Baumfällung und Holzeinschlag aus Sicht des Kreisforstamtes

Baumfällung und Holzeinschlag aus Sicht des Kreisforstamts


Fast täglich wird in der letzten Zeit in der Presse über Holzeinschlagsmaßnahmen und Baumfällungen berichtet. Meistens äußern sich Bürger mit bester Absicht und aus echter Sorge über derartige Maßnahmen. Umso enttäuschter sind sie, wenn die hinzugezogene Behörde nicht immer ihre Auffassung teilt.
Die Problematik ist differenziert zu betrachten. Es sollen daher an dieser Stelle ein paar grundlegende Erläuterungen erfolgen:
Generell ist bei Holzeinschags- bzw. Baumfällmaßnahmen zu unterscheiden, wo diese stattfinden- im Wald, oder außerhalb des Waldes. Dies ist wichtig zu wissen, weil  dafür unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten- im Wald das sächsische Waldgesetz (SächsWaldG), außerhalb des Waldes das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) bzw. das sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). Ein Grundeigentümer sollte sich im Zweifelsfall also unbedingt vor Beginn einer Fällmaßnahme dazu kundig machen. Hilfestellung gibt auf Nachfrage das Kreisforstamt.
Nach dem SächsWaldG, also im Wald, sind forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Holzerntemaßnahmen, ganzjährig möglich. Zu beachten sind jedoch eventuelle  Einschränkungen in der Bewirtschaftung, die sich aus dem Naturschutzrecht oder anderen Rechtsquellen ergeben können (z.B. Artenschutzvorschriften nach BNatschG, Schutzgebietsverordnungen, Horstschutzzonen, Belange des Denkmalschutzes, u.a.).
Für Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder von gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt ein zeitlich befristetes Fällverbot vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres (§ 39 BNatschG). Sind Ausnahmen hiervon zwingend erforderlich, z.B. für Maßnahmen der Verkehrssicherung, sind diese im Vorab bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.


Mit den nachstehenden Hinweisen soll auch um mehr Verständnis für die Belange der Waldbesitzer geworben werden
Zu dem oft kritisierten Aussehen des Waldes nach Holzeinschlagsmaßnahmen:
Der Waldbesitzer ist zur Bewirtschaftung seiner Waldflächen verpflichtet (§ 16 SächsWaldG).
Rechtsgrundlage ist, wie bereits gesagt, das SächsWaldG. Es stellt, bildlich ausgedrückt, einen Handlungskorridor dar, in dem sich der Waldbesitzer, von einigen grundsätzlichen Ausnahmen abgesehen, frei bewegen kann. Was rechtlich konform ist, muß auf Dritte nicht immer „schön“, „ästhetisch“ oder „aufgeräumt“ wirken. Der Wald ist kein Park und soll es auch nicht sein.
Der Waldbesitzer unterliegt bei der Bewirtschaftung seines Waldes natürlich auch einem gewissen Kostendruck. Eine Holzernte in altem Stil, möglichst kombiniert mit Pferderückung ist zwar theoretisch auch heute noch machbar, würde aber ein in jedem Fall die Holzerntekosten um nicht unerhebliche Beträge erhöhen. Der vielfach zu Unrecht gescholtene Harvester ist seit den 90er Jahren die Alternative. Wichtig hierbei ist die richtige Auswahl der Maschinengröße. Die in vielen Berichten geschilderten martialischen Reifen der Harvester und Forwarder sind gewollt. Sie verringern den Bodendruck der Maschine und beugen so einer Bodenverdichtung vor. Gemäß REFA (Verband für Arbeitsstudien) - Checkliste Holzernte ist für derartige Reifen eine Mindestbreite von 600 mm vorgegeben. Trotzdem lässt sich nicht vermeiden, dass Waldwege bei der Holzernte und vor allem auch durch die Holzabfuhr, besonders während Schlechtwetterperioden, in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Königsweg, den Holzeinschlag bzw. die Abfuhr während dieser Zeit einzustellen, ist oft nicht machbar, da von den Abnehmern des Holzes (aus deren Sicht verständlich) Termintreue bei der Lieferung verlangt wird. Ein verantwortungsvoller Waldbesitzer wird nach Abschluß der Holzerntemaßnahmen seine Wege im eigenen Interesse wieder instand setzen. Festlegungen oder Forderungen nach einem bestimmten Ausbauzustand von Waldwegen gibt es im Waldgesetz nicht. Dabei ist auch immer der eigentliche Zweck zu bedenken: „Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen.“ (§ 21 SächsWaldG).
Eine Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken bei der Durchführung forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen wird sich oftmals nicht vermeiden lassen (z. B. bei der Lagerung oder Abfuhr von Holz). Sie ist natürlich nur nach vorheriger Absprache mit dessen Eigentümer möglich. Eine Wiederherstellung des alten Zustands nach Beendigung der Arbeiten bzw. Schadensregulierung durch den Verursacher  ist eigentlich selbstverständlich.

Zum öffentlichen Interesse am Wald bzw. zum Gemeinwohl des Waldes:
Beim Lesen von Kritiken in der Presse entsteht manchmal der Eindruck, daß zum Zustand und zur Nutzung des Waldes unklare Vorstellungen bestehen. Zwei Dinge sollten dabei  bedacht werden:
1. Wald ist generell nicht herrenlos. Jedes Waldstück hat einen Eigentümer. Im Landkreis Görlitz befinden sich 61 % der gesamten Waldfläche in privater Hand (Freistaat Sachsen 46 %). Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum im Rahmen des geltenden Rechts nach seinen Vorstellungen verfahren. Er hat im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 (2) GG das Betreten seines Eigentums zum Zwecke der Erholung zu dulden (§ 11 SächsWaldG). Daraus leitet sich jedoch kein bestimmter Zustand ab, den der Waldbesucher an den Wald stellen könnte. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Waldbesucher hat sich im Wald so zu verhalten, dass weder der Wald noch die Bewirtschaftung des Waldes gestört oder gefährdet werden. Deshalb dürfen bestimmte Flächen oder Einrichtungen im Wald von Unbefugten nicht betreten werden (§ 11 SächsWaldG).
Der Waldbesucher sollte sich vergegenwärtigen, dass das freie Betretungsrecht fremden Eigentums ein Privileg ist. Andere Länder verfahren in dieser Hinsicht restriktiver (z.B. Großbritannien, außer Schottland).
2. Der Wald ist kein Selbstbedienungsladen, in dem sich jeder nach Belieben bedienen kann. Die Entnahme von Waldfrüchten, Leseholz und Pflanzen ist ohne Zustimmung des Eigentümers nur in Kleinmengen für den persönlichen Bedarf zulässig (§ 14 SächsWaldG). Auch das wird leider häufig „übersehen“.