Berichtigung einer Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Görlitz Nr. 22/2024 vom 30.10.2024
Bei der Veröffentlichung der Satzung für den Kreisseniorenrat des Landkreises Görlitz im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Görlitz Nr. 22/2024 vom 30.10.2024 ist das Datum der Satzungsausfertigung nicht korrekt wiedergegeben worden. Das Ausfertigungsdatum lautet richtig 23.10.2024. Aus diesem Grund erfolgt die Veröffentlichung der Satzung noch einmal.
Satzung für den Kreisseniorenrat im Landkreis Görlitz
Präambel
Der Kreisseniorenrat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren* im Landkreis Görlitz. Zu diesem Zweck erlässt der Kreistag aufgrund § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Name
(1) Engagierte Senioren des Landkreises bilden eine Interessenvertretung mit dem Namen »Kreisseniorenrat im Landkreis Görlitz«.
(2) Senioren im Sinne dieser Satzung sind Einwohner des Landkreises Görlitz ab einem Alter von 55 Jahren.
(3) Der Kreisseniorenrat ist Mitglied in der Landesseniorenvertretung für Sachsen e.V.
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Der Kreisseniorenrat versteht sich als koordinierendes Organ der vielfältigen Seniorenarbeit im Landkreis Görlitz, sowie als Ansprechpartner gegenüber dem Landrat und dem Kreistag mit seinen Ausschüssen und Beiräten. Zu diesem Zweck macht der Kreisseniorenrat staatliche und kommunale Behörden, kirchliche Stellen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Öffentlichkeit auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam. Er arbeitet an deren Lösung mit. Bei Seniorenbelangen steht der Kreisseniorenrat dem Kreistag, seinen Ausschüssen und der Verwaltung zur Verfügung und kann hierfür herangezogen werden. Unabhängig davon kann der Kreisseniorenrat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben und eigene Projekte verfolgen.
(2) Der Kreisseniorenrat arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral und ist verbandsunabhängig. Er ist nicht an Weisungen staatlicher Organe gebunden. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
§ 3 Organe
(1) Organe des Kreisseniorenrates sind:
- der Vorsitzende und gleichzeitig ehrenamtliche Seniorenbeauftragte
des Landkreises Görlitz, - der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
§ 4 Berufung
(1) Der Landrat beruft die Mitglieder des Kreisseniorenrates auf Grundlage einer im Kreisseniorenrat abgestimmten Liste mit Vorschlägen. Die Mitglieder sind gemäß § 5 in der an ihrem Wohnort zuständigen Seniorenvertretung tätig. Der Kreisseniorenrat besteht aus mindestens 9 und maximal 30 Mitgliedern.
(2) Die Berufung erfolgt nach der Konstituierung des Kreistages zu Beginn seiner Wahlperiode und endet mit der Berufung eines neuen Kreisseniorenrates.
(3) Am Ende jeder Wahlperiode werden Senioren über die Medien und das Amtsblatt des Landkreises Görlitz aufgefordert, sich um eine Mitgliedschaft im Kreisseniorenrat zu bewerben.
(4) Der Vorstand wählt aus den Bewerbern in Abstimmung mit einem Vertreter des Dezernates für Gesundheit und Soziales geeignete Kandidaten aus und schlägt diese dem Landrat zur Berufung vor.
(5) Die wiederholte Berufung ist zulässig.
§ 5 Seniorenvertretungen
(1) Die Seniorenvertretungen sind regionale Vertretungen für die Gebiete des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises, des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau und der Stadt Görlitz.
(2) Mitglieder der Seniorenvertretungen (SV) sind engagierte Senioren mit Wohnort in der jeweiligen Region. Jede Seniorenvertretung soll aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Anzahl der weiteren Mitglieder der Seniorenvertretungen entspricht ihrem prozentualen Bevölkerungsanteil in der Region bezogen auf die Gesamtzahl der Mitglieder im Kreisseniorenrat.
(3) Jede Seniorenvertretung wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
(4) Die Seniorenvertretung trifft sich auf Einladung des Vorsitzenden.
(5) Die Seniorenvertretung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Für jedes Treffen ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Anwesenheit dokumentiert.
(7) Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte kann an den Sitzungen und Aktivitäten aller drei Seniorenvertretungen teilnehmen und wird dazu eingeladen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden und den Stellvertretern der drei Seniorenvertretungen sowie dem Vorsitzenden des Kreisseniorenrates. Dieser ist gleichzeitig ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter im Sinne des § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landkreises Görlitz.
(2) Die Mitglieder des Kreisseniorenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter für den Vorsitzenden. Die Stellvertreterfunktion gilt nur für den Vorsitz des Kreisseniorenrates, nicht für die Funktion als ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Kreisseniorenrates besteht aus allen Mitgliedern der regionalen Seniorenvertretungen.
(2) Sie hält zweimal im Kalenderjahr eine Sitzung ab. Darüber hinaus ist sie auf Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer regelmäßigen Ladungsfrist von 14 Tagen. Der Landrat wird stets eingeladen. Er kann sich durch in der Seniorenarbeit tätige Bedienstete des Landkreises vertreten lassen. Weitere Personen oder Institutionen können eingeladen werden, wenn dies für den jeweiligen Tagesordnungspunkt zweckdienlich ist.
(3) § 5 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 8 Finanzen
(1) Der Kreisseniorenrat erhält für Maßnahmen der Seniorenarbeit mindestens ein Viertel der Mittel, die dem Landkreis Görlitz vom Freistaat Sachsen in Form der Kommunalpauschale als »Seniorenpolitisches Budget« zur Verfügung gestellt werden. Den Seniorenvertretungen werden zur Aufgabenerfüllung jeweils ein Raum in Niesky, Zittau und Görlitz zur Verfügung gestellt.
(2) Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand und legt über die Verwendung gegenüber dem Landkreis Görlitz Rechenschaft ab.
(3) Für die Tätigkeit im Kreisseniorenrat wird keine Vergütung gewährt. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kreisseniorenrat entstehende Reisekosten werden erstattet.
§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreisseniorenrates vom 18.12.2014 außer Kraft.
*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für Frauen und Männer gleichermaßen.
Görlitz, den 23.10.2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Görlitz, den 24.10.2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat