Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Görlitz und seine Ausschüsse

Aufgrund von § 34 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) beschließt der Kreistag des Landkreises Görlitz folgende Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Görlitz und seine Ausschüsse.

Um die Lesbarkeit der Geschäftsordnung zu erhöhen, wird für die Funktions- und Personenbezeichnungen allein die männliche Form gebraucht. 

Die Geschäftsordnung bezieht sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.

Inhaltsübersicht

§ 1       Vorsitz
§ 2       Ältestenrat
§ 3       Fraktionen/Gruppen
§ 4       Sitzordnung
§ 5       Allgemeine Pflichten der Kreisräte
§ 6       Ausschluss wegen Befangenheit
§ 7       Beschränkte Vertretungsmacht
§ 8       Aufwandsentschädigung
§ 9       Zusammensetzung des Kreistages, Einberufung der Sitzungen
§ 10     Weitere Sitzungsteilnehmer
§ 11     Öffentliche Sitzungen
§ 12     Nichtöffentliche Sitzungen
§ 13     Form der Sitzung
§ 14     Tagesordnung
§ 15     Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge (Anträge)
§ 16     Einwohnerantrag
§ 17     Bürgerbegehren
§ 18     Bürgerentscheid
§ 19     Handhabung der Ordnung
§ 20     Geschäftsgang
§ 21     Beschlussfähigkeit
§ 22     Vortrag und Aussprache
§ 23     Stimmordnung bei Abstimmungen und Wahlen
§ 24     Anfragen
§ 25     Informations- und Akteneinsichtsrecht
§ 26     Fragestunde, Anhörung
§ 27     Niederschrift
§ 28     Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 29     Geschäftsordnung der Ausschüsse/Beiräte
§ 30     Inkrafttreten

§ 1 Vorsitz

(1)  Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat.

(2)  Der Kreistag wählt die Beigeordneten, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistages vertreten und bestimmt im Einvernehmen mit dem Landrat die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Landrates.

(3)  Der Kreistag wählt aus der Mitte des Kreistages weitere zwei Stellvertreter des Landrats, die den Landrat und die Beigeordneten im Falle ihrer Verhinderung in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten.

§ 2 Ältestenrat

(1)  Dem Ältestenrat gehören außer dem Landrat als Vorsitzendem, ein Vorsitzender der Fraktionen des Kreistages an. Im Verhinderungsfall können sich diese durch ein Fraktions-mitglied vertreten lassen.

(2)  Der Ältestenrat wird vom Landrat bei Bedarf einberufen. Er berät ihn in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse.

(3)  Für den Geschäftsgang gelten die Vorschriften über die beratenden Ausschüsse entsprechend.

§ 3 Fraktionen / Gruppen

(1)  Die Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 5 Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören.

(2)  Kreisräte, die keiner Fraktion angehören, können sich zu Gruppen zusammenschließen. Eine Gruppe muss aus mindestens zwei Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Gruppe angehören.

(3)  Bildung und Auflösung einer Fraktion und einer Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, der Stellvertreter und der Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Sitzordnung

Die Kreisräte sitzen nach ihrer Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen oder Gruppen wird von diesen selbst festgelegt. Kreisräten, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, weist der Vorsitzende den Sitzplatz zu.

§ 5 Allgemeine Pflichten der Kreisräte

(1)  Die Kreisräte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus (§ 31 Abs. 1 SächsLKrO). Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen; insbesondere sind sie zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Gegen Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu 50,00 Euro im Einzelfall nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 SächsLKrO verhängen. Die an der Teilnahme verhinderten Kreisräte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Das vorzeitige Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen und dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

(2)  Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.

(3)  Die Kreisräte und der Landrat sind verpflichtet, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für in nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse, die in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SächsLKrO).

Kreisräte dürfen die Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Amtes als Kreisrat fort. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung können durch den Kreistag im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

(4)   Die vom Kreistag gewählten Vertreter des Landkreises als Mitglieder von Verbandsversammlungen, des Verwaltungsrates der Kreissparkasse sowie Organen von juristischen Personen, denen der Landkreis angehört, sind in ihrem Wirken an die Beschlüsse des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse gebunden und haben nach Aufforderung über ihre Tätigkeit zu berichten und unaufgefordert über anstehende Entscheidungen zu informieren, die die Zuständigkeit des Landrates, des Kreistages oder der Ausschüsse berühren. Sie haben das Recht, im Kreistag und in den zuständigen Ausschüssen angehört zu werden.

§ 6 Ausschluss wegen Befangenheit

(1)  Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:

      1.   dem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes,
      2.   einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten,
      3.   einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten
            oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende
            Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz besteht,
      4.   einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person,
      5.  einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den
            tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass kein
            Interessenwiderstreit besteht,
      6.   einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder
            einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens zehn vom
            Hundert der Anteile gehören,
      7.   einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat,
            Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist oder einer juristischen
            Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in
            deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des
            Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht

      1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
      2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder 
          Bevölkerungsgruppe berührt.

(3)  Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat, mitzuteilen.

Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Landrat.

(4)  Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.

(5)  Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Absatzes 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des Absatzes 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen worden ist.

Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen.  § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 SächsLKrO gilt entsprechend.

§ 7 Beschränkte Vertretungsmacht

(1)  Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Vorausset­zungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.

(2)  Kreisräte, die eine Vertretung entgegen Absatz 1 ausüben, können vom Kreistag mit einem Ordnungsgeld bis zu 500,00 Euro belegt werden.

§ 8 Aufwandsentschädigung

(1)  Kreisräte und sonstige ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatzleistungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung des Landkreises Görlitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. (Entschädigungssatzung)

(2)  Soweit die Entschädigung und/oder die Ersatzleistung abhängig ist von einer Teilnahme an einer Sitzung, erfolgt der Nachweis hierüber durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Namensaufruf oder Feststellung in der Niederschrift.

§ 9 Zusammensetzung des Kreistages, Einberufung der Sitzungen

(1)  Der Kreistag des Landkreises Görlitz besteht aus dem Landrat und 86 Kreisräten.

(2)  Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen in der Regel für ein Kalenderjahr.

(3)  Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.

In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden (§ 32 Abs. 3 SächsLKrO).

(4)  Der Landrat beruft den Kreistag in elektronischer Form unter Verwendung eines Ratsinformationssystems bei Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Kalendertagen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzustellen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Eine schriftliche Einladung nebst Unterlagen erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch von Kreisräten bzw. bei sonstigen hinzugezogenen Teilnehmern der Sitzung.

Sonstige hinzugezogene Teilnehmer erhalten die Einladung und die Unterlagen zugesandt, solange sie über keinen Zugang zum Ratsinformationssystem verfügen.

Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen können.

(5)  Den Kreisräten ist das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitzuteilen.

(6)  Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben.

Auf der Internetseite des Landkreises Görlitz sind außerdem die der Tagesordnung beige- fügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald sie den Mitgliedern des Kreistags zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegen-stehen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landkreis insoweit von der Veröffentlichung absehen. 

Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.

(7)  In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

(8)  Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 7 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. 

(9)  In Sitzungen nach Absatz 7 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 SächsLkrO nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der SächsGemO gefasst werden. 

(10) Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 7 ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 10 Weitere Sitzungsteilnehmer

(1)  Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

(2)  Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende und beratende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Öffentliche Sitzungen

(1)  Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. 

(2)  Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(3)  Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse müssen stets Plätze freigehalten werden.

(4)  Ton- und Bildaufnahmen sind von Bediensteten des Landratsamtes des Landkreises Görlitz oder von der Kreisverwaltung beauftragten Personen zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von Medienvertretern bedürfen der vorherigen Genehmigung des Kreistages. Bei Medienvertretern ist eine vorherige Akkreditierung im Büro des Landrates erforderlich. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies für den ungestörten Sitzungsverlauf erforderlich erscheint.

(5)  Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 erfolgt eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton im Internet per Live-Stream. Bei fehlender Einwilligung eines Kreistagsmitglieds oder nach Widerspruch gegen die Übertragung ist durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung gewahrt bleibt.

Eine Aufzeichnung erfolgt nicht.

§ 12 Nichtöffentliche Sitzungen

(1)  Nichtöffentlich bedeutet, dass lediglich die Mitglieder des Kreistages und die nach § 40 SächsLKrO Mitwirkenden anwesend sind. Hiervon ausgenommen sind die leitenden Bediensteten, Beauftragten und Protokollführer sowie die ausdrücklich für Auskünfte erforderlichen Bediensteten.

Zu Beginn der nichtöffentlichen Sitzung kann der Kreistag beschließen, weitere Personen zuzulassen.

(2)  Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, ist eine Behandlung einzelner Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. Dies kann insbesondere für folgende Fälle gelten:

       - Grundstücksangelegenheiten,
       - Personalangelegenheiten,
       - Sparkassenangelegenheiten,
       - Steuerangelegenheiten.  

Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Gefährdung der Interessen des Landkreises, des Freistaates Sachsen, des Bundes oder anderer öffentlicher Körperschaften schließen lassen. Berechtigte Interessen Einzelner liegen insbesondere vor, wenn es um familiäre, berufliche, soziale Umstände des Einzelnen geht, wenn Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse oder sonstige persönliche und wirtschaftliche Informationen über einen Einzelnen zur Sprache kommen.

Bei Behandlung von Personalangelegenheiten sind Bedienstete des Landratsamtes ausgeschlossen, hiervon sind die Protokollführer, die leitenden Bediensteten des Landratsamtes und die vom Landrat besonders hinzugezogenen Bediensteten nicht betroffen.

(3)  Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(4)  Beschließt der Kreistag, einen entgegen der Tagesordnung nichtöffentlichen Verhand­lungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu setzen.

(5)  Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Landrat oder ein von ihm Beauftragter der Öffentlichkeit in einer späteren öffentlichen Kreistagssitzung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung wegge­fallen sind. Dieser Zeitpunkt wird vom Landrat festgestellt.

§ 13 Form der Sitzung 

Die äußere Form der Sitzung ist würdig zu gestalten. Die Kreisräte sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

Es ist untersagt, während der Sitzung des Kreistages rassistische Gewalt verherrlichende oder strafrechtlich relevante Äußerungen zu tätigen oder derartige Aufschriften oder Symbole zu zeigen.

§ 14 Tagesordnung

(1)  Die Tagesordnungen für die Kreistagssitzungen werden vom Landrat aufgestellt. Nach Einberufung der Kreistagssitzung kann die Tagesordnung von ihm erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle i.S. von § 32 SächsLKrO sind.

Die Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft der Landrat. Die Kreisräte sind in einer Weise frist- und formlos unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu laden, der sie noch rechtzeitig folgen können. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(2)  Der Landrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung von ihm aufgestellte Tagesordnungspunkte streichen.

(3)  Auf Antrag kann der Kreistag Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung zum Beginn der Sitzung beschließen.

(4)  Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein  Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

Die Anträge sind schriftlich oder elektronisch im Landratsamt, Geschäftsstelle des Kreistages,

einzureichen. Die elektronische Form wird durch E-Mail an die Adresse kreistag@kreis-gr.de gewahrt. Die qualifizierte Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG ist nicht erforderlich.

Es steht im hinreichenden Ermessen des Landrates zu entscheiden, ob der ordnungsgemäß und rechtzeitig beantragte Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung des Kreistages gesetzt wird. Als nächste Sitzung gilt die Sitzung, die nach Antragseingang unter Wahrung der Ladungsfrist von § 9 Abs. 4  noch geladen werden könnte.

Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.

§ 15 Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge (Anträge)

(1)  Jedes Mitglied des Kreistages hat das Recht, einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung zu stellen. Anträge, die spätestens zwei Werktage vor der Kreistags-sitzung in der Geschäftsstelle des Kreistages vorliegen, werden in das Ratsinformations-system eingestellt. Später eingehende Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen und werden von ihm in der Sitzung allen Teilnehmern bekannt gegeben.

(2)  Sachanträge führen eine Entscheidung in der Sache herbei. Zu den Sachanträgen gehören auch

Zusatz-, Ergänzungs- oder Änderungsanträge. Sie sind schriftlich vor Abschluss der Beratung über den Verhandlungsgegenstand zu stellen und müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussvorschlag enthalten, der sich auf den Verhandlungsgegen-stand bezieht.

Geschäftsordnungsanträge und einfache Sachanträge wie:

       a) Bildung und Wahl von Ausschüssen oder Delegationen,
       b) Änderungsanträge während der Debatte,
       c) Zurückziehen von Anträgen,
       d) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge bedürfen nicht der Schriftform.

(3) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Dazu gehören insbesondere:

       a) Schluss der Debatte oder Abstimmung,
       b) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
       c) Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt,
       d) Übergang zur Tagesordnung,
       e) Verweisung in einen Ausschuss,
       f) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
       g) Verweis eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung,
       h) Einwendung zur Geschäftsordnung.

(4) Ausgabenwirksame Anträge müssen einen Deckungsvorschlag enthalten; über Antrag und Deckungsvorschlag kann nur gemeinsam abgestimmt werden.

§ 16 Einwohnerantrag

Ein Einwohnerantrag ist nach den Vorschriften des § 20 der Landkreisordnung zu behan­deln.

§ 17 Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren ist nach den Vorschriften des § 21 der Landkreisordnung durchzuführen.

§ 18 Bürgerentscheid

Ein Bürgerentscheid ist nach den Vorschriften des § 22 der Landkreisordnung durchzuführen.

§ 19 Handhabung der Ordnung

(1)  Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. Die Stellvertreter des Landrates, die Beigeordneten, Dezernenten und ein Bediensteter mit der Befähigung zum Richteramt bilden das Präsidium.

Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so vertreten ihn die Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge. Sind auch die Beigeordneten verhindert, so führt den Vorsitz im Kreistag der Stellvertreter nach § 1 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung.

(2)  Der Landrat leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Sitzungsraum und übt das Hausrecht aus. Der Landrat kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SächsLKrO).

(3)  Der Landrat ist berechtigt, Kreisräte und zugezogene sachkundige Einwohner von der Sitzung auszuschließen, wenn sie die Ordnung fortgesetzt erheblich stören.

Damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.

(4)  Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Kreisrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für mehrere Sitzungen, höchstens jedoch für drei Sitzungen, die Teilnahme un­tersagen. 

Der ausgeschlossene Kreisrat darf beim Weitergang der Sitzung auch nicht als Zuhörer anwesend sein, sondern hat den Sitzungsraum zu verlassen.

(5)  Sitzungsteilnehmer, die nicht Kreisräte sind, und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungsraum verweisen oder entfernen lassen, der öffentlich Beifall oder Missbilligung äußert, Anstand und Ordnung oder Unruhe irgendwelcher Art verursacht.

(6)  Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Landrat die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unter­brechung oder Aufhebung verlässt der Landrat den Sitzungsraum, nachdem er die Sit­zung geschlossen oder die Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbro­chene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen, einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbro­chen wurde, fortzusetzen.

(7) Während der Sitzung sind Mobiltelefone aus- bzw. stummzuschalten. Ausnahmen bestehen nur für die Teilnehmer, die aufgrund von Bereitschaftsdienst erreichbar sein müssen.

§ 20 Geschäftsgang

(1)  Der Geschäftsgang der Kreistagssitzungen verläuft regelmäßig wie folgt:

      1.  Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden,
      2.  Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststellung der Anwesenheit und der
           Beschlussfähigkeit des Kreistages, Feststellung der Tagesordnung, Abstimmung
           über Einwände zur Niederschrift der vorhergehenden Kreistagssitzung,
       3. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte unter
           Zugrundelegung vorhandener Ausschussbeschlüsse,
       4. Bekanntgabe und Begründung über anstelle des Kreistages durch den Landrat
           getroffene Eilentscheidungen (§ 48 Abs. 3 SächsLKrO),
       5. Unterrichtung des Kreistages über alle wichtigen, den Landkreis und seine
           Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, Planungen und Vorhaben gem. 
            § 48 Abs. 4 SächsLKrO,
       6. Abhaltung einer Fragestunde gem. § 40 Abs. 3 SächsLKrO,
       7. Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.

 (2)  Anträge und mündliche Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln.

§ 21 Beschlussfähigkeit

(1)  Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO).

(2)  Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO).

(3)  Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmungen hingewiesen werden. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind (§ 35 Abs. 3 SächsLKrO).

(4)  Ist der Kreistag auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht be­fangenen Kreisräte. Sind auch der Landrat und sein/seine Stellvertreter befangen, gilt § 51 der Landkreisordnung entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrates bestellt (§35 Abs. 4 SächsLKrO).

§ 22 Vortrag und Aussprache

(1)  Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor. Er kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen; auf Verlangen des Kreistages muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.

(2)  Die leitenden Bediensteten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und der für ihren Geschäftskreis zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

(3)  Sitzungsteilnehmer dürfen im Kreistag nur dann sprechen, wenn ihnen vom Vor­sitzenden das Wort erteilt ist.

