Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz - Schülerbeförderungssatzung -

Auf Grund von § 3 Absatz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), und des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 18.10.2023 mit Beschluss Nr. 240/2023 folgende Satzung:

I. Grundsätze und Begriffsbestimmung
§ 1       Geltungsbereich
§ 2       Begriffsbestimmung                                                                                      
§ 3       Stundenplanmäßiger Unterricht                                                                   
§ 4       Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten                                     
§ 5       Mindestentfernung                                                                                        

II. Erstattungsvoraussetzungen
§ 6       Erstattungsvoraussetzung                                                                            
§ 7       Festsetzung Eigenanteil                                                                               
§ 8       Erlass Eigenanteil                                                                                        

III. Art, Höhe und Umfang der Beförderungsleistungen
§ 9       Rangfolge der Verkehrsmittel                                                                       
§ 10     Schülerbeförderungskosten im öffentlichen Personennahverkehr              
§ 11     zumutbare Wartezeiten                                                                                 
§ 12     freigestellter Schülerverkehr                                                                        
§ 13     Begleitpersonen                                                                                            
§ 14     Erstattungsverfahren                                                                                    
§ 15     Höchstbeträge                                                                                              

IV. Verfahrensvorschriften
§ 16     Antrags- und Genehmigungsverfahren                                                        
§ 17     Kostenpflichten                                                                                             
§ 18     Fehlverhalten                                                                                                
§ 19     Kooperation mit dem Schulträger                                                                 

V. Schlussbestimmungen
§ 20     Haftungsansprüche                                                                                      
§ 21     Zuständigkeiten                                                                                            
§ 22     Inkrafttreten                                                                                                  

I. Grundsätze und Begriffsbestimmung

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Anspruchsberechtigung, die Art der Beförderungsleistung sowie die Kostenerstattung und die Eigenanteilserhebung gegenüber den Gebührenschuldnern nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der Landkreis ist gemäß § 23 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz Aufgabenträger der Schülerbeförderung für die auf seinem Gebiet liegenden Schulen. Er übernimmt hierfür die Organisation und Koordinierung der Schülerbeförderung im Benehmen mit den Schulträgern.

(2) Die Übernahme der notwendigen Beförderungskosten, abzüglich der Eigenanteile, erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler, die im Freistaat Sachsen wohnen und eine nach den §§ 5 bis 13 und 15 des Sächsischen Schulgesetzes genannte Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine Ersatzschule besuchen. Soweit eine Erstattung erfolgt, bleiben hiervon gesetzliche Ansprüche des Landkreises gegenüber dem Sozialleistungsträger unberührt.

(3) Notwendige Beförderungskosten sind die Fahrtkosten, die infolge nachgewiesener Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des vertragsgebundenen Schülerverkehrs oder schulträgereigener Fahrzeuge je Schülerin und Schüler für die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule anfallen.

(4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der im Einwohnermelderegister eingetragene Hauptwohnsitz, bei stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß § 27 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - KJHG) die jeweilige Unterkunft der Schülerinnen und Schüler.

(5) Beförderungskosten, die auf dem nach Absatz 3 genannten Schulweg entstehen, werden dann erstattet, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart bzw. die in der Anlage zur Satzung (siehe unten) benannte Schule, welche kostengünstiger und verkehrsgünstiger zu erreichen ist, besucht wird. Ist ein Schulbezirk festgelegt, gilt dieser als nächstgelegen.

Wird eine andere Schule der gleichen Schulart entgegen Satz 1 besucht, erfolgt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach § 2 Abs. 4 und Abs. 5 dieser Satzung. Die Entscheidung hierfür trifft der Landkreis. Bei schulorganisatorischen Gründen kann davon abgewichen werden.

(6) Besondere Angebote wie Ganztagsbeschulung, Profile, Neigungskurse, Fremdsprachen und sonstige schulische Angebote begründen keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die nächstgelegene Schule. Bei Schülerinnen und Schülern an berufsbildenden Schulen wird die Fachrichtung (z.B. Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung, Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) Ernährung, usw.) bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule berücksichtigt.

(7) Besuchen Schülerinnen und Schüler nach bestandener Aufnahmeprüfung ein Gymnasium im Landkreis Görlitz mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Schulordnung für Gymnasien, gilt dieses abweichend von Abs. 5 dieser Satzung als nächstgelegene Schule.

(8) Der Aufgabenträger organisiert den Schülerverkehr grundsätzlich im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bzw. des schienengebundenen Nahverkehrs (SPNV).

§ 2 Begriffsbestimmung                            
(1) Gebührenschuldner sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen ihre gesetzlichen Vertreter. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Beförderungskosten werden nur Schülern erstattet, die der Schulpflicht gemäß §§ 26 ff. Sächsisches Schulgesetz unterliegen.  

(3) Für den Besuch einer Schule außerhalb des Landkreises werden keine Beförderungskosten übernommen.            

(4) Wird eine andere Schule als die nächstgelegene Schule im Sinne dieser Satzung besucht, sind die Beförderungskosten nur in Höhe des äquivalenten Betrages des preisgünstigsten Tickets im ÖPNV zu übernehmen, der beim Besuch der Schule nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung angefallen wäre. Diese Regelung findet ebenfalls bei Schulwechsel infolge selbstverschuldeter Disziplinarmaßnahmen und bei der Organisation des freigestellten Schülerverkehrs entsprechend Anwendung.

(5) Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen (Fahrplanänderungen, Organisation von freigestelltem Schülerverkehr) für den Besuch einer anderen als einer nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung genannten Schule besteht nicht.

(6) Mehrkosten für einen längeren Schulweg können nur in folgenden Fällen übernommen werden:

a) bei Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises im laufenden Schuljahr,
b) bei Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises der Klassenstufe 8 Hauptschulbildungsgang bzw. 9 Realschulbildungsgang an Oberschulen sowie innerhalb der Jahrgangsstufe 11 an allgemeinbildenden Gymnasien bis zum Ende des jeweiligen Schulbesuches,
c) wenn die nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung genannte Schule zum Zeitpunkt der notwendigen Anmeldung (Wechsel Bildungsweg bzw. Umzug) nicht aufnahmefähig ist (Nachweis ist beizufügen).

(7) Ausnahmen von der Bestimmung des § 1 Abs. 5 dieser Satzung sind aus gesundheitlichen oder pädagogischen Gründen möglich. Die Notwendigkeit ist durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung bzw. eines Bescheides der zuständigen Bildungsagentur zu belegen. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahme. Die endgültige Entscheidung trifft der Landkreis.

(8) Anspruchsberechtigt sind nur Schülerinnen und Schüler, die über keine eigene Ausbildungsvergütung oder sonstiges Einkommen (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) verfügen. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller.

§ 3 Stundenplanmäßiger Unterricht
(1) Beförderungskosten werden vom Aufgabenträger nur dann erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht entstehen.

(2) Stundenplanmäßiger Unterricht nach Abs. 1 dieser Satzung ist der Unterricht, der an Schulen nach einem festen, für Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet. Bei Unterbrechung des Unterrichts, vorfristiger Beendigung oder Verkehrseinschränkungen ergibt sich kein Anspruch auf zusätzliche Beförderung.

(3) Innerschulische Beförderung, beispielsweise zum Verkehrs-, Schwimm-, Sport-, Religions- oder Informatikunterricht sowie Beförderungskosten, die bei Kooperation zweier oder mehrerer Schulen entstehen, unterliegt nicht dieser Satzung und obliegt dem jeweiligen Schulträger.

(4) Alle sonstigen Veranstaltungen außerhalb des jeweiligen Schulgebäudes, z.B. die Teilnahme an Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulferien, Schullandheimaufenthalten, Betriebsbesichtigungen sowie Studien- und Theaterfahrten, fallen ebenfalls nicht unter diese Satzung.

(5) Fahrten zwischen der Wohnung nach § 1 Abs. 4 dieser Satzung und der Hortbetreuung sowie zwischen der Schule und der Hortbetreuung sind nicht Schülerbeförderung im Sinne dieser Satzung. Ausnahmen können sich im Einzelfall für Schülerinnen und Schüler ergeben, die Förderhorte nach § 16 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz besuchen.

(6) Die Erstattung von notwendigen Beförderungskosten für Schulpraktika, welche als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss vorgeschriebenen bzw. im Lehrplan gemäß der VwV Betriebspraktika verankert sind, erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl des Einsatzortes innerhalb des Landkreises unter Berücksichtigung dieser Satzung. Die zusätzliche Organisation eines besonderen Beförderungsangebots zum Praktikumsort (freigestellter Schülerverkehr) erfolgt nicht.

§ 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden für Fahrten zwischen der Wohnung nach § 1 Abs. 4 dieser Satzung und dem am Schulort befindlichen Wohnheim zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. der Ferien und für Wochenendheimfahrten übernommen.

(2) Für die Erstattung der Kosten für Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 5 dieser Satzung anzuwenden. Bei Inanspruchnahme eines BildungsTickets entfällt eine zusätzliche Erstattung durch den Landkreis.

§ 5 Mindestentfernung
(1) Die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten erfolgt dann, wenn folgende Mindestentfernung zwischen der Wohnung der Schülerinnen und Schüler und der nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung nächstgelegenen Schule überschritten wird:

a) für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1. bis 4. ab einer Mindestentfernung von 2 Kilometern,
b) für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5. bis 12. und der berufsbildenden Schulen ab einer Mindestentfernung von 3 Kilometern und
c) für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Übernahme ohne Rücksicht auf eine Mindestentfernung.

(2) Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers nach § 1 Abs. 4 und der nächstgelegenen Schule nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung. Die kürzeste öffentliche Wegstrecke muss nicht mit der Linienführung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem Fahrweg des Straßenverkehrs übereinstimmen.

(3) Die Länge der kürzesten öffentlichen Wegstrecke wird mittels zertifizierten Kartenprogramms der Kreisverwaltung ermittelt. Diese erfolgt ab der Haustür des Wohngebäudes, in dem sich die Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers befindet und endet am Haupteingang des Hauptschulgebäudes.

(4) Für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels / Vertragsverkehres oder des Sammelpunktes im freigestellten Schülerverkehr bzw. der nächstgelegenen Haltestelle zur Schule tragen Schülerinnen und Schüler / Eltern bzw. Sorgeberechtigte die alleinige Verantwortung für die Organisation und Durchführung. Sie erhalten hierfür keine Beförderungskostenerstattung.

(5) Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung gilt die Beförderung ab der nächstgelegenen Haltestelle als zumutbar, wenn der Erstattungsberechtigte nicht aus pädagogischer oder medizinischer Sicht (amtsärztliches Attest) eine bestehende Unzumutbarkeit nachweist.

(6) Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel abweichend von den unter Abs. 1 genannten Bedingungen benutzen müssen, haben keinen Anspruch auf die Kostenübernahme im Sinne dieser Satzung.

(7) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler werden unabhängig von der jeweiligen Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Schulwegstrecke eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schülerin bzw. des Schülers bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefahr im Sinne dieser Satzung. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft der Landkreis. Gleiches gilt bei vorübergehenden Änderungen der im Abs. 1 genannten Entfernung auf Grund von Verkehrseinschränkungen (z.B. Baustellen). Diese Regelung findet keine Anwendung auf die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der nächstgelegenen Haltestelle nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung.

II. Erstattungsvoraussetzungen

§ 6 Erstattungsvoraussetzungen
Die Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler erfolgt, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 dieser Satzung vorliegen,
b) die nächstgelegene Schule nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung besucht wird,
c) die Schülerin bzw. der Schüler am stundenplanmäßigen Unterricht gemäß § 3 dieser Satzung teilnimmt und
d) die Regelungen zur Mindestentfernung nach § 5 dieser Satzung erfüllt sind.

§ 7 Festsetzung Eigenanteil
(1) Für die Inanspruchnahme der notwendigen Beförderung für Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende, die keine duale Ausbildung absolvieren, aller allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Schulen wird je angefangenen Beförderungsmonat, jedoch pro Schuljahr für 12 Beförderungsmonate, unabhängig von der Anzahl der Unterrichtstage ein Eigenanteil in Höhe des monatlichen Abgabepreises des BildungsTickets erhoben.

Für Schülerinnen und Schüler, die nur im freigestellten Schülerverkehr befördert werden können und kein BildungsTicket beantragen, wird ein Eigenanteil in Höhe des monatlichen Abgabepreises des BildungsTickets für 11 Beförderungsmonate erhoben.

(2) Wird ein Antrag gestellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler Beförderungsleistungen im freigestellten Schülerverkehr täglich nur für eine einfache Strecke in Anspruch nimmt, werden 60 v.H. der Eigenanteile (mathematisch gerundet auf den vollen Eurobetrag) unter Abs. 1 erhoben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Organisation des freigestellten Schülerverkehrs oder im Fall einer Fahrscheinerstattung bzw. bei der Abrechnung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach § 13 dieser Satzung.

