Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung)
Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), hat der Kreistag des Landkreises Görlitz am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Landkreises Görlitz, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
3. sonstige durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Görlitz erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ 14-tägig mittwochs in den geraden Kalenderwochen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr
Im Bedarfsfall ist eine Sonderausgabe abweichend vom 14-tägigen Rhythmus zulässig.
§ 3 Inhalt der Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Satzung bzw. Rechtsverordnung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
§ 4 Ersatzbekanntmachung
- Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
- ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
- sie in einer bestimmten Stelle des Landratsamtes Görlitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
- hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
- Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
§ 5 Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben
Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, das heißt in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr
§ 6 Notbekanntmachung
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 7 Öffentliche Zustellung
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://oz.landkreis.gr/
§ 8 Vollzug der Bekanntmachung
- Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz https://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar ist, vollzogen.
- Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen.
- Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben nach § 5 sind mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz https://amtsblatt.landkreis.gr verfügbar sind, vollzogen.
- Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
§ 9 Zugänglichkeit zu öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Die öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben des Landkreises Görlitz erscheinen als elektronische Ausgabe des Amtsblattes „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr
Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Löbau, Poststraße 20, 02708 Löbau und im Landratsamt Görlitz , Bürgerbüro Weißwasser, Dr.-Altmann-Straße 6, 02943 Weißwasser zur Einsicht bereitgehalten.
Bei Bedarf können Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Bekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz (Beschluss-Nr. 068/2008 vom 17. Dezember 2008) außer Kraft.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, 15.12.2022
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 15.12.2022
Landrat