Satzung des Landkreises Görlitz zur Finanzierung der Fraktionen des Kreistages und zur Änderung der Entschädigungssatzung
Auf der Grundlage von § 3, § 31a Abs. 3 Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, sowie nach § 3 Abs. 2 Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung vom 27. März 2023 (SächsGVBl. S. 110) beschließt der Kreistag folgende Satzung:
Art. 1 Satzung des Landkreises Görlitz zur Gewährung finanzieller Mittel für die Fraktionen im Kreistag – Fraktionsfinanzierungssatzung
§ 1 Grundsatz der Fraktionsfinanzierung
Die Fraktionen des Kreistages erhalten jährlich finanzielle Mittel aus dem Haushalt des Landkreises (Fraktionsmittel) für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung nach Maßgabe dieser Satzung. Die Mittel werden ausschließlich als Geldleistungen gewährt.
§ 2 Umfang und Maßstab zur Verteilung der Fraktionsmittel
(1) Der Gesamtumfang der Fraktionsmittel für alle Fraktion zusammen beträgt jährlich 0,50 Euro multipliziert mit der Einwohnerzahl des Landkreises zum 30.06. des dem Beginn der Wahlperiode vorausgehenden Jahres. Der sich zu Beginn der Wahlperiode ergebende Gesamtumfang bleibt für die gesamte Wahlperiode unverändert. Im ersten und im letzten Kalenderjahr der Wahlperiode wird der Gesamtumfang jeweils zeitanteilig gewährt.
(2) Der Gesamtumfang nach Absatz 1 wird an die im Kreistag gebildeten Fraktionen als Sockelbetrag je Fraktion und zusätzlich als Erweiterungsbetrag in Abhängigkeit von der Fraktionsgröße verteilt.
(3) Der Sockelbetrag je Fraktion beträgt den Gesamtbetrag multipliziert mit 0,3 geteilt durch die Anzahl aller im Kreistag gebildeten Fraktionen. Das Berechnungsergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.
(4) Der nach Abzug der Summe der Sockelbeträge nach Absatz 3 vom Gesamtumfang der Fraktionsmittel sich ergebende Restbetrag wird als Erweiterungsbetrag an die Fraktionen in Abhängigkeit von ihrer Größe verteilt. Danach erhalten die Fraktionen für jedes Mitglied der Fraktion den Restbetrag geteilt durch die Gesamtzahl der Kreisräte, die Fraktionsmitglieder sind. Die Berechnung des Erweiterungsbetrages erfolgt monatlich. Maßgebend ist jeweils die Mitgliedschaft in der Fraktion zu Beginn des Monats.
§ 3 Beginn und Ende der Fraktionsfinanzierung
Die Fraktionsmittel sind ab Beginn des Monats zur zahlen, in dem die Mitteilung der Fraktionsbildung an den Landrat erfolgt. Die Zahlung endet mit Ende des Monats, in dem die Fraktion aufgelöst wird, spätestens zum Ende der Wahlperiode.
§ 4 Zahlungszeitpunkt
Die Auszahlungen erfolgen im Voraus jeweils zum 01. des ersten Monats eines jeden Quartals auf das Konto der Fraktionen bei einer inländischen Sparkasse oder Bank.
§ 5 Zweckentsprechende Verwendung und Prüfung der Fraktionsmittel
(1) Fraktionsmittel sind zweckgebundene Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung durch den Landkreis durch eine jährliche Prüfung zu überwachen ist.
(2) Für die zweckentsprechende Verwendung gelten die in § 2 Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung genannten Verwendungszwecke. Zur weitergehenden Erläuterung werden von der Kreisverwaltung den Fraktionen vertiefende Hinweise zur Verfügung gestellt.
(3) Die Fraktionen haben bei der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel die Grundsätze des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu beachten. Die Verfügbarkeit der Fraktionsmittel ist auf das Haushaltsjahr beschränkt. Eine Übertragung auf folgende Haushaltsjahre ist nicht zulässig. Nicht verbrauchte Fraktionsmittel sind mit Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuerstatten.
(4) Jede Fraktion übersendet dem Landkreis nach Ende des Haushaltsjahres Verwendungsnachweise (Belege, Kassenbücher und Kontoauszüge) bis zum 15. Februar des Folgehaushaltsjahres bzw. innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Anspruchs auf Fraktionsfinanzierung nach § 3. Der Landkreis prüft die Verwendungsnachweise innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang und teilt der jeweiligen Fraktion das Prüfungsergebnis mit.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel durch eine Fraktion, ist dieser Gelegenheit zur Ausräumung der Zweifel zu geben. Dazu sind entsprechende Belege und Erläuterungen vorzulegen.
(6) Können die Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel nicht ausgeräumt werden, sind diese durch den Landkreis zurückzufordern oder mit künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen.
§ 6 Fraktionsvermögen
Das mit Fraktionsmitteln beschaffte Vermögen verbleibt im Eigentum des Landkreises. Es ist beim jährlichen Verwendungsnachweis gesondert aufzuführen. Der unmittelbare Besitz ist innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Anspruchs auf Fraktionsfinanzierung auf den Landkreis zu übertragen.
Art. 2 Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 5. September 2008, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 18. Dezember 2008
§ 1
§ 4 der Entschädigungssatzung wird aufgehoben.
§ 2
Die Anlage zu § 4 Entschädigungssatzung wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Görlitz, den 05.09 2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Görlitz, den 05.09.2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat