Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Feststellung zur UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen am Standort 02959 Schleife, Gemarkung Rhone, Flur 5, Flurstück-Nrn. 19/10, 22/1 und 27/5

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG

Die enercity Windpark Boxberg GmbH & Co. KG hat gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 6, 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und Nr. 1.6.2 (V) der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb von vier Windenergieanlagen (SF01-SF04) am Standort Gemarkung Rhone, Flur 5, Flurstück-Nrn. 19/10, 22/1 und 27/5 in 02959 Schleife beantragt und mit Bescheid vom 30.09.2024 genehmigt bekommen.

Dieses Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Die standortbezogene Vorprüfung ergab eine Betroffenheit des besonders empfindlichen Schutzgebietes Biotop: „Trockenrasen“ entsteht. Aus diesem Grund erfolgte die standortbezogene Vorprüfung bis Stufe 2 gemäß § 7 Abs. 2 S. 5 UVPG unter Berücksichtigung der Anlage 3 Nr. 1 bis 3 UVPG. Diese Prüfung ergab, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Anhand einer Schattenwurf- und Schallimmissionsprognose wurde nachgewiesen, dass die Bevölkerung als Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt wird.  Um die gesetzlich vorgegebenen Schall- bzw. Schattenwurfrichtwerte einhalten zu können, erfolgt die Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden für die Imissionsorte mit Hilfe technischer Maßnahmen (Schattenwurfabschaltung, schallreduzierte Betriebsweise im Nachtzeitraum) zum Anlagenbetrieb weiterhin sichergestellt.

Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf den Menschen, das Landschaftsbild sowie auf Vögel und Fledermäuse liegen Fachgutachten und -planungen vor. Das Umfeld der geplanten Windenergieanlagen wurde auf mögliche Stör- und Gefährdungswirkungen für Vögel untersucht. Bei dieser Artengruppe können unter Berücksichtigung geplanter Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden. Zum Schutz der Fledermauspopulationen werden Abschaltungen der Windenergieanlage vorgenommen.

Durch die Neuanlage des Standortes werden die bestehende Zuwegung großzügig erweitert und vier neue Fundamente errichtet, dies ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Wald. Im Bereich der Windenergieanlage 1 wird das gesetzlich geschützte Biotop „Trockenrasen“ zerstört. Mit dem Antrag wurde die Wiederherstellung und damit der Ausgleich des verloren gehenden Biotopbereichs nachgewiesen, sodass kein dauerhafter Biotopverlust eintritt.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei Umsetzung der in den Fachgutachten und -planungen benannten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen die zu erwartenden Beeinträchtigungen, vor allem für die Flora und Fauna, das Landschaftsbild sowie den Menschen und die menschliche Gesundheit so weit reduziert werden, dass sie kein erhebliches Maß erreichen bzw. wieder auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden kann.

Aus denkmalschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht sind keine Umweltauswirkungen zu erwarten.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Görlitz zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 30.09.2024 anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 27.11.2024 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3003 zugänglich.


im Auftrag
 

Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt