Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggaslageranlage am Standort 02727 Ebersbach-Neugersdorf, Eibauer Straße 9 (Flurstücke 2268 und 2269; Gemarkung Neugersdorf)
Die HKM Kunststoffverarbeitung GmbH beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggaslageranlage auf dem Flurstücken 2268 und 2269 der Gemarkung Neugersdorf in 02727 Ebersbach-Neugersdorf.
Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 9.1.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.
Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Die Stufe 1 umfasst die Prüfung, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
Das Vorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplangebietes „Kamerun 2.BA“, in dem die Vorhabensfläche als Gewerbefläche festgesetzt ist. Es ist keine Habitateignung im Bebauungsplangebiet und auf dem Gewerbegrundstück gegeben. Es sind darüber hinaus keine geschützten Flächen im Bebauungsplangebiet bzw. angrenzend vorhanden.
Der neue Lagerbereich soll innerhalb des Betriebsgeländes auf bereits vollständig versiegelter Fläche erfolgen. Aufgrund der betriebsbedingten Nutzung befinden sich keine besonders geschützten Biotope auf dem Gelände. Es werden durch das Vorhaben keine geschützten Biotope beeinträchtigt oder gar beseitigt.
Durch das Vorhaben werden keine Veränderungen an oberirdischen Gewässern vorgenommen. Es erfolgt ebenso keine Einleitung in oder Entnahme aus Oberflächengewässern.
Es sind darüber hinaus keine Gerüche oder relevante Luftschadstoffemissionen zu erwarten. Von der Anlage gehen auch keine relevanten Lärmemissionen aus.
Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine Prüfung der zweiten Stufe ist somit nicht erforderlich.
Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid anfechtbar, der noch nicht ergangen ist.
Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 21. Februar 2024 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3010 zugänglich.
Görlitz, 14. Februar 2024
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt