Hauptsatzung des Landkreises Görlitz

Aufgrund von § 3 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Hauptsatzung.

Um die Lesbarkeit der Hauptsatzung zu erhöhen, wird für die Funktions- und Personenbezeichnungen allein die männliche Form gebraucht. Die Hauptsatzung bezieht sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.

Inhaltsübersicht

§ 1       Name, Sitz und Organe des Landkreises

§ 2       Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages

§ 3       Zuständigkeit des Kreistages

§ 4       Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

§ 5       Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

§ 6       Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen

§ 7       Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte

§ 8       Beauftragte

§ 9       Ältestenrat

§ 10     Zuständigkeiten des Landrates

§ 11     Beigeordnete

§ 12     Inkrafttreten

 

§ 1

Name, Sitz und Organe des Landkreises

(1) Der Landkreis führt den Namen Landkreis Görlitz.

(2) Organe des Landkreises Görlitz sind der Kreistag und der Landrat.

(3) Die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt, sein Sitz ist in Görlitz.

§ 2

Rechtsstellung und Zusammensetzung des Kreistages

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan des Landkreises.

(2) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.

§ 3

Zuständigkeit des Kreistages

(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(2) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 5 dieser Satzung genannten Obergrenzen überschritten werden.

§ 4

Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

(1) Es werden  folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

der Hauptausschuss

der Technische Ausschuss

der Ausschuss für Gesundheit und Soziales

der Jugendhilfeausschuss

(2) Der Hauptausschuss sowie der Technische Ausschuss und der Ausschuss für Gesundheit und Soziales bestehen aus dem Landrat als Vorsitzendem und je 16 Kreisräten. Zusätzlich können in den Technischen Ausschuss und den Ausschuss für Gesundheit und Soziales bis zu drei sachkundige Bürger als beratende Mitglieder berufen werden.

(3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte (§ 38 Abs. 1 SächsLKrO).

(4) Die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Abs. (1) – ausgenommen des Jugendhilfe-ausschusses - soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen (§ 38 Abs. 2 SächsLKrO). Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung nicht zustande, so erfolgt diese nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im sog. Benennungsverfahren nach § 38  Abs. 2 Satz 4 ff. SächsLKrO.

(5) Der Landrat kann einen Beigeordneten oder, wenn alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Kreisrat ist, mit seiner Vertretung im Vorsitz des beschließenden Ausschusses beauftragen. Diesem stehen die Rechte aus § 48 Abs. 2 und 3 SächsLKrO (Widerspruchsrecht) zu.  (§ 38 Abs. 3 SächsLKrO).

(6) Der Kreistag bestellt gemäß § 71 SGB VIII einen Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder nach den Vorschriften des § 3 Abs. 3 LJHG in Verbindung mit §§ 4 und 5 LJHG an.

§ 5

Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse

(1) Alle Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sind in den zuständigen beschließenden Ausschüssen vorzuberaten. Im Kreistag gestellte Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Kreistages den zuständigen beschließenden  Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

Diese Vorberatung der Verhandlungen des Kreistages dient der Willensbildung, nicht der Willensführung des Kreistages (§ 37 Abs. 4 SächsLKrO).

(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat kraft Rechtsvorschrift oder dieser Satzung vorbehalten sind.

Er ist insbesondere zuständig für Haushaltsangelegenheiten, Personalangelegenheiten und Rechnungsprüfungs-angelegenheiten und Beteiligungen.

Er überwacht die allgemeine Finanzwirtschaft des Landkreises und ist im Rahmen der Durchführung der Haushaltspläne für die Sachentscheidung zuständig, soweit die Wertgrenzen nach § 10 überschritten werden und nicht andere Ausschüsse oder der Kreistag selbst zuständig sind.

Er berät alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Kreistag bedürfen, vor.

Der Ausschuss ist zuständig für die Behandlung der in die Zuständigkeit des Kreistages fallenden Vorschläge, Bitten und Beschwerden (Petitionen) und begleitet dabei die Verwaltung.

Er ist insbesondere zuständig für:

  • die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen von mehr als 50.000 Euro bis 500.000 Euro
  • die Genehmigung von kurzfristigen Darlehen (bis 12 Monate), soweit sie der Aufgabenerfüllung des Landkreises dienen bis 500.000 Euro
  • die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises, soweit nicht der Landrat oder andere Ausschüsse zuständig sind      
  • den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro
  • die Genehmigung von Darlehen an Gesellschaften, bei denen der Landkreis mindestens 50 Prozent der Anteile hält, zur ausschließlichen Liquiditätssicherung
  • die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen in begründeten Einzelfällen bis 50.000 Euro
  • die Gewährung von Zuschüssen an Dritte (außer Betriebskostenzuschüsse an eigene Gesellschaften) über 5.000 Euro bis 250.000 Euro im Einzelfall
  • den Beitritt zu und Austritt aus Vereinen und sonstigen privat-rechtlichen Verbänden und Organisationen mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis 500 Euro
  • den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des Landkreises 50.000 Euro bis 500.000 Euro beträgt
  • die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 15, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt
  • die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeits-verhältnisses von Beschäftigten der Vergütungsgruppen EG 15 oder entsprechender Vergütungsgruppen in anderen Tarifverträgen, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, mit einem Wert von im Einzelfall mehr als 1.000 Euro sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall mehr als 50 Euro.

Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall1.000 Euro können listenmäßig erfasst werden, der Hauptausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden.

(3) Der Technische Ausschuss ist zuständig für die Entscheidungen zu den Hoch-  und Tiefbauarbeiten des Landkreises einschließlich Vergaben, für das materielle Vermögen des Landkreises, für den Bereich Abfallwirtschaft sowie im Rahmen eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung für die Bereiche Umwelt, Forst- und Vermessungswesen, Brandschutz, Rettungswesen und Katastrophenschutz, allgemeines Ordnungsrecht sowie den öffentlichen Personennahverkehr.

      Er ist insbesondere zuständig für:

  • die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) von Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang über 500.000 Euro
  • die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Auftragswert im Sinne von § 3 VgV über 500.000 Euro außer den Vergaben von Maßnahmen im Bereich SGB II sowie die Kenntnisnahme der Vergabe von Bauleistungen im Sinne der VOB/A jeweils über 250.000 Euro
  • den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert im Einzelfall von mehr als 50.000 Euro bis 500.000 Euro
  • den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einer Jahressumme im Einzelfall von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro
  • die Entscheidung über die Beauftragung von Planungsleistungen oberhalb des Schwellenwertes nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Zuständigkeit des Ausschusses für Gesundheit und Soziales umfasst folgende Aufgabengebiete:

  • integrierte Sozialplanung des Landkreises unter Beachtung des Haushaltsplanes
  • Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II, insbesondere Erlass von örtlichen Richtlinien
  • allgemeine Angelegenheiten der Sozialhilfe, Altenhilfe, Hilfe für behinderte oder psychisch kranke Menschen
  • alle sonstigen Angelegenheiten in Ausführung der Sozialgesetzbücher (SGB), soweit nicht die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses begründet ist
  • Gesundheitsvorsorge
  • Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Veterinärwesen
  • die Förderung der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der vom Kreistag im Haushaltplan bestätigten Mittel für den sozialen und gesundheitlichen Bereich unter Beachtung der Förderrichtlinien des Landkreises

     Innerhalb seines Geschäftskreises entscheidet der Ausschuss über:

  • die Bewilligung von nicht im Haushalt besonders ausgewiesenen Zuschüssen an Vereine, Verbände usw. sowie sonstige freiwillige Leistungen als einmalige jährliche Leistung über 7.500 Euro
  • die Übertragung von freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben nach dem SGB XII an freie Träger der Wohlfahrtspflege und die Vergabe von Maßnahmen im Bereich SGB II nach der VOL/A soweit nicht die Zuständigkeit nach § 10 gegeben ist.

(5) Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

(6) Der Jugendhilfeausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag erlassenen Satzung des Jugendamtes (§ 71 Abs. 2 und  3 SGB VIII i.V.m. § 2 LJHG).

§ 6

Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse unter Beachtung der Wertgrenzen an Stelle des Kreistages (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SächsLKrO).

(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder  aufheben  (§ 37 Abs. 3 SächsLKrO).

(3)  Die beschließenden Ausschüsse können Angelegenheiten, die für den Landkreis von  besonderer Bedeutung sind, dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SächsLKrO).

(4)  Ein Fünftel aller Mitglieder eines  beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für  den Landkreis von besonderer Bedeutung ist (§ 37 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO).

Lehnt der Kreis­tag eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SächsLKrO).

(5)  Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle (§ 37 Abs. 5 SächsLKrO). In den Fällen des § 5 Abs. 1 entfällt die Vorberatung.

(6)  Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit  des Kreistages gegeben.

Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.

§ 7

Bildung und Zusammensetzung der beratenden Ausschüsse und Beiräte

(1) Aufgrund von § 39 Abs. 1 und § 40 SächsLKrO werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:

1. Ausschuss für Strukturentwicklung

      Der Ausschuss ist  zuständig für:
      Strukturentwicklung, Wirtschaftsförderung, internationale Beziehungen, Tourismus,
      Land- und Forstwirtschaft, Umwelt,  Infrastruktur, Mobilität, Klimaschutz und
      Energiefragen 

2. Finanzausschuss

      Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für:
      die Vorberatung aller Beschlussvorlagen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen
      auf den Landkreis, sofern nicht der Technische Ausschuss zuständig ist.
      Darüber hinaus berät er in allen Angelegenheiten der Beteiligungen des
      Landkreises.

3. Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

Die beratenden Ausschüsse bestehen aus  je 11 Kreisräten. Die Bestellung der Kreisräte erfolgt analog § 4 Abs. 4. Zusätzlich können bis zu je drei sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder berufen werden.

(2) Die beratenden Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse teilzunehmen  (§ 39 Abs. 3 SächsLKrO).

