Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen des Landkreises Görlitz für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau
1. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz hat in der Sitzung am 25. Mai 2023
den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen
gefasst.
2. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
vom 19. bis 23. Juni 2023
zu jedermanns Einsicht im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24,
im Bürgerbüro Zimmer 0.29 aus.
Die Einsichtnahme ist in der o.g. Woche möglich:
Mo, Mi, Fr 8.30 - 12 Uhr
Di und Do 8.30 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr.
3. Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach
Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung
erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach
§§ 32 bis 34 GVG (siehe Anlage 1) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Einsprüche mit Begründung sind bis zum 30. Juni 2023 zu richten an:
Landkreis Görlitz
Jugendamt
Jugendschöffen
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Görlitz, 14. Juni 2023
Anhang 1 – Auszüge aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32 GVG
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- (weggefallen)
§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.