Anordnung des Kreiswahlleiters zur Bildung von Briefwahlvorständen im Wahlkreis 156 – Görlitz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG), sowie § 7 Nr. 1 bis 3 Bundeswahlordnung (BWO) und des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz (ZustVO BundesWG und EuropaWG) wird für den Wahlkreis 156 - Görlitz die Einsetzung von Wahlvorstehern und Wahlvorständen zur Feststellung des Briefwahlergebnisses wie folgt angeordnet:

  1. In folgenden Kommunen wird je 1 Briefwahlvorstand gebildet:
    Boxberg/O.L., Herrnhut, Königshain, Kottmar, Krauschwitz i.d.O.L., Leutersdorf, Markersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Ostritz, Reichenbach/O. L., Seifhennersdorf, Vierkirchen
  2. In der Stadt Niesky werden 2 Briefwahlvorstände gebildet.
  3. In der Stadt Ebersbach-Neugersdorf werden 3 Briefwahlvorstände gebildet.
  4. In der Stadt Zittau werden 4 Briefwahlvorstände gebildet.
  5. In der Stadt Görlitz werden 16 Briefwahlvorstände gebildet.
  6. Im Verwaltungsverband Diehsa werden 2 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    1 für Hohendubrau/Mücka/Quitzdorf am See und 1 für Waldhufen.
  7. Im Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße werden 4 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    1 für Horka, 1 für Kodersdorf, 1 für Neißeaue und1 für Schöpstal.
  8. In der Stadt Löbau werden 7 Briefwahlvorstände wie folgt gebildet:
    4 für Löbau, 1 für Großschweidnitz, 1 für Lawalde und 1 für Rosenbach.
  9. In der Stadt Bad Muskau wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Bad Muskau und die Gemeinde Gablenz gebildet.
  10. In der Gemeinde Schleife wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Schleife, Groß Düben und Trebendorf gebildet.
  11. In der Stadt Weißwasser/O.L. werden 3 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Stadt Weißwasser/O.L. und die Gemeinde Weißkeißel gebildet.
  12. In der Gemeinde Rietschen wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Rietschen und Kreba-Neudorf gebildet.
  13. In der Stadt Rothenburg/O.L. wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Rothenburg/O.L. und die Gemeinde Hähnichen gebildet.
  14. In der Stadt Bernstadt a. d. Eigen wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Bernstadt a. d. Eigen und die Gemeinde Schönau-Berzdorf a. d. Eigen gebildet.
  15. In der Stadt Neusalza-Spremberg wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Stadt Neusalza-Spremberg und die Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach gebildet.
  16. In der Gemeinde Oppach wird 1 gemeinsamer Briefwahlvorstand für die Gemeinden Oppach und Beiersdorf gebildet.
  17. In der Gemeinde Großschönau werden 2 gemeinsame Briefwahlvorständen für die Gemeinden Großschönau und Hainewalde gebildet.
  18. In der Gemeinde Olbersdorf werden 3 gemeinsame Briefwahlvorstände für die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Kurort Jonsdorf, Olbersdorf und Oybin gebildet.

Eine Änderung dieser Anordnung bleibt für den Fall vorbehalten, dass auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich weniger als 50 Wahlbriefe entfallen (vgl. § 7 Nr. 1 BWO).

Änderungen dieser Anordnung, die unmittelbar vor dem Wahltag veranlasst sind, können auch ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Görlitz, den 16.12.2024

Karl Ilg
Kreiswahlleiter