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der  Kreistag einen Beirat für sorbische Angelegenheiten (Sorbenbeirat). Der Vorsitzende des Sorbenbeirates wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Neben dem Vorsitzenden des Sorbenbeirates gehören drei weitere Mitglieder dem Beirat an.  

(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen  bestellt der Kreistag einen „Beirat für Belange von Menschen mit Behinderungen“.

Dem Beirat gehören max. zehn Mitglieder an:

  • zwei vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales zu bestimmende Kreisräte und
  • acht Personen aus den im Landkreis wirkenden Verbänden, Vereinen und Organisationen, die mit Behindertenarbeit beschäftigt sind.

Die Planungsräume im Landkreis sollen dabei  berücksichtigt werden.

Der Vorsitzende des Beirates wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt.

§ 8

Beauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Mann und Frau bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten (§ 60 Abs. 2 SächsLKrO).

(2) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Ausländer bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen  Beauftragten für Migration und Integration.

(3) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Menschen mit Behinderungen bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

(4) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden sorbischen Bürger bestellt der Kreistag einen hauptamtlichen Beauftragten für sorbische Angelegenheiten.

(5) Zur Wahrung der Belange der im Landkreis lebenden Senioren bestellt der Kreistag einen

ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten.

(6) Die Bestellung erfolgt im Rahmen des durch den  Kreistag bestätigten Stellenplanes.  

(7) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen (§ 60 Abs. 4 SächsLKrO).

§ 9

Ältestenrat

(1) Aufgrund von § 41 SächsLKrO wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufes der Verhandlungen berät.

(2) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist der Landrat.

(3) Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung.

§ 10

Zuständigkeiten des Landrates

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner beschließenden Ausschüsse. Er leitet das Landratsamt und vertritt den Landkreis.  (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO)

(2) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages (§ 48 Abs. 1 SächsLKrO).

Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor, vollzieht ihre Beschlüsse und muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind.

Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Landkreis nachteilig sind. Dabei sind die Vorschriften des § 48 Abs. 2 SächsLKrO einzuhalten.

(3) Der Landrat entscheidet anstelle des Kreistages in dringenden Angelegenheiten nach den Vorschriften des § 48 Abs. 4 SächsLKrO.

(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen, den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten (§ 48 Abs. 5 SächsLKrO).

(5) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er legt die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Kreistag fest (§ 50 Abs. 2 SächsLKrO).

(6) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben (§ 49 Abs. 2 SächsLKrO).


 Insbesondere ist er zuständig für:

  • die Genehmigung des Gesamtprojektes (Konzeption, Vorentwurf, Kostenschätzung, Finanzierungsplan) sowie die Schlussabrechnung von  Baumaßnahmen mit einem Gesamtumfang bis 500.000 Euro
  • die Entscheidung über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis 500.000 Euro sowie die Entscheidung über die Vergabe von Bauleistungen im Rahmen des genehmigten Gesamtprojekts unabhängig von Auftragswert sowie die Entscheidung über die Beauftragung von Planungsleistungen unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GBW in der jeweils gültigen Fassung
  • den Erwerb, Tausch, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bei einem Wert im  Einzelfall  bis zu 50.000 Euro
  • den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Erlass von Forderungen bis 10.000 Euro
  • die Entscheidung über die Stundung von Forderungen des Landkreises im Einzelfall bis 6 Monate bis 50.000 Euro und bis 24  Monate bis 12.500 Euro
  • die Aufnahme von Krediten einschließlich Kassenkrediten und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung
  • die Gewährung von Zuschüssen an Dritte bis 5.000 Euro im Einzelfall sowie von Betriebskostenzuschüssen an eigene  Gesellschaften
  • den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einer Jahressumme im Einzelfall bis 50.000 Euro
  • die Einleitung von Rechtsstreiten, wenn im Einzelfall der Streitwert bis 250.000 Euro beträgt
  • den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn im Einzelfall das Zugeständnis des Landkreises bis 50.000 Euro beträgt
  • die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt
  • die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten der Vergütungsgruppen TVÖD EG 1 bis EG 14 oder entsprechender Vergütungsgruppen in anderen Tarifverträgen, soweit es sich nicht um leitende Bedienstete handelt

     - Leitende Bedienstete im Sinne dieser Satzung sind Dezernenten,  Amtsleiter und

   Regiebetriebsleiter;

  • die Einstellung und Entlassung von Auszubildenden und anderen vergleichbaren Personengruppen
  • die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis 50.000 Euro
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger der Landkreis ist, bis zu einem Wert im Einzelfall von 1.000 Euro sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall bis zu 50 Euro
  • die Bewilligung von nicht im Haushalt besonders ausgewiesenen Zuschüssen an Vereine, Verbände u. s. w. sowie sonstige freiwillige Leistungen als einmalige jährliche Leistung bis 7.500 Euro.

§ 11

Beigeordnete

Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete als Stellvertreter des Landrates bestellt.
 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Landkreises Görlitz vom 01.04.2021 außer Kraft.


Dr. Stephan Meyer                                                                    Görlitz, 30. März 2023
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis
       unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
       geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz  1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                                                       Görlitz, 30. März 2023
Landrat