Vollzug Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Verfahren: Wald-Umwandlungsantrag SZ Solarpark Schleife GmbH vom 27.09.2024
Ortübliche Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit (i. V. m.) § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 73 Abs. 3, Satz 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 19 Abs. 1 UVPG
- Die SZ Solarpark Schleife GmbH beantragte zuletzt mit Schreiben vom 27.09.2024 und dort angefügtem Antrag, Stand 25.09.2024, eingegangen beim Landkreis Görlitz am 30.09.2024, die dauerhafte Waldumwandlung im Sinne von § 8 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) in der Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne, Flur 5, Teile der Flurstücke mit der derzeitigen Bezeichnung 2/5, 2/6, 7/4, 8/3, 8/4, 10/3 und 10/4, Flur 6, Teile der Flurstücke 7/16, 7/19, 10/4, 10/6 und das Flurstück 8, derzeitig insgesamt in der Größe von 282.392 m². Letztlich soll auf der Fläche eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden.
- Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG). Nach § 6 UVPG i. V. jedenfalls mit Nr. 17.2.1 Spalte 1 (X) der Anlage 1 zum UVPG besteht eine unbedingte UVP-Pflicht für das Vorhaben. Diese Umweltverträglichkeitsprüfung wird durchgeführt.
- Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist der Landkreis Görlitz als untere Forstbehörde nach § 35 Abs. 1 Ziffer 3 SächsWaldG und § 3 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Die zuständige Behörde hat gemäß § 8 Abs. 2 SächsWaldG darüber zu entscheiden, ob die betroffene Waldfläche dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf oder nicht.
Weitere relevante Informationen sind beim Landkreis Görlitz, Dezernat III, Frau Dr. Glowna, erhältlich. Dort können auch Äußerungen oder Fragen eingereicht werden (siehe unten unter Ziffer 7).
- Das Genehmigungserfordernis ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Waldgesetz (Sächs-WaldG). Daraus ergibt sich die Art der Zulassung durch eine Wald-Umwandlungsgenehmigung. Die Waldumwandlungsgenehmigung steht parallel zu einer notwendigen Baugenehmigung, wofür im hier betroffenen sog. Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gemeinde Schleife Bauleitplanverfahren nach dem BauGB eingeleitet wurden. Vom Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach § 8 SächsWaldG hängt ab, ob die zuständige Forstbehörde eine Waldumwandlungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG in einem Bauleitplanverfahren erteilen wird oder nicht.
- Ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVP-Bericht) gemäß § 16 UVPG, Stand 01.10.2024, wurde neben dem oben unter Ziffer 1 benannten Unterlagen durch das vom Vorhabensträger bevollmächtigte Planungsbüro mit Anschreiben vom 02.10.2024 übersandt, eingegangen beim Landkreis Görlitz mit Stand 01.10.2024 bisher ausschließlich in Papierform am 07.10.2024.
- Beim Landkreis Görlitz gingen bereits am 29.07.2024 mit Anschreiben vom 25.07.2024 ein Um-wandlungsantrag, Stand 03.06.2024, und ein UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG, Stand 03.06.2024, ein. Dieser Umwandlungsantrag entsprach nicht dem rechtlichen Bestimmtheitsgebot, weshalb durch die zuständige Behörde schriftlich um eindeutige Beantragung gebeten wurde. Zum UVP-Bericht wurden u. a. beispielhaft Hinweise gegeben, weswegen die Behörde beabsichtigt, einen sog. Scopingtermin nach § 15 UVPG von Amts wegen festzusetzen. Waldumwandlungsantrag und UVP-Bericht wurden durch den Vorhabensträger gemäß den oben genannten Arbeitsständen aktualisiert eingereicht. Nur die aktualisierten Unterlagen werden zur Einsicht ausgelegt.
Über die bisher vorgelegten und oben unter Ziffern 1 und 5 genannten Unterlagen hinaus liegen, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen derzeitig nicht vor.
Die im Gemeindegebiet Schleife laufenden Bebauungsplanverfahren werden durch die planende Gemeinde Schleife geführt und sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- Die oben unter Ziffer 1 und 5 benannten Unterlagen werden beim Landkreis Görlitz, Kreisforstamt am Standort Niesky, Robert-Koch-Straße 1, Haus C Zimmer 309 für die Dauer eines Monats vom 01. November 2024 bis 30. November 2024 zu den Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz zur Einsicht ausgelegt. Die mit dem Antrag vorgelegten Grundbuchauszüge werden als personenbezogene Daten aus Datenschutzgründen nicht mit ausgelegt. Sie erscheinen im Hinblick auf die Umweltbelange auch nicht relevant.
Darüber hinaus erfolgt auch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde Schleife. Die oben benannten Unterlagen werden auch im Gemeindeamt der Gemeinde Schleife, Friedensstraße 83, 02959 Schleife für die Dauer eines Monats vom 01. November 2024 bis 30. November 2024 zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes Schleife dort zur Einsicht ausgelegt.
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich ausschließlich beim Landkreis Görlitz dazu äußern. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne des UVPG ist jede Person, deren Belange durch eine Genehmigungsentscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Genehmigungsentscheidung berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Abs. 9 UVPG).
Die Äußerungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2024 (§ 21 Abs. 2 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 1 Abs. 5 UVPG).
Äußerungen sind schriftlich oder zur Niederschrift (§ 21 Abs. 1 UVPG) zu richten an:
Landkreis Görlitz
Dezernat 3
z. Hd. Frau Dr. Glowna
Bahnhofstr. 24
02826 Görlitz
Telefax: 0049 3581 663-63004
forstamt@kreis-gr.de
Auf den beim Landkreis Görlitz mit Einschränkungen eröffneten Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente wird ausdrücklich hingewiesen (siehe Seite 1 unten und Informationen und Erläuterungen dazu auf www.kreis-goerlitz.de).
Äußerungen zur Niederschrift können im Bürgerbüro des Landkreises Görlitz am Standort Weiß-wasser, Dr.-Altmann-Str. 6, 02943 Weißwasser/O.L. zu den Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr vorgetragen werden. Es besteht dafür die Möglichkeit einer Terminbuchung unter www.terminvergabe.kreis-goerlitz.de unter der Rubrik „Allgemeiner Service“ am Standort Weiß-wasser.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äu-ßerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).
- Die Antragsunterlagen und der UVP-Bericht zu den oben genannten Arbeitsständen sind auch im Umweltverträglichkeits-Portal nach § 20 UVPG (zentrale UVP-Portale der deutschen Bundesländer, Freistaat Sachsen, im Internet unter https://www.uvp-portal.de/node/422, Kategorie „Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben“) eingestellt.
Das weitere Verfahren wird sich wie folgt gestalten:
- Die zuständige Behörde unterrichtet und beteiligt die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein.
- Durch die zuständige Behörde wird von Amts wegen ein nicht öffentlicher Unterrichtungs- und Besprechungstermin zum Untersuchungsrahmen festgesetzt und durchgeführt werden unter Hinzuziehung der zu beteiligenden Behörden, der Gemeinde Schleife sowie des Vorhabensträgers und ggf. weiterer Personen (§ 15 UVPG).
- Weitere Unterlagen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (§ 19 Abs. 3 UVPG) und setzen eine Antragstellung voraus, sofern nicht eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich wird (§ 22 UVPG).
- Die zuständige Behörde wird einen Erörterungstermin (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Landkreis Görlitz und ortsüblich in der Gemeinde Schleife bekannt machen lassen.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Die Personen oder Vereinigungen, die Äußerungen abgegeben haben, können von dem Erör-terungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
- Ggf. kann eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich werden (§ 22 UVPG). Eine solche erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG).
- Die Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags hat die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen (§ 27 UVPG in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 Verwaltungs-verfahrensgesetzes eine Ausfertigung des Bescheides nach vorheriger ortsüblicher Bekannt-machung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen und im UVP-Portal des Internets einzustellen.
Der Zugang für elektronisch Signierte und verschlüsselte elektronische Dokumente ist mit Einschränkungen eröffnet.
Informationen und Erläuterungen auf www.kreis-goerlitz.de