Allgemeinverfügung ist die Beschränkung des Betretungsrechtes aus Gründen des Naturschutzes gemäß § 24 Abs. 2 SächsNatSchG i. V. m. §§ 3 Absatz 2 und 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG mit der örtlichen Lage

Land: Freistaat Sachsen
Landkreis: Görlitz
Städte und Gemeinden: Jonsdorf, Oderwitz, Oybin, Zittau.


Die Beschränkung des Betretungsrechtes gilt für die in 2.1 näher bezeichneten Gebiete.

2. Räumlicher Geltungsbereich

2.1 Auf den folgenden Flurstücken wird eine Horstschutzzone in den gekennzeichneten Bereichen der beigefügten Übersichtskarten zum Schutz einer streng geschützten Vogelart eingerichtet.

Benennung der HSZ

Flurstück

Gemarkung

Stadt/Gemeinde

Steinklunsen im Königsholz

1581/5 (teilw.)

Niederoderwitz

Oderwitz

Jonsdorfer Felsenstadt

673/19 (teilw.)

Jonsdorf

Jonsdorf

Eichgrabener Teiche

2266/2 (teilw.)

2666/1 (teilw.)

2694 (teilw.)

Zittau

Zittau

Ostabfall des Berges Oybin

416/6 (teilw.)

Oybin

Oybin

Osterwand und Alpiner Grat

426/9 (teilw.)

Oybin

Oybin

Uhusteine

439/1 (teilw.)

Hartau

Zittau

Winterlöcher

413/23 (teilw.)

Oybin

Oybin

Der räumlichen Geltungsbereich der Horstschutzzonen ist begrenzt durch:


(a) HSZ „Steinklunsen im Königsholz“

Die Grenze der HSZ wird im Norden durch den Wanderweg zum Sonnenhübel gebildet. Im Übrigen verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 113 und 114. Da es sich hier nicht um einen markierten Wanderweg handelt, ist die Grenzlinie durch zwei rote Farbringe an den die Grenze bildenden Bäumen gekennzeichnet.

(b) HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“

Die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ wird im Westen und im Nordwesten durch die Lichtenwalder Straße begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung der HSZ entlang des Bornweges und weiter entlang der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. Im Süden und Südosten begrenzen der Orgelweg, der Alpenpfad und die Schneise zwischen den Forstabteilungen 451 und 452 die HSZ. Im Norden stellt der Wanderweg zur Schwarzwasserquelle bis zur Lichtenwalder Straße (Höhe Gondelfahrt) die Begrenzung der HSZ dar.

(c) HSZ „Eichgrabener Teiche“

Teil I der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft auf der nordwestlichen Seite 5 Meter von der Uferlinie der Teiche „Henkerteich“, „Großer Grasteich“ und „Casparteich“ entfernt. Südwestlich verläuft die Grenze am Fuße des dem „Casparteich“ vorgelagerten Dammweges und setzt sich südöstlich der Teiche entlang der sichtbaren Nutzungsartengrenze zwischen Grünland und Ackerland bis zur Südkante des Henkerteiches fort. Hier erstreckt sich die HSZ auch auf eine dem Henkerteich südlich vorgelagerte Teilfläche auf dem Flurstück 2266/2 (Gemarkung Zittau) mit einer Ausdehnung von ca. 40m x 85m. Östlich des Henkerteiches verläuft die Grenze der HSZ entlang der Flucht des Grabens an der Gartenanlage bis zur südlichen Ackergrenze im Norden.

Teil II der HSZ „Eichgrabener Teiche“: Die Grenze der HSZ verläuft im Norden entlang des Dammes mit dem Wirtschaftsweg (Betonstraße). Östlich ist die HSZ durch den Umlaufgraben bis zum Eichendamm im Süden begrenzt. Diesem folgt die Grenze bis zur nordwestlichen Schilfkante und an dieser entlang bis zum nördlich begrenzenden Damm.

(d) HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“

Die nordöstliche Begrenzung der HSZ entspricht dem Felseneinschnitt am Klettergipfel „Zuckerhut“. Östlich stellen der Talweg und der Aufstieg zum „Zuckerhut“ die Grenze dar. Südöstlich entspricht die Grenze der HSZ der Bebauungsgrenze. Im Südwesten bis Westen verläuft die Grenze der HSZ hinter dem tiefen Einschnitt am Kletterfelsen „Rabennest“ (vor der Waldkante).

(e) HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“

Die HSZ „Osterwand“ wird im Nordwesten talseitig durch den Wiesenweg begrenzt. Im Südwesten verläuft die Abgrenzung entlang der gesicherten Kletterroute des Klettersteiges „Alpiner Grat“. Der Klettersteig „Alpiner Grat“ mit ausgeschilderter Zuwegung und dem Abgang an der „Mönchskanzel“ sind damit innerhalb der HSZ. Im Südosten verläuft die HSZ entlang des Wanderweges (gelber Punkt) etwa 80 Meter am bergseitigen Osterwandmassiv durch die „Große Felsengasse“. An der „Oybinaussicht“ in der Felsenscharte nordöstlich des Osterwandmassives führt die HSZ-Grenze zum Kreuzungspunkt der Wege Wiesenweg und Korseltweg.

(f) HSZ „Uhusteine“

Die HSZ „Uhusteine“ wird im Norden vom Uhusteinweg begrenzt. Östlich hinter dem Klettergipfel „Thielknopf“ verläuft die Abgrenzung in südöstlicher Richtung in Falllinie auf den Rückerweg. Die HSZ verläuft auf dem Rückerweg östlich des Klettergipfels „Böhmisches Horn“. Südlich des Felsen-U verläuft die Abgrenzung hinauf in westlicher Richtung auf die Felsscharte zwischen Fuchskanzel und      Felsen-U auf den Ziegeunerhofweg. Der Ziegeunerhofweg bildet die westliche Abgrenzung der HSZ bis zum Abzweig Uhusteinweg. Die Klettergipfel „Nördlicher Uhustein“, „Südlicher Uhustein“, „Thielknopf“ und „Böhmisches Horn“ befinden sich somit innerhalb der Horstschutzzone Uhusteine.

(g) HSZ „Winterlöcher“

Die HSZ „Winterlöcher“ umfasst die beiden nach Nordost geöffneten Talkessel der Winterlöcher südöstlich des Winterlöcherweges. Nördlich verläuft die Abgrenzung der HSZ hinter dem Klettergipfel „Zackenkrone“ hinauf auf den Plateaubereich des Töpfermassives. Die HSZ verläuft in südwestlicher Richtung entlang der Kammlinie auf den Kleinen Töpfer zu. Vom Kleinen Töpfer führt die Abgrenzung in nordwestlicher Richtung zum Winterlöcherweg zurück. Die Klettergipfel „Zackenkrone“, „Bergkanzel“ (Absolvent) und „Graues Horn“ (Xenon) befinden sich damit innerhalb der Horstschutzzone Winterlöcher.


2.2 Die Lage und die Grenzen der unter 2.1 genannten HSZ sind in Übersichtskarten des Landratsamtes Görlitz vom 14. März 2025 im Maßstab 1 : 5.000 mit roten Linien eingetragen. Wurden die Grenzlinien an Flurstücksgrenzen angelegt, sind diese Flurstücksgrenzen maßgeblich, andernfalls die Linienaußenkanten. Die Karten sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.

3 Schutzweck

Die Ausweisung der o. g. HSZ dienen dem Zweck, die Brut und Jungenaufzucht von streng geschützten Vogelarten kurzfristig vor Störungen zu schützen. Die Beschränkung des Betretungsrechtes der HSZ gelten, um den Erhalt der lokalen Population nicht zu gefährden. Es sollen störende Einflüsse durch Besucher, Bewirtschafter und Nutzer in der für den Bruterfolg sensiblen Zeit, im Bereich des Brutplatzes ausgeschlossen werden.

4 Regelungen

Für die Horstschutzzonen gelten folgende Ge- und Verbote:

4.1 Die als HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht betreten, befahren oder anderweitig aufgesucht werden. Des Weiteren dürfen Gipfel und Quacken nicht beklettert werden.

4.2 Die als HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 20. Juni eines jeden Jahres nicht betreten oder anderweitig aufgesucht werden. Insbesondere Felsen einschließlich Quacken dürfen nicht beklettert werden.

Eine Ausnahme stellt der "Schalkstein" im Geltungsbereich der HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“ dar, an dem die ausschließliche Ausübung des Klettersports auch während des Geltungszeitraumes der HSZ gestattet ist. Für die Ausübung des Klettersports ist der "Schalkstein" ausschließlich über zwei, von der Lichtenwalder Straße abgehende Zugänge aufzusuchen. Diese Zugänge sind jeweils durch ein Schild kenntlich gemacht. Der vom Betretungsverbot ausgenommene Klettergipfel „Schalkstein“ und die ausschließlich als Zugänge zu benutzenden Wege sind in der zugehörigen topographischen Karte (1 : 5000) grün dargestellt.

4.3 Die als HSZ „Eichgrabener Teiche“ ausgewiesene Fläche darf vom 01. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres nicht betreten oder anderweitig aufgesucht werden. Die HSZ „Eichgrabener Teiche“ setzt sich aus zwei räumlich getrennten Teilflächen (Teil I u. Teil II) zusammen. Die Grundstücke einschließlich der darin befindlichen Wege innerhalb der Teilflächen der HSZ dürfen nicht betreten oder befahren werden.

4.4 Die als HSZ „Ostabfall des Berges Oybin“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 20. Juni eines jeden Jahres nicht betreten oder anderweitig aufgesucht werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.

Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei die Klettergipfel „Rabennest“ und „Zuckerhut“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Talweg und der Bergringweg, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.

4.5 Die als HSZ „Osterwand und Alpiner Grat“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 20. Juni eines jeden Jahres nicht betreten oder anderweitig aufgesucht werden. Insbesondere Felsen, einschließlich Quacken, dürfen nicht beklettert werden.

Das von der Beschränkung des Betretungsrechts betroffene Gebiet umfasst dabei den Klettergipfel „Osterturm“ einschließlich aller zu diesen Gipfeln führenden Kletterwege. Der Wiesenweg, der Klettersteig „Alpiner Grat“ einschließlich „Mönchskanzel“ und der Weg „Große Felsengasse“ mit der „Oybinaussicht“, welche die Grenze zur Horstschutzzone bilden, bleiben dagegen begehbar.

4.6 Die als HSZ „Uhusteine“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht betreten, befahren oder anderweitig aufgesucht werden. Des Weiteren dürfen Gipfel und Quacken nicht beklettert werden.

4.7 Die als HSZ „Uhusteine“ ausgewiesene Fläche darf vom 15. Januar bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht betreten, befahren oder anderweitig aufgesucht werden. Des Weiteren dürfen Gipfel und Quacken nicht beklettert werden.

5 Ausnahmen, Freistellungen

5.1 Freigestellt von den Verboten 4.1 bis 4.7 ist das Betreten des Gebietes durch die Beauftragten der Naturschutzbehörde zur Überwachung und Dokumentation des Brutgeschehens.

5.2 Freigestellt von den Verboten dieser Allgemeinverfügung sind Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Diese bedürfen hinsichtlich Zeitpunkt und Art der Ausführung der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde. Der Zustimmung bedürfen Handlungen nicht, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dienen.


6 Gleichstellung mit dem Betretungsrecht

Das Überfliegen der in 2.1 genannten Flächen mit ferngesteuerten Flugobjekten (z.B. Drohnen) wird gemäß § 27 Abs. 2 1. SächsNatSchG als „Spielen“ oder „ähnliche Betätigung“ dem Betreten gleichgestellt und ist daher in allen Horstschutzzonen verboten.


7 Vorbehalt

Die Anordnung der besonderen Schutzmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der vorzeitigen Aufhebung für den Fall, dass kein Brutbetrieb bzw. keine Jungenaufzucht nachgewiesen wird. Die vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbotes ist für die jeweils entsprechende HSZ zum frühestmöglichen, fachlich vertretbaren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine entsprechende erste Einschätzung ist spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres zu treffen.

8 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz in Kraft.


9 Sofortvollzug

Für die Regelungen nach 1 bis 6 wird die sofortige Vollziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet.

10 Bekanntgabe

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung und die dazugehörigen Karten werden beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1012 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und sind dort einzusehen.


Dr. Stephan Meyer
Landrat