Bekämpfung der forstschädlichen Borkenkäfer im Landkreis Görlitz

ln den Wäldern im Landkreis Görlitz sind auch im Jahr 2023 nunmehr das sechste Jahr in Folge massive Schäden aufgetreten. Die durch den Borkenkäferbefall verursachten Schadholzmengen sorgten weiter für eine starke Massenvermehrung der Borkenkäfer in den Fichtenbeständen. Bis Ende Februar 2024 wurden in diesem Borkenkäferjahr (ab Juni 2023) vom Kreisforstamt 63.000 Festmeter Schadholz erfasst. Das entspricht einer Schadfläche von ca. 180 ha. Es herrscht in allen verbliebenen Fichtenbeständen im Landkreis Görlitz weiterhin eine angespannte Lage.

Aus diesem Grunde ergeht die nachfolgende Allgemeinverfügung an alle privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer des Landkreises Görlitz.


Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014

Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom  11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), zuständige untere Forstbehörde folgende


Allgemeinverfügung
zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im Privat- und Körperschaftswald

 

1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete
Alle, mit Fichten (Picea) bestockten Waldflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten des Nadelholzborkenkäfers erklärt.


2. Duldungs- und Untersuchungspflichten
Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den privaten und körperschaftlichen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer)
 

  • von Mitte April 2024 bis Mitte September 2024 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität wöchentlich und
  • von Oktober 2024 bis Ende März 2025 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal


auf Käferbefall zu kontrollieren.

Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.


3. Bekämpfungspflicht

Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen.
Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet:

  • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf


Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren

  • Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald


Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender durchgeführt werden.



4. Beachtung Umweltschutzvorschriften
Einschränkungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind einzuhalten.

Die festgesetzten oder per Gesetz geltenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Natura 2000-Gebieten, durch Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 09. Januar 2024 festgesetzten Gebieten (Horstschutzzonen) und gesetzlich geschützten Biotopen sind zu beachten. Bei erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in Schutzgebieten sind die notwendigen Gestattungen vor Durchführung der Maßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In gesetzlich geschützten Biotopen sind Bekämpfungsmaßnahmen nur nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Anzeige der Maßnahme hat durch den Waldeigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.

Die Verbote und Nutzungseinschränkungen in den per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten (§ 52 WHG) sind zu beachten (z.B. Einsatz PSM, schwere Forsttechnik, Wurzelstockrodung). Vor Durchführung der Maßnahmen ist eine Befreiung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Nach § 24 Abs. 3 SächsWG sind im Gewässerrandstreifen der Gewässer in einer Breite von 5 m die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.


5. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.

Begründung:
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 und 3 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln gestoppt werden kann.


6. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31. März 2025.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152, 02806 Görlitz einzulegen.

Görlitz, den 8. März 2024


Sylvia Knote
Leiterin Kreisforstamt


Hinweise:

  1. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen.

    Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes, Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12 Uhr und 13.30 – 18 Uhr sowie Freitag 8.30 – 12 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden.
     
  2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.

    Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
     
  3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4 SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.
     
  4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten. Der Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und Höhlenbäumen sind zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: Tel. 03581 663-3106, E-Mail: naturschutzbehoerde@kreis-gr.de.
     
  5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde, Tel.: 03581 663-3401 und die Revierleiter zur Verfügung.

    Ansprechpartner vor Ort sind die zuständigen Revierleiterinnen und Revierleiter:
    Landkreisrevier Zittau, Frau SchmidtTel.: 03581 663-3420
    Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, Tel.: 03581 663-3419
    Landkreisrevier Niesky, Herr Tschoban, Tel.: 03581 663-3411
    Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, Tel.: 03581 663-3412
    Landkreisrevier Boxberg, Frau Kaiser, Tel.: 03581 663-3417
    Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, Tel.: 03581 663-3416