Hinweise zum Reisigverbrennen bei Borkenkäferbefall 2019

MERKBLATT

zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen des befallenen Materials
im Landkreis Görlitz

Grundsatz:

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Waldbewirtschaftung bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung. Zur Vermeidung von Fehlalarmierungen jedoch, sind die örtliche Gemeindeverwaltung und die Ortsfeuerwehr zu informieren.

Ein Verbrennen ist zulässig, wenn die Abfälle dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind und soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Offenes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn nicht die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung besteht.Feuer müssen ausreichend beaufsichtigt werden.

Feuerstellen:

Das Feuer darf nur möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung auf die Bodendecke einwirken. Kein flächiges Verbrennen, nicht zu viele und zu große Feuerstellen anlegen. Keine Feuerstellen über alten Baumstümpfen entzünden. Es besteht die Gefahr eines unkontrollierten Feuers nach Tagen.

Als Feuerstellen Blößen und Wege benutzen.

Brandrückstände möglichst rasch in den Boden einarbeiten.

Schutzstreifen:

Im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! Von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuer mindestens 100 m entfernt sein.

Es muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden sein. Deshalb sollte rings um die Feuerstelle auf 1,50 m Breite der Auflagehumus bis zum Mineralboden entfernt werden.

Witterung:

Feuer sind bei stärker werdendem Wind sofort zu löschen.

Trockenperioden erhöhen die Waldbrandgefahr. Bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahrenstufe (4 + 5) ist das Brennen unbedingt zu unterlassen. Das vom Borkenkäfer befallene Material muss dann zu einem anderen Zeitpunkt verbrannt oder gehackt werden.

Zündhilfen:

Holz darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten (Benzin, Altöl) oder mit umweltgefährdenden Mitteln (Reifen) entzündet werden.

Kontrolle:

Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Es sind ausreichend und geeignete Löschgeräte- und -mittel (Wasser, Spaten, Schaufel) vorzuhalten.

Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein.

Zeit:

Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 06:00 - 18:00 Uhr erlaubt.

Die Beschickung der Feuerstelle soll rechtzeitig und bis zum Mittag erfolgt sein, um zum Arbeitsende, jedoch spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, das vollständige Erlöschen der Glut sicherzustellen.

Abstände:

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern.

Für das Verbrennen des Materials werden folgende Abstände empfohlen:

  • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder-, Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen, Gebäuden mit Wänden und Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.
  • 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen
  • 75 m zu Gemeinde-, Kreis,- Staats,- oder Bundesstraßen, Bahnlinien
  • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen, Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

Informationspflichten:

Zur Vermeidung von Fehlalarmierungen - Anmeldung des Verbrennens rechtzeitig an folgende Stellen unter folgenden Angaben:

Wer:     Der Waldbesitzer bzw. der Beauftragte des Waldbesitzers

An wen: Ortsfeuerwehr ; Gemeindeamt; Kreisforstamt

Was ist anzugeben:

Wann:    Datum, Uhrzeit, (von -  bis / ungefähre Uhrzeit)

Wo:         Gemeinde

               Gemarkung

               Flur

               Flurstücks Nummer

Sicherheit:

Dabei sollen die Telefonnummern zwischen dem anmeldenden Waldbesitzer und der Gemeindefeuerwehr für Rückfragen unbedingt ausgetauscht werden.

Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein. In Zweifelsfällen ist eine Brandbewachung sicherzustellen.

Für den Notfall nicht vergessen:  Handy und Rufnummer

bereithalten.

Verantwortlichkeit:

Die Verantwortlichkeit obliegt einzig dem Waldeigentümer. Hier wird ein hohes Maß an Verantwortung vom Waldeigentümer erwartet.

Ergänzend dazu bittet das Kreisforstamt folgendes zu berücksichtigen:

Grundsätzlich berechnen die Gemeinden bei Fehlalarmierungen dem Verursacher die Einsatzkosten der Feuerwehr.

Für die Beseitigung von waldschutzgefährdenden Baumteilen ist das Feuermachen im Wald zulässig und rechtlich gedeckt.

Um Missverständnisse von vorn herein auszuschließen sollten alle Waldeigentümer die Anmeldung bei der Ortsfeuerwehr, dem Gemeindeamt und beim Kreisforstamt, auch wenn sie nicht explizit vom Gesetzgeber gefordert wird, in ihrem eigenen Interesse vornehmen.

30.04.2019