Erfassung- und Bekämpfung Borkenkäfer im Privat- und Körperschaftswald

Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014

Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), zuständige untere Forstbehörde folgende

Allgemeinverfügung
zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald

1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete

Alle, mit Fichten (Picea), Kiefern (Pinus) oder Lärchen (Larix) bestocken Grundflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers erklärt.

2. Duldungs- und Untersuchungspflichten

Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer)

  • im März 2019 einmal,
  • von Mitte April 2019 bis Mitte September 2019 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und
  • von Oktober 2019 bis Ende März 2020 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal

auf Käferbefall zu kontrollieren.

Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.

3. Anzeigepflicht

Bei festgestelltem Käferbefall haben die jeweiligen Waldbesitzer sofort die zuständige untere Forstbehörde des Landkreises Görlitz zu verständigen.

Postanschrift: Kreisforstamt, Robert-Koch-Str. 1, 02906 Niesky, Tel.: 03588 / 22 33 34 01; Telefax: 03581 / 66 36 34 01; E-Mail: forstamt@kreis-gr.de

4. Bekämpfungspflicht

Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen.

Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet:

  • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf

    Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren

  • Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald

Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden.

5. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 bis 4 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann.

6. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31. März 2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152, 02806 Görlitz einzulegen.

Datum, Unterschrift

Hinweise:

1. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes, Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr sowie Freitag 8:30 – 12:00 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden.

2. Wird angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.

Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderregern nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten …

5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde, Tel.: 03588 / 22 33 34 01 und die Revierleiter zur Verfügung.

Ansprechpartner vor Ort sind die zuständigen Revierleiter:

Landkreisrevier Zittau, Herr Speth, Tel.: 03581 / 6 63 34 20

Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, Tel.: 03581 / 6 63 34 19

Landkreisrevier Niesky, Herr Kölbel, Tel.: 03588 / 22 33 34 18

Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, Tel.: 03588 / 22 33 34 12

Landkreisrevier Boxberg, Frau Hübel, Tel.: 03581 / 6 63 34 17

Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, Tel.: 03581 / 6 63 34 16