Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit 160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA der Firma Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG am Standort in 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7


Die Windpark GmbH & Co. Mittelherwigsdorf II KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit 160 m NH, 233 m GH, 4.200 kW Nennleistung je WEA am Standort in 02763 Mittelherwigsdorf, Gemarkung Eckartsberg, Flurstücke 259/1 und 373/7 sowie den Rückbau von drei Windenergieanlagen WEA 03, 05 und 08 auf den Flurstücken 259 und 227/3. Die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Bescheid vom 13.12.2022 erteilt.

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 BImSchG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 UVPG i. V. m. der Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.

Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die geplante Repoweringmaßnahme liegt im Windfeld des Vorranggebiets „EW 5 Oberseifersdorf“, dieses umfasst derzeit 8 Windenergieanlagen. Es handelt sich dabei um einen regionalplanerisch vorgesehenen Vorrangstandort für die Nutzung von Windenergie, vor dessen Ausweisung bereits wesentliche umwelttechnische Auswirkungen einer Umweltprüfung im Planverfahren unterlegen haben.

Zur Vermeidung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bezüglich Schattenwurfs sind entsprechend den vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen Maßnahmen (Schattenwurfabschaltung) vorgesehen. Damit wird sichergestellt, dass die sich aus den einschlägigen Regelwerken ergebenden max. zulässigen Immissionswerte nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Schallimmissionen durch die von Wind verursachten Betriebsgeräusche an Rotor und Mast ist festzustellen, dass sich durch das Repowering-Vorhaben der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung gegenüber dem Beurteilungspegel der gesamten Vorbelastung nicht erhöht bzw. er sich sogar verringert. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind für die Immissionsorte weiterhin sichergestellt.

Hinsichtlich des Artenschutzes wurde das Umfeld der geplanten WEA auf mögliche Stör- und Gefährdungswirkungen für Vögel und Fledermäuse untersucht. Bei dieser Artengruppe können unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltregelungen) und durch Einhaltung der Abstandsempfehlungen artenschutzrechtlichen Konflikte ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Biotope ist die Erforderlichkeit einer tieferen Umweltprüfung nicht ersichtlich. Der geplante Anlagenstandort befindet sich in einer ausgeräumten Ackerfläche innerhalb eines bestehenden Windfeldes mit unwesentlichen ökologischen Wert.

Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser können unter Einhaltung fachlicher Regeln und geltender Sicherheitsvorschriften sowie bei Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen ausgeschlossen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass durch die intensive Bewirtschaftung der Ackerflächen von einer höheren Vorbelastung durch Bodenbearbeitung, Düngung, Drainage und Verdichtung auszugehen ist. Es sind keine Stand- und Fließgewässer, verrohrte Gewässer sowie Gewässerrandstreifen betroffen.

Die Veränderungen im Landschaftsbild sind unter Beachtung der erheblichen Vorbelastung des Gebietes zu beurteilen. Die Beeinträchtigung der Ästhetik der Landschaft für den Betrachter und Erholungssuchenden lassen allerdings nur geringfügig stärkere Auswirkungen erwarten. Die entstehende Zusatzbelastung durch die geplanten Anlagen tritt gegenüber der bestehenden erheblichen Vorbelastung der Landschaft durch die vorhandenen WEA weit zurück. Drei am Standort vorhandene WEA werden im Zuge des Vorhabens zurück gebaut. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes im Eingriffsraum geplant, die die unvermeidbaren, zusätzlichen Beeinträchtigungen, die im Vergleich zur bestehenden Vorbelastung geringfügig schwerer ausfallen, kompensieren.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben ist auch aus Sicht der unteren Denkmalschutzbehörde nicht notwendig. Das Landesamt für Archäologie wird zur Begleitung der Maßnahmen über den Baubeginn in Kenntnis gesetzt. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, werden bei Baumaßnahmen denkmalschutzrechtliche Prüfungen zu den archäologischen Belangen vorgenommen.

Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Boden, Flora und Fauna, geographisches Gebiet, Denkmäler, das Landschaftsbild und die Bevölkerung ableiten. Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass bei Umsetzung der in den Fachgutachten und –planungen benannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen, vor allem für die Fauna, das Landschaftsbild sowie den Menschen und die menschliche Gesundheit soweit reduziert werden, dass sie kein erhebliches Maß erreichen bzw. wieder auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden.

Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem noch zu erteilenden Genehmigungsbescheid anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 12.01.2023 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3001 zugänglich.


i. A. Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt