Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz folgende
Allgemeinverfügung:
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Bedarf (Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 Abs. 1 WHG) werden bis einschließlich den 30. September 2019 oder bis auf Widerruf untersagt.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit einschließlich Rechte von Wasserrechtsinhabern
zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Das unter § 16 SächsWG als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von der Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin fort. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt.
Der Landkreis Görlitz ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, in 02826 Görlitz einzulegen.
Allgemeinverfügung Einstellen Wasser mittels Pumpen 2019