Öffentliche Ankündigung eines Grenztermins

Durch den Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, sollen in der Gemeinde Vierkirchen, Gemarkung Buchholz Flur 1 die Grenzen der Flurstücke 1/1, 1/2, 1/3, 2/1, 3/1, 3/2, 3/3, 4/3, 7/3, 8/1, 13/2, 90/1 und in der Gemarkung Buchholz Flur 3 die Grenzen der Flurstücke 1, 2, 4, 5, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 41, 67, 68, 69, 70/2, 70/3, 71/2, 71/3, 72/3, 89, 91/3, 92/3, 157/1, 158/4 sowie in der Gemeinde Hohendubrau, Gemarkung Gebelzig Flur 2 die Grenzen der Flurstücke 215/1 und 236/3 und in der Gemeinde Weißenberg, Gemarkung Weißenberg die Grenzen der Flurstücke 378/2, 378/4, 379/1, 379/6, 379/7, 387/2, 387/3, 387/4, 388/1, 389, 430/1, 430/2, 430/4, 431/1, 432/1, 433, 434/1, 434/2, 444, 445, 446, 490, 491, 492, 496/1, 499, 565, 566, 567/2, 567/5, 568/1, 568/2, 569/1, 569/2, 570, 571, 572, 573, 574/1, 575/3, 801/11, 869 durch eine Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (siehe Hinweise) bestimmt werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der oben genannten Flurstücke sind Beteiligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die im § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird Ihnen der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen. Im Anschluss erhalten Sie im Rahmen des § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) Gelegenheit, sich zum Grenzverlauf zu äußern.

Anlass der Grenzbestimmung ist eine Katastervermessung zur Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen (§ 14 Abs. 3 SächsVermKatG). Mit der Katastervermessung sollen die festgelegten Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit übertragen werden.

Der Grenztermin findet am Donnerstag, dem 04.05.2023, in Buchholz statt.

Wegen der Vielzahl der Beteiligten bitten wir diejenigen, die am Grenztermin teilnehmen möchten, um telefonische Rücksprache unter der Telefonnummer 03581 663-3573 oder 03581 663-3533, um Treffpunkt und Uhrzeit flurstücksbezogen vereinbaren zu können. Bitte bringen Sie zum Grenztermin Ihr Personaldokument mit. Sie können sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss sein Personaldokument und eine von Ihnen unterschriebene schriftliche Vollmacht vorlegen.

Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass auch ohne Ihre Anwesenheit oder der Anwesenheit eines von Ihnen Bevollmächtigten Ihre Flurstücksgrenzen bestimmt werden können.
 

Hinweise:

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April  2021 (SächsGVBl. S. 517), in der jeweils geltenden Fassung


§ 16 Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.

(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.

(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt


Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung