Vollzug Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Verfahren: Umwandlungsantrag Bernd Horn zuletzt vom 29.08.2023

Ortübliche Bekanntmachung des Beteiligungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit (i. V. m.) § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 19 Abs. 1 UVPG

Herr Bernd Horn beantragte ursprünglich im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht eines Miteigentümers zuletzt mit Schreiben vom 29.08.2023 die befristete Waldumwandlung für die Dauer von 20 Jahren eines Teiles des Flurstückes 726, Gemarkung Niederfriedersdorf in der Größe von 2,3 ha zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG).

Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis Görlitz nach § 35 Abs. Abs. 1 Ziffer 3 SächsWaldG und § 3 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Die zuständige Behörde hat darüber zu entscheiden, ob die betroffene Waldfläche in eine andere Nutzungsart, hier für die Errichtung einer Photovoltaikanlage für den befristeten Zeitraum von 20 Jahren umgewandelt werden darf oder nicht.

Am 02.11.2023, FoA / 854.43-16-1-3 erließ der Landkreis Görlitz als untere Forstbehörde nach Anhörung Träger öffentlicher Belange einen Ablehnungsbescheid, d. h. die Genehmigung wurde versagt. Dagegen legte Herr Bernd Horn mit Schreiben vom 28.11.2023 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 21.01.2024 zog der Miteigentümer seine Vollmacht und seinen Antrag zurück.

Der Landkreis Görlitz hat als zuständige Widerspruchsbehörde über den Widerspruch zu entscheiden. Im Rahmen der Widerspruchsprüfung sind alle Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf die beantragte Waldumwandlung wie beim Ausgangsbescheid zu prüfen. Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Ziffer 17.2.3 Spalte 2 (S) der Anlage

1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortsbezogene Vorprüfung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (UVP-Pflicht) durchgeführt worden.

Die UVP-Vorprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass das Neuvorhaben nach Einschätzung des Landkreises Görlitz erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, auf

- die Trinkwasserqualität der Wasserversorgungsanlagen sowie wegen der Beeinflussung
  des Trinkwasserschutzgebietes Dürrhennersdorf (Verordnung des Landkreises Görlitz
  zur Festsetzung des Trinkwasserschutzgebietes Dürrhennersdorf, Reg. Nr.: T-5821699)
  wegen der Lage des Vorhabens in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes
  Dürrhennersdorf.
- auf den Walderhalt mindestens für die Dauer von 20 Jahren durch die Rodung und
  Bebauung
- auf die umliegenden lokale/ regionale Waldausstattung mit seinen
  Folgewirkungen,
- auf die Bodenverhältnisse.
- auf das Landschaftsbild.

Andere Schutz- und Sachgüter erscheinen nach den bisherigen Erkenntnissen des Landkreises nicht betroffen.

Ein Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) im Sinne von § 16 UVPG liegt bisher nicht vor.

Dem Landkreis liegen bisher folgende Unterlagen vor:

  • Anträge bzw. Änderungsanträge des Antragstellers und Vorhabensträgers mit Skizze des Standortes vom 02.06.2023, 08.07.2023 und 29.08.2023 sowie der Widerspruch des Antragstellers vom 28.11.2023 sowie Zustimmung zur Einbeziehung Dritter vom 08.05.2024 zum Unterrichtungs- und Besprechungstermin nach § 15 UVPG.
  • Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung zum Ausgangsbescheid.
  • Stellungname Stadt Neusalza-Spremberg per Mail vom 07.05.2024 auf Anfrage zum Unterrichtungs- und Besprechungstermin nach § 15 UVPG.
  • Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes vom 14.05.2024 auf Anfrage zum Unterrichtungs- und Besprechungstermin nach § 15 UVPG. 
  • Stellungnahme der Stadtwerke Löbau GmbH als Begünstigte des Trinkwasserschutzgebietes vom 05.06.2024 mit Anlagen Verordnung zur Festlegung Trinkwasserschutzgebiet Dürrhennersdorf, Hydrologisches Gutachten (Wasser-)Fassung 1 und Erwiderung (Wasser-) Fassung 1 auf Anfrage zum Unterrichtungs- und Besprechungstermin nach § 15 UVPG. 

Das weitere Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Durch die zuständige Behörde wird unter Beteiligung Träger öffentlicher Belange, betroffener Kommunen und Dritter ein von Amts wegen festgesetzter Unterrichtungs- und Besprechungstermin zum Untersuchungsrahmen stattfinden (§ 15 UVPG). Der Vorhabensträger ist verpflichtet einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 UVPG vorzulegen. Dazu wird der Vorhabensträger aufgefordert werden.
  • In einer weiteren Phase werden der UVP-Bericht sowie mindestens die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt werden. Modalitäten der Auslegung, d. h. Ort und Zeitraum wird der Landkreis zu gegebener Zeit der Öffentlichkeit durch örtliche Bekanntgabe bekanntgeben. Der UVP-Bericht sowie mindestens die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden auch im länderübergreifenden UVP-Portal eingestellt werden. Die Öffentlichkeit wird Gelegenheit haben, dazu innerhalb zu benennender Fristen Stellung zu nehmen.
  • Sofern ein Erörterungstermin stattfinden wird, wird die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über nähere Einzelheiten dazu nach Vorliegen des UVP-Berichtes und der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen unterrichten und der Termin mindestens eine Woche vor dem Termin ortsüblich bekannt machen lassen.
  • Die Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags und damit die Stattgabe oder Zurückweisung des Widerspruchs wird öffentlich bekannt gemacht (§ 27 UVPG) werden.

Im Auftrag

Gez. Dr. Elke Glowna
Juristin Dezernat III


Anlage: Flurstückskarte mit WGS-Koordinaten | Waldumwandlungsantrag Horn

Anlage: Skizze | Waldumwandlungsantrag Horn