 06. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37) geändert worden ist

Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach §§ 16 und 17 SächsVermKatG

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, hat gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen von Amts wegen durchgeführt:
 

Betroffene Flurstücke:

Gemeinde Boxberg/OL, Gemarkung Klitten Flur 18: 93, 94

Gemeinde Boxberg/OL, Gemarkung Klitten Flur 19: 51/10

Gemeinde Boxberg/OL, Gemarkung Klitten Flur 20: 1/1, 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 19/1, 19/2, 21/1, 21/2, 21/3, 22/1, 22/2, 22/4, 22/5, 23/1, 23/2, 25, 50/1, 50/2, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 68/1, 68/2, 69/1, 69/2, 70/1, 70/2, 71, 72, 73/1, 73/2, 74/1, 74/2, 74/3

Gemeinde Kreba-Neudorf, Gemarkung Kreba-Neudorf Flur 2: 4, 20/4, 24
 

Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung:

  1. Absehen von Abmarkungen
  2. Entfernen von Grenzmarken
  3. Abmarken von Grenzpunkten
  4. Wegfall von Grenzpunkten


Allen Betroffenen werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 30.06.2025 bis 29.07.2025 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse von Grenzbestimmung und Abmarkung 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die unter Ergebnisse von Grenzbestimmung und Abmarkung, Nummer 1 bis 4, angeführten Änderungen stellen Verwaltungsakte dar, gegen die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.



Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Information zu umfangreichen Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster

In der sächsischen Vermessungsverwaltung werden derzeit umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um Datenbestände des Liegenschaftskatasters und aus dem Bereich der topografischen Karten untereinander abzugleichen und zu harmonisieren. Ziel ist die künftige Unterbindung doppelter Datenhaltung.
 

Bei den Arbeiten werden Daten zu Gebäuden und in Ausnahmefällen den tatsächlichen Nutzungen aus den beiden Datenbeständen untereinander abgeglichen und mit weiteren Informationen (z. B. Art der gewerblichen Nutzung eines Gebäudes) ergänzt. Dies führt zwangsläufig zu Änderungen von Gebäudedaten im Liegenschaftskataster. Da diese Daten jedoch nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuches unterliegen, entstehen für den Flurstückseigentümer auch keine rechtlichen Nachteile.

In den kommenden Wochen werden in der unteren Vermessungsbehörde des Landkreises Görlitz die oben beschriebenen Arbeiten in der Gemeinde Berzdorf-Hörnitz und in den Gemarkungen Jänkendorf Flur 1 bis 5 durchgeführt.
 

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Liegenschaftskataster grundsätzlich nur der aktuelle Stand am Tage des Abrufes von Daten ersichtlich ist. Nachweise zu Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung werden auf Grund rechtlicher und technischer Anpassungen nicht mehr geführt. Es besteht auch keine Möglichkeit, Eigentümern darüber Auskunft zu geben, wann und aus welchem Anlass derartige Änderungen erfolgt sind.



Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel Flur 1: 9/5, 34/2, 34/3, 35/1, 35/2, 35/3, 35/5, 36/1, 36/2, 36/3, 36/4, 36/5, 36/6, 36/7, 37/1, 37/2, 37/3, 37/4, 38, 40/1, 40/2, 40/3, 40/4, 43, 86/4, 87/3, 88/3, 89/3, 90/1, 90/4, 90/5, 90/6, 91/1, 91/4, 91/5, 91/6, 92/3, 92/4, 92/5, 92/7, 92/9, 93/1, 93/2, 94, 95, 97/1, 98, 99, 100/1, 100/2, 103/1, 103/2, 104, 105/1, 106, 107/1, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 121, 122, 123, 124/1, 152, 153, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 172/1, 175, 176, 188, 192, 228, 229/1, 229/2, 229/3, 232/5, 232/6, 233/1, 234/3, 234/7, 234/8, 234/9, 235/2, 236/1, 236/5, 236/6, 236/7, 236/8, 236/9, 236/10, 236/11, 240/2, 240/4, 259/1, 259/2, 259/3

Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel Flur 3: 2, 14/3

Gemeinde Krauschwitz, Gemarkung Krauschwitz Flur 7: 65, 66/2, 66/3, 71, 79, 81, 82, 83/1, 99/3, 99/4

Gemeinde Krauschwitz, Gemarkung Krauschwitz Flur 9: 48, 49

Gemeinde Krauschwitz, Gemarkung Sagar Flur 1: 90/8, 92/1, 93/2, 111/2, 119/1, 119/4, 119/5

Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)

  1. Zerlegung (alle, außer Krauschwitz Flur 9)
  2. Berichtigung eines Zeichenfehlers (Weißkeißel Flur 1, Krauschwitz Flur 9)
  3. Berichtigung der Flächenangabe (Weißkeißel Flur 1, Krauschwitz Flur 7, Sagar Flur 1)
  4. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (alle, außer Krauschwitz Flur 9)
  5. Veränderung von Gebäudedaten (Weißkeißel Flur 1)



Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekanntgegeben bzw. mitgeteilt. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 25.06.2025 bis zum 24.07.2025 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekanntgegeben bzw. mitgeteilt.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Zerlegung) und der Nummer 2 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.



Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



Amtliche Bekanntmachung

Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige Untere Naturschutzbehörde folgende

Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz
zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders
geschützten Wirbeltierarten über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.

Der Landkreis Görlitz als Untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist - i. V. mit §§ 3 Absatz 2 und 44 Absatz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist) folgende Allgemeinverfügung über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.

1 Regelungen

Die Punkte 2 und 4 der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng geschützten Wirbeltierarten vom 14.03.2025 werden insofern geändert, dass die Regelungen für die folgenden Horstschutzzonen (HSZ):

Benennung der HSZ

Flurstück

Gemarkung

Stadt/Gemeinde

Steinklunsen im Königsholz

1581/5 (teilw.)

Niederoderwitz

Oderwitz

Uhusteine

439/1 (teilw.)

Hartau

Zittau

Winterlöcher

413/23 (teilw.)

Oybin

Oybin


mit Wirkung ab dem 21.06.2025 für das Jahr 2025 aufgehoben werden.

Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 14.03.2025 unverändert.

2 Bekanntgabe

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung wird beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1012 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und ist dort einzusehen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Für die Regelungen nach 1 wird die sofortige Vollziehung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet.

Begründung

I.

Die HSZ werden durch seltene Vogelarten wie Wanderfalken (Falco peregrinus), Uhu (Bubo bubo), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Braunkehlchen (Saxicola ruberta) und Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) zur Brut und Aufzucht der Jungen genutzt. Das Brutgeschehen wurde durch Sachverständige fortlaufend überwacht und dokumentiert.

II.

Das Landratsamt Görlitz ist als Untere Naturschutzbehörde nach § 48 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist - i. V. m. § 47 Abs.1 SächsNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

Im Rahmen der Betreuung wurde festgestellt, dass in drei HSZ kein Brutgeschehen stattfindet. Dabei handelt es sich um die HSZ „Steinklunsen im Königsholz“, „Uhusteine“ und „Winterlöcher“. In der HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ gab es keine diesjährige Uhubrut. Ebenso war in der HSZ „Winterlöcher“ keine Uhu-Brut nachweisbar. In der HSZ „Uhusteine“ war die Brut wahrscheinlich aufgrund von Prädation durch Waschbären erfolglos. Eine Ruhigstellung dieser Gebiete insbesondere durch die Einschränkung des Betretungsrechts ist nicht mehr erforderlich. Damit ist es gerechtfertigt, dass die derzeit für die oben genannten HSZ geltenden Regelungen zum Betretungsverbot mit Wirkung vom 21.06.2025 aufgehoben werden.

Für die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“, „Eichgrabener Teiche“, „Ostabfall des Berges Oybin“ und  „Osterwand und Alpiner Grat“ gelten weiterhin die unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng geschützten Wirbeltierarten vom 14.03.2025 genannten Regelungen.

Die amtliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.

Dr. Stephan Meyer
Landrat          

                        

Hinweise

  1. Zusätzlich wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landkreises https://www.kreis-goerlitz.de veröffentlicht. Die Grenzen der HSZ sind weiterhin im Geoportal des Landkreises hinterlegt.


Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 10.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die wesentliche Änderung der Anlage der Birkenstock Productions Sachsen GmbH zur Herstellung von Kork-Latex Fußformsohlen am Standort 02828 Görlitz, Gewerbering 8

Die Birkenstock Productions Sachsen GmbH beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Kork-Latex Fußformsohlen am Standort 02828 Görlitz, Gewerbering 8.

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus §§ 16 Abs. 1, 10 und
19 des BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 10.7.1.2 (V) des Anhanges 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG
i. V. m. den Nrn. 10.3.2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im Ergebnis der eingereichten Gutachten zum Immissionsschutz (Schallprognose, Schornsteinhöhenberechnung, Lufthygienisches Gutachten) wird festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch verursachte Luftschadstoffe, Gerüche oder Schallemissionen zu erwarten sind. Zudem sind andere Emissionen wie erhebliche Erschütterungen, Licht und Strahlung durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Aufgrund der Entfernung werden Siedlungs- bzw. Erholungsgebiete durch die verursachten Emissionen an Luftschadstoffen und Gerüchen oder Schallemissionen nicht erheblich negativ beeinflusst.

Das Vorhaben beansprucht keine Lebensraumbereiche besonders oder streng geschützter Arten. Vorhandene Lebensräume befinden sich in ausreichender Entfernung, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. In der näheren Umgebung und innerhalb des Untersuchungsradius befinden sich gesetzlich geschützte Biotope. Bezogen auf die Wirkungen, welche von der Anlage ausgehen, kann jedoch angenommen werden, dass die Anlage nicht dazu geeignet scheint, erhebliche Beeinträchtigungen auf die oben genannten Schutzgebiete auszulösen.

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können unter Einhaltung geltender Sicherheitsvorschriften ausgeschlossen werden.

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die schadlose Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle ist gewährleistet.

Durch das Vorhaben sind Belange des Denkmalschutzes nicht betroffen.

Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das geographische Gebiet und die Bevölkerung ableiten.
Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass die Bevölkerung als Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Die Prüfung in der Stufe 1 sowie der Stufe 2 ergab, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls für die Anlage zur Herstellung von Kork-Latex Fußformsohlen der Birkenstock Productions Sachsen GmbH wird zusammenfassend festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 05.06.2025 anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das
Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 25.06.2025 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3.001 zugänglich.

Görlitz, den 11.06.2025

i. A.

Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt



 

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Telefon: 03581 663-9017
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www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 24. Juni 2025


Amtsblatt des Landkreises Görlitz