(3) Schülerinnen und Schüler die ein BildungsTicket gemäß § 9 dieser Satzung in Anspruch nehmen, zahlen ihren Eigenanteil in Höhe des Abgabepreises direkt an das jeweilige Verkehrsunternehmen bei dem das BildungsTicket beantragt wurde.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die neben der bewilligten Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den freigestellten Schülerverkehr ebenfalls das BildungsTicket für die notwendigen Schulfahrten benötigen, wird kein zusätzlicher Eigenanteil erhoben. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller.

(5) Die Eigenanteile werden entsprechend schriftlichem Bescheid für Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 dieser Satzung als Vorauszahlung in einem Betrag oder in Teilbeträgen gebunden an die Einzugsermächtigung eines jeden Leistungszeitraumes fällig. Die Fälligkeitstermine werden mit Bescheid pro Schuljahr festgesetzt. Bei Rückständen in der Zahlung der Eigenanteile entfällt der Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten durch den Landkreis. Die Fahrausweise im freigestellten Schülerverkehr können im Falle der vorherigen Aushändigung eingezogen werden. Bei wiederholten Rücklastschriften behält sich der Landkreis vor, auf die einmalige Zahlweise der Eigenanteile umzustellen. Die durch Rücklastschrift entstandenen Gebühren sind durch den Antragsteller zu tragen.

(6) Der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke, welcher zur kostenlosen bzw. ermäßigten Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt, bedingt generell keinen Erlass des Eigenanteils für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten mittels freigestellten Schülerverkehrs.

(7) Bei der Erstattung von verauslagten Fahrscheinen nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung werden die Eigenanteile im Zusammenhang mit der Abrechnung der Originalfahrausweise festgesetzt, erhoben und verrechnet. Bei Abrechnung der Nutzung von Privatkraftfahrzeugen nach § 13 Abs. 4 wird analog verfahren. Die Abrechnungsbögen sind zum 15.03. (Abrechnungszeitraum Schuljahresbeginn bis Januar) und 31.07. (Abrechnungszeitraum Februar bis Schuljahresende) einzureichen. § 13 Abs. 8 dieser Satzung gilt entsprechend.

(8) Übersteigt die Eigenanteilspflicht die angefallenen monatlichen Beförderungskosten (bei der Erstattung von Einzelfahrscheinen bzw. Abrechnung der Nutzung von Privatfahrzeugen), so entfällt die Erstattung.

(9) Für die Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(10) Für die Mahnung der in dieser Satzung festgelegten Eigenanteile werden Säumniszuschläge gemäß der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung des Landkreises erhoben.

§ 8 Erlass Eigenanteil
(1) Beziehen Eltern/ Sorgeberechtigte für mehr als zwei Kinder, die Schulen im Landkreis besuchen, Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, so werden für nicht mehr als 2 Kinder Eigenanteile für die Schülerbeförderung erhoben. Pflegekinder sind den leiblichen Kindern einer Familie gleichzustellen. Der formgebundene Antrag ist zum Beginn jedes Schuljahres neu zu stellen. Später eingehende Anträge werden erst mit dem Monat der Antragstellung wirksam (Datum Posteingang).

(2) Die Rückerstattung der Kosten des BildungsTickets ist unter Vorlage der Erstattungsvoraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung ebenfalls möglich. Die Beantragung der Rückerstattung kann auf formgebundenen Antrag am Ende eines jeden Schuljahres unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Landkreis erfolgen. Der Abgabepreis eines BildungsTickets ist für ein Schuljahr durch den Antragsteller im Vorfeld selbst zu finanzieren. Die Antragsfristen regeln sich nach § 14 Abs. 5 dieser Satzung.

(3) In besonders gelagerten Einzelfällen, vor allem wenn die Erhebung des Eigenanteils auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Schülerin bzw. des Schülers eine unbillige Härte darstellt, kann auf schriftlichem Antrag der Eigenanteil erlassen werden.

(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Bildung und Teilhabe für Leistungsempfänger nach dem zwölften Sozialgesetzbuch, 3. Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt, entfällt die nachträgliche Erstattung des Eigenanteils durch die Schülerbeförderung für die Fälle nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung.

III. Art, Höhe und Umfang der Beförderungsleistungen

§ 9 Rangfolge der Verkehrsmittel
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr. Umstiege sind zumutbar.

(2) Die Schülerbeförderung wird organisiert zum Schulbeginn bzw. Schulende. Die Ankunfts- und Abfahrtszeiten werden jährlich mit den Schulen unter Beachtung des     § 3 dieser Satzung abgestimmt. Es erfolgt die Bereitstellung, einer Hin- und zwei Rückfahrten. Optional kann bei Ganztagsangeboten eine dritte Rückfahrt organisiert werden.

(3) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Beförderung unter Beachtung dieser Satzung mit entsprechenden Fahrzeugen im freigestellten Schülerverkehr organisiert werden. Die Organisation setzt hierfür jedoch voraus, dass eine gesicherte Anbindung (befestigte Straßen, Wendemöglichkeiten und Winterdienst) gewährleistet ist.

(4) Kommt diese Beförderung ebenfalls nicht in Betracht, können nach vorheriger Beantragung und nach Bestätigung durch den Landkreis in Ausnahmefällen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach Maßgabe dieser Satzung erstattet werden.

(5) Eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann nur mit gesundheitlichen Erfordernissen begründet werden. Die Prüfung erfordert vom Antragsteller mit formgebundener Antragstellung die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Diagnose. Auf Grundlage der Diagnose kann eine amtsärztliche bzw. schulpsychologische Begutachtung angefordert werden. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung erwirkt jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die endgültige Entscheidung trifft der Landkreis.

(6) Der Landkreis kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird.

§ 10 Schülerbeförderungskosten im öffentlichen Personennahverkehr
(1) Schülerinnen und Schüler die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, erhalten auf Antrag ein BildungsTicket. Die Regelmäßigkeit bezieht sich dabei auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ein ganzes Schuljahr.

(2) Das BildungsTicket ist direkt bei einem Verkehrsunternehmen innerhalb des Zweckverbandes Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) zu beantragen. Das BildungsTicket ist durch die Schülerinnen und Schüler bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler durch deren gesetzliche Vertreter (Eltern/ Sorgeberechtigte) selbstständig zu erwerben.

(3) Wird ein BildungsTicket in Anspruch genommen, entfällt die Beantragung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten beim Landkreis.

(4) Die Regelungen zum BildungsTicket (Erwerb, Geltungsdauer, Abgabepreis, Leistungsumfang) sind in den allgemeinen Tarifbestimmungen des Zweckverbandes Oberlausitz- Niederschlesien in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

§ 11 zumutbare Wartezeiten
(1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt am Schulort (der nach § 1 Abs. 5 geltenden nächstgelegenen Schule) in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Schulanfang oder nach Schulschluss erfolgt. Bei Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen und der Gymnasien ab Klasse 11 ist eine längere Wartezeit (zuzüglich jeweils 30 Minuten zu den Zeiten nach Satz 1) zumutbar.

(2) Beim Besuch einer anderen als der nach § 1 Abs. 5 dieser Satzung benannten nächstgelegenen Schule sind längere Wartezeiten und mehrere Umstiege zumutbar.

(3) Bei Ausfall von Unterricht oder bei Verkürzung der täglichen Unterrichtszeit durch unvorhergesehene Ereignisse (Hitzefrei; Unterrichtsausfall u.ä.) gelten für die Berechnung der Wartezeiten die stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten. Bei unregelmäßig durchgeführtem Unterricht sind längere Wartezeiten zumutbar.

(4) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sind mit den Fahrplänen öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen. Dabei ist entsprechend der Ankunftszeiten der Beförderungsmittel ein zwischen den einzelnen Schulen gestaffelter Schulbeginn durchzusetzen, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.

§ 12 freigestellter Schülerverkehr
(1) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. nicht zumutbar, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder schulträgereigener Fahrzeuge erstattet, wenn der Landkreis den Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen bzw. dem Schulträger geschlossen hat. Die Einordnung der betreffenden Schülerinnen und Schüler in die Fahrten des freigestellten Schülerverkehrs wird ausschließlich vom Aufgabenträger vorgenommen. Einzelbeförderungen sind im freigestellten Schülerverkehr ausgeschlossen.

(2) Die Beförderung im freigestellten Schülerverkehr erfolgt nach einem festen Fahrplan. Tageweise Abweichungen von den Fahrzeiten sowie Abweichungen zum Ein- und Ausstiegspunkt werden nicht gestattet.

(3) Die Kostenerstattung bei der Benutzung schulträgereigener Fahrzeuge erfolgt direkt an den Schulträger selbst. Der Landkreis kann in begründeten Einzelfällen mit dem jeweiligen Schulträger Vereinbarungen über die Durchführung von Schülerbeförderungsleistungen abschließen, wenn die Zuschüsse des Landkreises die Kosten der Schülerbeförderung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht übersteigen. Eine zusätzliche Erstattung an die zu befördernden Schülerinnen und Schüler erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 13 Begleitpersonen
(1) Eine Begleitperson wird neben dem Fahrer im freigestellten Schülerverkehr gestellt, wenn mehr als 5 Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige, emotionale- soziale Entwicklung oder Körperbehinderung in einem Fahrzeug transportiert werden.

(2) Der Einsatz für Begleitpersonen nach § 12 Abs. 1 dieser Satzung wird nach den für den zu begleitenden Schüler geltenden Grundsätzen geregelt. Die Höhe der Vergütung ist Gegenstand der abzuschließenden Verträge durch den Landkreis.

(3) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen geistiger, körperlicher oder verhaltensauffälliger Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers erforderlich und die Begleitperson für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler durch die Eingliederungshilfe bewilligt worden ist.

§ 14 Erstattungsverfahren
(1) Für Schülerinnen und Schüler die nicht regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel (z.B. Praktikumsfahrten) benutzen und über kein BildungsTicket verfügen oder nur für einen bestimmten Zeitraum in Anspruch nehmen (z.B. in den Wintermonaten), kann die Erstattung von verauslagten Fahrscheinen erfolgen. Der formgebundene Antrag ist vor dem Beförderungszeitraum zu stellen.

(2) Durch den Antragsteller sind die Beförderungsscheine direkt selbst beim Busfahrer oder im Abo (Kurzzeit-Abo ab 6 zusammenhängenden Monaten) bei einem Verkehrsunternehmen zu erwerben. Die Fahrscheine sind aufzuheben und bei der Abrechnung im Original vorzulegen. Der Abzug des Eigenanteils erfolgt bei der Erstattung.

(3) Eine Kostenerstattung erfolgt nur für die preisgünstigste Fahrscheinart gemessen auf den beantragten Zeitraum. Die preisgünstigste Fahrscheinart wird durch das Landratsamt ermittelt und im Erstattungsbescheid festgeschrieben. Eine Erstattung darüber hinaus erfolgt nicht.

(4) Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für die Benutzung des privaten Kfz ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzung nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung erfüllt ist.

(5) Bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Satzung werden je Kilometer notwendiger Fahrstrecke (einfache Entfernung) bei

Personenkraftwagen                          0,22 €/ km
Krafträdern/ Moped                            0,11 €/ km

erstattet, wenn der Landkreis die Kostenerstattung genehmigt hat. Die Kostenerstattung erfolgt nur für eine einfache Hin- und eine einfache Rückfahrt (Besetztfahrten) pro Beförderungstag. Mit der vorgenommenen Kostenerstattung sind alle notwendigen Aufwendungen (auch Versicherungen) abgegolten.

(6) Die monatliche Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung bis zu den maximal entstehenden Beförderungskosten im ÖPNV (Abo- Monatskarte ermäßigt im ZVON-Tarif) zwischen dem Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 1 Abs. 5). Ausnahmen können sich für Schülerinnen und Schüler ergeben, die auf Grund dauerhafter gesundheitlicher Probleme den öffentlichen Personennahverkehr nicht benutzen können. Für diese entfällt die maximale Erstattungsgrenze gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung.

(7) Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften (auch Geschwisterkinder) erhält nur der Fahrzeugführende des privaten Kraftfahrzeuges die Erstattung abzüglich des Eigenanteils.

(8) Der Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten (Einzelfahrscheine und private Kfz) erlischt, wenn die Abrechnung der Beförderungskosten nicht bis zum 30.09. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, eingereicht wird. Nachträglich eingereichte Fahrausweise für einen Zeitraum, der bereits abgerechnet wurde, werden nicht mehr erstattet.

§ 15 Höchstbeträge
(1) Besuchen Schülerinnen und Schüler des Landkreises mit Wohnsitz nach § 1 Abs. 4 dieser Satzung Schulen im Landkreis entsprechend § 1 Abs. 5 dieser Satzung, so beschränken sich die Eigenanteile auf die in § 7 Abs. 1 dieser Satzung benannten Beträge.

(2) Die Höchstbeträge für die Kostenerstattung betragen 2.000,00 € pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die mittels freigestellten Schülerverkehr befördert werden. Nutzen Schülerinnen und Schüler neben dem freigestellten Schülerverkehr auch den ÖPNV zur Schülerbeförderung gilt ebenfalls der Höchstbetrag von 2.000,00 €. Für alle restlichen Schüler (ÖPNV, BildungsTicket, Erstattung) beträgt der Höchstbetrag 800,00 €/ Schuljahr.

 

IV. Verfahrensvorschriften

§ 16 Antrags- und Genehmigungsverfahren
(1) Schülerinnen und Schüler, die die Schülerbeförderung ein ganzes Schuljahr in Anspruch nehmen, erhalten ihr BildungsTicket auf formgebundenen Antrag direkt bei einem Verkehrsunternehmen. Es gelten hier die jeweils gültigen Allgemeinen Tarifbestimmungen des Zweckverbandes (ZVON).

(2) Für die Benutzung des freigestellten Schülerverkehrs erhalten Schülerinnen und Schüler auf formgebundenen Antrag gegen Zahlung der erforderlichen Eigenanteile einen Berechtigungsausweis des Landkreises für die genehmigte Beförderung.

(3) Der erstmalige Antrag auf Beförderung und Erstattung der notwendigen Beförderungskosten ist für das neue Schuljahr bis 15. Mai des jeweiligen Jahres, in dem das Schuljahr beginnt, zu stellen. Der Antrag ist für die Dauer eines Bildungsganges einmalig einzureichen. Der Beförderungsantrag für das Erstattungsverfahren ist jedes Jahr vor Schuljahresbeginn neu zu stellen.

(4) Bei Antragstellung im laufenden Schuljahr erfolgt die Genehmigung ab dem Folgemonat, wenn der Antrag bis zum 03. des Monats eingegangen ist.

(5) Ein Wiederholungsantrag auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung für das folgende Schuljahr für den freigestellten Schülerverkehr gilt als zu unveränderten Bedingungen gestellt, wenn die antragsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigten diesen nicht bis 30. April des jeweiligen Jahres, in dem das betreffende Schuljahr beginnt, gegenüber dem Landkreis schriftlich widerrufen hat.

(6) Mit dem Genehmigungsbescheid entscheidet der Landkreis insbesondere über die Beförderungsbedingungen, die Inanspruchnahme des jeweiligen Beförderungsmittels, die Art des Berechtigungsnachweises, die Höhe der zu erstattenden Beförderungskosten und die Höhe sowie die Fälligkeiten des Eigenanteils.

(7) Die Fahrausweise bzw. Berechtigungsausweise im freigestellten Schülerverkehr werden erst nach vollständiger Zahlung des Eigenanteils bzw. bei Gewährung einer Ratenzahlung nach Zahlungseingang der ersten Rate über die Schule ausgereicht.

(8) Bei Verlust des Berechtigungsausweises im freigestellten Schülerverkehr erfolgt die Duplikatsausstellung über den Landkreis. Der Verlust eines BildungsTickets ist dem Verkehrsunternehmen anzuzeigen, der das Ticket ausgestellt hat. Die Gebühren für die Ausstellung eines Duplikates nach dem Allgemeinen Tarifbestimmungen des ZVON sind vom Antragsteller selbst zu tragen. Die anfallenden Beförderungskosten im ÖPNV bis zum Erhalt des Duplikates werden nicht durch den Landkreis erstattet.

(9) Werden Fahrausweise im freigestellten Schülerverkehr nicht mehr benötigt bzw. absehbar nicht in Anspruch genommen (Krankheit, Kur, Wohnort- oder Schulwechsel) sind diese schriftlich bis zum 03. des Monats für den Folgemonat abzumelden. Die Stornierung erfolgt nur für die kommenden vollen Monate, für die dann auch der Eigenanteil hinfällig wird.