(4) Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Kreisräten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Kreisrat außer der Reihe sofort das Wort erteilen.

(5)  Die Anrede ist an den Vorsitzenden und an die Kreisräte, nicht aber an die Zuhörer zu richten.

(6)  Jede Debatte setzt einen Antrag aus der Mitte des Beschlussorgans voraus.

(7)  Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Debatte zu stellen.

(8)  Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen.

(9)  Zu persönlichen Erklärungen zum Abstimmungsverhalten wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt.

(10)  Es darf nur zu dem zur Debatte stehenden Antrag und mit einer angemessenen Rede­zeit gesprochen werden. Der Vorsitzende kann im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit dem Ältestenrat Redezeiten festlegen. Der Vorsitzende kann Redner, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, "zur Sache" verweisen. Er kann Redner und Zwischenrufer, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, "zur Ordnung" rufen. Erforderlichen­falls kann der Vorsitzende ihnen das Wort entziehen.

(11) Während der Debatte über einen Antrag sind nur zulässig Geschäftsordnungsanträge, Zusatzanträge, Änderungsanträge, Anträge auf Zurückziehung und Anfragen. Über Änderungsanträge ist sofort zu debattieren und abzustimmen. Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Debatte nicht mehr aufgenommen werden. Die erneute Abstimmung ist möglich, wenn nachträglich fest­gestellt wird, dass die vorherige Abstimmung wegen formeller Mängel unwirksam ist und diese Mängel bei der erneuten Abstimmung beseitigt werden können.

(12) Ausführungen zur Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 23 Stimmordnung bei Abstimmungen und Wahlen

(1)  Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitestgehende ist. Nach Eintritt in die Debatte ist ein Antrag auf Nichtbefassung nicht mehr zulässig.

(2)  Liegt neben einem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird zuerst über diesen abgestimmt.

(3)  Vor jeder Abstimmung ist der Antrag, über den abgestimmt werden soll, vom Vorsitzenden zu wiederholen, sofern nicht der Wortlaut allgemein sichtbar präsentiert wird. Abstimmungen geschehen offen, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

Aus wichtigem Grund kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden.

(4)  Der Kreistag hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Kreistages beantragt. Die Stimmabgabe jedes einzelnen Kreisrates ist in der Niederschrift zu vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(5)  Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6)  Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 

Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, auf denen ja oder nein vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

Wahlen können unter Wahrung der allgemeinen Wahlgrundsätze auch mittels elektronischen Wahlsystems durchgeführt werden.

(7)  Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt eine vom Kreistag benannte Stimmzählkommission vor. Das Ergebnis ist dem Kreistag durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und in der Niederschrift festzuhalten.

(8)  Auf den Stimmzetteln für Wahlen ist ein Entscheidungskästchen vorzugeben; auf den Stimmzetteln für geheime Abstimmungen drei – für Jastimmen, Neinstimmen und Stimmenthaltungen.

(9)  Das Zählen der Stimmen bei offenen Abstimmungen erfolgt durch elektronische Abstimmung oder im Falle des Versagens der Technik durch die Mitglieder der Stimmzähl-kommission bzw. deren von den jeweiligen Fraktionen oder Gruppen zu benennende Stellvertreter. Diese geben die ermittelte Stimmenanzahl dem 1. oder 2. stellvertretenden Landrat nach Aufruf kund. Das Gesamtabstimmungsergebnis verkündet der Landrat. Ist das Stimmverhalten offenkundig, kann die Zählung der Stimmen durch die einfache Feststellung des Landrates erfolgen. 

(10)  Der Kreistag und seine Ausschüsse wenden bei durchzuführenden Wahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl grundsätzlich das Verfahren nach d´Hondt an.

(11)  Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen ausnahmslos unter Nutzung von Wahlkabinen.

(12)  Beraten mehrere Ausschüsse ausnahmsweise in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

§ 24 Anfragen

(1)  Jedes Mitglied ist berechtigt, während einer Debatte Anfragen zur Sache an den Vorsitzenden und mit Zustimmung des Vorsitzenden an anwesende Bedienstete des Landratsamtes oder an sachkundige Einwohner und Sachverständige zu richten.

Solche Anfragen werden nicht zur Debatte gestellt.

(2)  Der Befragte, bei Bediensteten mit Zustimmung des Vorsitzenden, kann die sofortige Beantwortung einer Anfrage ablehnen, wenn der Sachverhalt erst durch Aktenprüfung geklärt werden muss. Die Antwort ist dem Anfragenden in angemessener Frist schriftlich zuzuleiten und der Niederschrift beizugeben.

(3)  Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftlich oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist von grundsätzlich vier Wochen zu beantworten sind.

Die Anfragen müssen sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen. Die Antwortpflicht beschränkt sich auf Informationen, die der Landkreisverwaltung obliegen oder mit zumutbarem Aufwand innerhalb eines Tages beschafft werden können.

§ 25 Informations- und Akteneinsichtsrecht

(1)  Ein Zehntel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt (§ 24 Abs. 5 SächsLKrO). Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Für den nach Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 SächsLKrO entsprechend.

(2)  Die Akteneinsicht erfolgt im Beisein eines Vertreters der Kreisverwaltung in Räumen des Landratsamtes. Eine Aktenherausgabe oder ein Aktenumlauf finden nicht statt. Fotokopien werden nicht gefertigt.

(3)  In Personalakten/Bezügeakten wird eine unbeschränkte Einsichtnahme von der Kreisverwaltung nur gewährt, wenn auf andere Weise (z.B. Anonymisierung, Einsichtnahme in Aktenteile etc.) eine Durchführung der Aufgabe des Ausschusses nicht sichergestellt  werden kann.

(4)  Das Informations- und Akteneinsichtsrecht ist durch die Rechte Dritter begrenzt und darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Der Anspruch auf Unterrichtung und Akteneinsicht gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 49 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO der Geheimhaltung unterliegen.

§ 26 Fragestunde, Anhörung

(1)  Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 9 Abs. 3 SächsLKrO sowie die Vertreter von Bürgerinitiativen können bei öffentlichen Sitzungen des Kreistags Fragen zu Kreisangelegenheiten stellen oder Anregungen und  Vorschläge unterbreiten (Fragestunde).

(2)  Eine Fragestunde findet während jeder öffentlichen Kreistagssitzung statt, ausgenommen sind Sondersitzungen.

(3)  Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung  nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

(4)  Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung. Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet. Kann die Frage in der Fragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt in angemessener Frist eine schriftliche Beantwortung, soweit es gesetzlich zulässig ist.

(5)  Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kreistag kann die Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen.

§ 27 Niederschrift

(1)  Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 36 Abs. 1 SächsLKrO.)

(2)  Die Niederschrift muss enthalten

1.   Tag, Ort und Beginn der Sitzung,
2.   ob öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung,
3.   den Namen des Vorsitzenden,
4.   die Namen der anwesenden Mitglieder,
5.   die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,
6.   die Tagesordnung und behandelte Gegenstände,
7.   den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
8.   die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
9.   den Zeitpunkt und Grund der Ausschließung eines Mitgliedes,     
10.  den Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.

Redebeiträge werden nicht protokolliert.

Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung und Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(3)  Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Kreisräten, die an der Verhandlung teilge­nommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.

(4)  Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Schriftführer gestattet, für die Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung und Genehmi­gung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen 12 Monate lang aufzubewahren. Bei Unstimmigkeiten zum Protokoll einer Kreistagssitzung hat jeder Kreisrat das Recht, im Kreistagsbüro den Tonmitschnitt abzuhören.

(5)  Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist die Niederschrift dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden.

(6)  Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag.

(7)  Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.

§ 28 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Kreistag gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Unterrichtung ist Sache des Landrates, der auch darüber entscheidet, in welcher Weise die Unterrichtung zu geschehen hat.

(2) Die genehmigten Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind auf der Internetseite des Landkreises www.kreis-goerlitz.de an einer geeigneten Stelle zu veröffentlichen.

§ 29 Geschäftsordnung der Ausschüsse/Beiräte

(1)  Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden Ausschüsse, die beratenden Aus­schüsse und die Beiräte sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 9 Abs. 4 beträgt die Ladungsfrist für die Ausschüsse acht Kalendertage. Mitglieder, die keine Kreisräte sind und sonstige hinzugezogene Teilnehmer erhalten die Unterlagen zugesandt, solange sie über keinen Zugang zum Ratsinformationssystem verfügen.

(2)  Kreisräte können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01.04.2021 außer Kraft.


Dr. Stephan Meyer                                                                          
Landrat