Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Sproitz am Standort Am Quarzitwerk 4 in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz, Gemarkung Sproitz Flur 1, Flurstücke 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53 und 56.

Die pure power GmbH & Co. KG beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage auf den Flurstücken 42/4, 42/5 (tw.), 44/2 (tw.), 51/2 (tw.), 53 und 56, Flur 1 der Gemarkung Sproitz in 02906 Quitzdorf am See OT Sproitz.

Das Genehmigungserfordernis für das Vorhaben ergibt sich aus § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 BImSchG und der Nr. 8.6.3.2 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Nr. 8.4.2.1 (A) Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP Pflicht durchzuführen.

Nach Einschätzung des Landkreises kann das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Zu den durch den Anlagenbetrieb verursachten Immissionsbelastungen an Lärm liegt den Antragsunterlagen ein schalltechnisches Gutachten bei. Durch den Betrieb der Biogasanlage werden keine im B-Plan festgesetzten Emissionskontingente überschritten. Des Weiteren werden laut lufthygienischem Gutachten keine Immissionswerte hinsichtlich Geruchs überschritten. Die Beurteilung der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Umfeld der Anlage kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht hervorgerufen werden.

Während der Bauphase kommt es zu geringen Staub- und Lärmemissionen.

Die Inanspruchnahme von Flächen für die Erweiterung der Anlage ist bereits planungsrechtlich genehmigt. Es werden bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bleiben auf das Anlagengelände beschränkt. Das Vorhaben führt damit zu geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.

Das Abfallaufkommen ändert sich nicht wesentlich, die Entsorgung ist gesichert. Eine Verwertung des gestiegenen Gärrestanfalls wurde nachgewiesen.

Der Abwasseranfall ist durch die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den Vorfluter gekennzeichnet. Der Standort des Vorhabens liegt weder in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet noch in einem Überschwemmungsgebiet.

Baudenkmale, Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen.

Unter der Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen sind keine erheblichen Belästigungen oder erhebliche Nachteile zu befürchten.

Im Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig, sondern nur mit dem Genehmigungsbescheid vom 22. Mai 2023 anfechtbar.

Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 1. Juni 2023 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3004 zugänglich.

Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt