Amtliche Bekanntmachung
Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige Untere Naturschutzbehörde folgende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 09. Januar 2025
Gemäß § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist - i. V. m. §§ 47 und 28 Abs. 4 SächsNatSchG ordnet der Landkreis Görlitz als zuständige Untere Naturschutzbehörde besondere befristete Schutzmaßnahmen (Horstschutzzonen - HSZ) an.
1. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer
1581/5 (teilw.) in der Gemarkung Niederoderwitz der Gemeinde Oderwitz
(HSZ „Steinklunsen im Königsholz“)
gelten vom 15. Januar 2025 bis zum 31. August 2025 folgende Regelungen:
Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten oder befahren werden. Des Weiteren dürfen Gipfel und Quacken nicht beklettert werden.
2. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer
673/19 (teilw.) in der Gemarkung Jonsdorf der Gemeinde Jonsdorf
(HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“)
gelten vom 15. Januar 2025 bis zum 20. Juni 2025 folgende Regelungen:
a) Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen einschließlich Quacken dürfen nicht beklettert werden.
b) Eine Ausnahme stellt der "Schalkstein" im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der "Schalkstein" ausschließlich über zwei, von der Lichtenwalder Straße abgehende Zugänge aufzusuchen. Diese Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich als Zugänge zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1 : 5000) grün dargestellt.
3. Für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern
2266/2 (teilw.), 2666/1 (teilw.) und 2694 (teilw.) in der Gemarkung Zittau der
Gemeinde Zittau (HSZ „Eichgrabener Teiche“)
gelten vom 01. April 2025 bis zum 15. Juli 2025 folgende Regelungen:
Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilflächen (Teil I u. Teil II) zusammen. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden.
4. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer:
416/6 (teilw.) der Gemarkung Oybin der Gemeinde Oybin
(HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“)
gelten vom 15. Januar 2025 bis zum 20. Juni 2025 folgende Regelungen:
Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.
Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.
5. Für das Grundstück mit der Flurstücksnummer:
426/9 (teilw.) der Gemarkung Oybin in der Gemeinde Oybin
(HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“)
gelten vom 15. Januar 2025 bis zum 20. Juni 2025 folgende Regelungen:
Die als HSZ ausgewiesene Fläche darf nicht betreten werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.
Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei den Klettergipfel „Osterturm“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Wiesenweg, der Klettersteig „Alpiner Grat“ einschließlich „Mönchskanzel“ und der Weg „Große Felsengasse“ mit der „Oybinaussicht“, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.
6. Grenzen der Horstschutzzonen:
Die Lage und die Grenzen der unter 1. bis 5. genannten HSZ sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 09. Januar 2025 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Wurden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.
6.1. HSZ „Steinklunsen im Königsholz“
Die Grenze der HSZ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 und 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den, die Grenze bildenden, Bäumen gekennzeichnet.
6.2. HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“
Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden stellt der Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße (Höhe Gondelfahrt) die Begrenzung der HSZ dar.
6.3. HSZ „Eichgrabener Teiche“
a) Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuße des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges und setzt sich südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches fort. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche auf dem Flurstück 2266/2 (Gemarkung Zittau) mit einer Ausdehnung von ca. 40m x 85m. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden.
b) Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft im Norden entlang des Dammes mit dem Wirtschaftsweg (Betonstraße). Östlich ist die HSZ durch den Umlaufgraben bis zum Eichendamm im Süden begrenzt. Diesem folgt die Grenze bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm.
6.4. HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“
Die nordöstliche Begrenzung der HSZ entspricht dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“. Östlich stellen der Talweg und der Aufstieg zum „Zuckerhut“ die Grenze dar. Südöstlich entspricht die Grenze der HSZ der Bebauungsgrenze. Im Südwesten bis Westen verläuft die Grenze der HSZ hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante).
6.5. HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“
Die HSZ „Osterwand“ wird im Nordwesten talseitig durch den Wiesenweg begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung entlang der gesicherten Kletterroute des Klettersteiges „Alpiner Grat“. Der Klettersteig „Alpiner Grat“ mit ausgeschilderter Zuwegung und dem Abgang an der „Mönchskanzel“ sind damit innerhalb der HSZ. Im Südosten verläuft die HSZ entlang des Wanderweges (gelber Punkt) etwa 80 Meter am bergseitigen Osterwandmassiv durch die „Große Felsengasse“. An der „Oybinaussicht“ in der Felsenscharte nordöstlich des Osterwandmassives führt die HSZ-Grenze zum Kreuzungspunkt der Wege Wiesenweg und Korseltweg.
7. Gleichstellung mit dem Betretungsrecht
Das Überfliegen, der in Punkt 1 bis Punkt 5 benannten Flächen, mit ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen) ist dem Betreten gemäß § 27 Abs. 2 1. SächsNatSchG als eine Art „Spielen“ oder „ähnliche Betätigung“ gleichgestellt und ist daher in allen Horstschutzzonen untersagt.
8. Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung
Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die jeweils entsprechende HSZ zum frühesten fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai 2025 zu treffen.
9. Bekanntgabe
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1012, nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz (Landkreisjournal), zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen.
Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.
Die sofortige Vollziehung der unter 1. bis 5. getroffenen Anordnungen ist dem überwiegenden öffentlichen Interesse geschuldet.
Dr. Stephan Meyer
Landrat