(10) Das BildungsTicket hat eine Laufzeit von 12 zusammenhängenden Monaten. Die Regelungen und Fristen zur Abmeldung sind in den Allgemeinen Tarifbestimmungen des ZVON definiert. Eine schriftliche Abmeldung ist direkt an das Verkehrsunternehmen zu richten.

(11) Im freigestellten Schülerverkehr ist bei Nichtinanspruchnahme der Beförderung das jeweilige Unternehmen sowie bei länger als einmaliger Nichtinanspruchnahme die bewilligende Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entstehen durch unterlassene Informationen Leerfahrten, werden diese dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Erlangt der Anspruchsberechtigte Kenntnis über den Verlust der Berechtigung ist diese unverzüglich schriftlich dem Landkreis anzuzeigen.

(12) Versäumnisse der Schule können der Landkreis und die Verkehrsunternehmen gegenüber dem Schulträger geltend machen.

§ 17 Kostenpflichten
(1) Für die Beantragung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten werden keine Verwaltungskosten für die Entscheidungen nach dieser Satzung erhoben.

(2) Bei der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens werden im Fall der Zurückweisung des Widerspruches Verwaltungskosten und Auslagen für die postalische Zustellung erhoben. Die Höhe der Verwaltungskosten wird in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungskostensatzung des Landkreises geregelt.

§ 18 Fehlverhalten
(1) Schülerinnen und Schüler haben sich zum Schutz von Personen und Sachen bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und im freigestellten Schülerverkehr so zu verhalten, dass andere Fahrgäste und insbesondere der Fahrer nicht belästigt und gefährdet werden und das Fahrzeug nicht beschädigt wird.

(2) Schülerinnen und Schüler haben bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln und freigestelltem Schülerverkehr ihre gültigen Fahr- bzw. Berechtigungsausweise mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

(3) Mit dem ausgereichten Fahr- oder Berechtigungsausweis ist ordnungsgemäß umzugehen. Die Fahr- und Berechtigungsausweise sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen.

(4) Die Erziehungsberechtigten und die Schule wirken auf die Schülerinnen und Schüler dahingehend ein, dass sich Schülerinnen und Schüler entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 und 15 BOKraft verhalten. Bei Fehlverhalten ist der Fahrzeugführer zum Einziehen des Fahrausweises berechtigt. Durch das jeweilige Verkehrsunternehmen sind der Landkreis und die Schule umgehend zu informieren.

(5) Schülerinnen und Schüler, die durch ihr Fehlverhalten andere mitfahrende Personen belästigen, gefährden, schädigen oder das Fahrzeug beschädigen, können befristet oder auf Dauer durch den Landkreis von der Beförderung im Schülerverkehr ausgeschlossen werden. Vor einer solchen Maßnahme werden die Schule und die Erziehungsberechtigten gehört. Für einen befristeten Ausschluss wird der Eigenanteil weiter berechnet.

§ 19 Kooperation mit dem Schulträger
(1) Die Änderung von Schulbezirken ist rechtzeitig vor Beschlussfassung dem Landkreis anzuzeigen und abzustimmen.

(2) Beförderungen für befristete Auslagerungen von Schulen oder Schulteilen während Sanierungen sind vom betreffenden Schulträger, vor der abschließenden Standortentscheidung für die Auslagerung, dem Landkreis anzuzeigen und abzustimmen.

V. Schlussbestimmungen

§ 20 Haftungsansprüche
Bei Schadensfällen, die durch Leistungen nach dieser Satzung entstehen, werden keine Haftungsansprüche gegenüber dem Landkreis begründet.

§ 21 Zuständigkeiten
Für den Vollzug dieser Satzung ist das Landratsamt Görlitz, Schul- und Sportamt zuständig. Der Landrat ist berechtigt, zur Ausführung dieser Satzung notwendige Richtlinien zu erlassen.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und ist erstmals für das Schuljahr 2024/2025 anzuwenden.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Görlitz über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 09.05.2016 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz - Schülerbeförderungssatzung - vom 23.04.2021 sowie der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz - Schülerbeförderungssatzung - vom 15.12.2022 außer Kraft

Dr. Stephan Meyer                                       
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter
       Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
       gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                       
Landrat                                                          


Anlage zur Schülerbeförderungssatzung

Wegebeziehungen zwischen Wohnort und Schule, die ohne Mehrkosten ab Schuljahr 2024/25 anerkannt werden:
Anlage Schülerbeförderungssatzung