Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zur Zulassung des Gemeingebrauchs am Bärwalder See (Speicherbecken Bärwalde)
Az.: 3100-05/117/2025/692.110
vom 02. April 2025
Der Bärwalder See ist ein aus einem ehemaligen Tagebau entstandenes künstliches Gewässer, welches auf Grundlage des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Dresden, Az.: 61D-8960.70/WML-84-Bärwalde-Restsee „Speicher-becken Bärwalde“ vom 17. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 16. September 2011, Gz.: 42-8963.20-01/WML/SP Bärwalde, hergestellt wird.
Das Gewässerausbauvorhaben ist noch nicht abgeschlossen. Der ehemalige Tagebau steht noch unter Bergaufsicht. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist Eigentümerin des Gewässergrundstückes. Der LMBV obliegen im Hinblick auf die Herstellung des Gewässers nur die Pflichten gemäß des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses und ggf. bergrechtlicher Anordnungen. Gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt.
Der Landkreis Görlitz als untere Wasserbehörde erlässt auf Grundlage des § 25 Wasserhaushaltgesetz (WHG [1]) i.V.m. § 16 Abs. 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG [2]) die nachfolgende
Allgemeinverfügung
I. Gegenstand der Allgemeinverfügung
Gegenstand der Allgemeinverfügung ist die Zulassung des Gemeingebrauchs gemäß § 25 WHG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SächsWG für den Bärwalder See mit folgender örtlicher Lage
Land: Freistaat Sachsen
Landkreis: Görlitz
Gemeinde: Boxberg/ O.L.
Gemarkung: Uhyst Flur 3
Flurstück 486
soweit und solange nicht berg- oder wasserrechtliche Sanierungsmaßnahmen oder Verpflichtungen notwendig bzw. durchzuführen sind und soweit und solange der/ die Eigentümer/in keine privaten Nutzungsrechte an Dritte vergeben hat. Letztere hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte vor Ort sichtbar abzugrenzen.
II. Umfang
Zugelassen wird für Jedermann der Gemeingebrauch für den Bärwalder See im unter III. genannten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich für
a) das Baden,
b) das Tränken,
c) das Schöpfen mit Handgefäßen,
d) das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,
e) das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und
f) das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.
III. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
III.1 Der räumliche Geltungsbereich des Gemeingebrauchs nach dieser Allgemein-verfügung erstreckt sich auf den in der Übersichtskarte blau dargestellten Bereich.
Die Grenze der für den Gemeingebrauch nutzbaren Wasserfläche des Bärwalder See wird durch die Koordinaten N1 bis N43 bestimmt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
III.2 Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung wird wie folgt begrenzt:
- Westbucht sowie die an die Westbucht anschließende Uferschutzzone aus Gründen des Natur- und Artenschutzes
Koordinaten | UTM-Koordinaten* Ostwert Nordwert | WGS84 (GPS-kompatibel) ** Länge Breite | ||
N1 | 33465898,0 | 5691617,0 | 14,510044 | 51,374778 |
N2 | 33465994,0 | 5691769,3 | 14,511408 | 51,376154 |
N3 | 33466138,0 | 5691991,5 | 14,513456 | 51,378160 |
N4 | 33466280,0 | 5692225,0 | 14,515474 | 51,380268 |
N39 | 33466606,3 | 5692326,3 | 14,520153 | 51,381198 |
N40 | 33466932,5 | 5692427,5 | 14,524831 | 51,382127 |
N41 | 33467258,8 | 5692528,8 | 14,529510 | 51,383056 |
N42 | 33467585,0 | 5692630,0 | 14,534188 | 51,383986 |
N43 | 33467547,0 | 5692775,0 | 14,533629 | 51,385287 |
- in der Seemitte aus Gründen des Natur- und Artenschutzes
Koordinaten | UTM-Koordinaten Ostwert Nordwert | WGS84 (GPS-kompatibel) Länge Breite | ||
N6 | 33467050,6 | 5691308,4 | 14,526631 | 51,372071 |
N7 | 33467277,0 | 5691505,1 | 14,529867 | 51,373853 |
N8 | 33467503,5 | 5691701,8 | 14,533102 | 51,375635 |
N9 | 33467730,0 | 5691898,6 | 14,536339 | 51,377417 |
N10 | 33467956,5 | 5692095,3 | 14,539575 | 51,379199 |
N11 | 33468189,7 | 5692297,8 | 14,542907 | 51,381033 |
N12 | 33468405,9 | 5692194,6 | 14,546023 | 51,380117 |
N13 | 33468622,5 | 5692091,2 | 14,549144 | 51,379199 |
N14 | 33468839,6 | 5691987,6 | 14,552273 | 51,378280 |
N15 | 33469057,6 | 5691883,5 | 14,555414 | 51,377356 |
N16 | 33468922,6 | 5691588,6 | 14,553500 | 51,374696 |
N17 | 33468787,2 | 5691292,6 | 14,551581 | 51,372028 |
N18 | 33468652,2 | 5690997,6 | 14,549667 | 51,369368 |
N19 | 33468517,4 | 5690703,3 | 14,547758 | 51,366714 |
N20 | 33468382,6 | 5690408,7 | 14,545847 | 51,364058 |
N21 | 33468115,8 | 5690588,9 | 14,541998 | 51,365663 |
N22 | 33467849,6 | 5690768,7 | 14,538160 | 51,367264 |
N23 | 33467583,0 | 5690948,8 | 14,534313 | 51,368868 |
N24 | 33467316,7 | 5691128,6 | 14,530471 | 51,370470 |
- nordöstlich im Bereich des ehemaligen Kiestagebaus aus Gründen des Natur- und Artenschutzes
Koordinaten | UTM-Koordinaten Ostwert Nordwert | WGS84 (GPS-kompatibel) Länge Breite | ||
N25 | 33470659,0 | 5693570,0 | 14,578283 | 51,392605 |
N26 | 33470559,1 | 5693566,1 | 14,576848 | 51,392565 |
N27 | 33470577,6 | 5693479,3 | 14,577120 | 51,391785 |
N28 | 33470605,9 | 5693396,1 | 14,577534 | 51,391039 |
N29 | 33470565,4 | 5693318,1 | 14,576959 | 51,390335 |
N30 | 33470476,7 | 5693294,7 | 14,575686 | 51,390120 |
N31 | 33470399,2 | 5693248,9 | 14,574576 | 51,389705 |
N32 | 33470347,5 | 5693168,9 | 14,573839 | 51,388983 |
N33 | 33470338,9 | 5693074,3 | 14,573723 | 51,388131 |
N34 | 33470374,5 | 5692986,5 | 14,574243 | 51,387343 |
N35 | 33470414,8 | 5692900,5 | 14,574830 | 51,386572 |
N36 | 33470393,9 | 5692817,4 | 14,574536 | 51,385824 |
N37 | 33470377,2 | 5692733,0 | 14,574303 | 51,385065 |
N38 | 33470359,0 | 5692647,0 | 14,574049 | 51,384290 |
- im Übrigen durch die Uferlinie des Bärwalder Sees bei einem Wasserstand von 125,0m NHN (DHHN 2016).
- Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte (1:21.000 im A3- Original) zu entnehmen.
III.3 Flächen, auf denen Röhrichte i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG [3]) wachsen, sind vom Gemeingebrauch ausgenommen.
III.4 Für folgende dem Gemeingebrauch unterliegende Nutzungen gelten jahres- und tageszeitliche Begrenzungen:
- In der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres ist die Nutzung des Gewässers mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb verboten.
- In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 31. Oktober eines jeden Jahres ist die Nutzung des Gewässers mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb jeweils von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (nächtlich) verboten.
IV. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am 02. April 2025 wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
V. Allgemeine Hinweise zum Gemeingebrauch
1. Die Allgemeinverfügung wird zusammen mit der Übersichtskarte sowie der Begründung auf der Internetseite des Landkreises Görlitz veröffentlicht unter: https://amtsblatt.landkreis.gr.
Die Allgemeinverfügung kann zu den Öffnungszeiten beim Landratsamt Görlitz, untere Wasserbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau eingesehen werden. Die Öffnungszeiten lauten wie folgt:
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr und
Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr und
Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Es wird empfohlen, die Einsichtnahme vorab telefonisch unter 03581 663-3120 zu vereinbaren.
2. Die Ausübung des mit dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Gemeingebrauchs erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
3. Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben alle Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind, dazu zählen auch alle notwendigen Sanierungsmaßnahmen aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen. Die Bergbausanierer, Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter haben dem Landkreis Görlitz rechtzeitig vorher unter Angabe der Gründe in geeigneter Form (z. B. Textform und Karte) anzuzeigen, in welchem Zeitraum und in welchen Bereichen Arbeiten/ Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Nutzer des Bärwalder Sees im Rahmen des Gemeingebrauchs haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
4. Der ehemalige Tagebau Bärwalde steht noch unter Bergaufsicht. Sperrungen des Gewässers Bärwalder See sind aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr unbeschadet dieser Allgemeinverfügung seitens des Sächsischen Oberbergamtes bis zur Beendigung der Bergaufsicht jederzeit möglich.
5. Die Allgemeinverfügung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Es wird darauf hingewiesen, dass diese nicht zur Benutzung fremder Grundstücke bzw. wasserbaulicher Anlagen (Stege o. ä.) berechtigt.
Sie berechtigt nicht zur Nutzung sowie jeglichem Aufenthalt in landseitigen Sperrbereichen der LMBV, da in selbigen aufgrund möglicher Rutschungen Lebensgefahr besteht.
6. Die Allgemeinverfügung befreit nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die bei der Ausübung des Gemeingebrauchs zu beachten sind.
Im Übrigen lässt die Allgemeinverfügung sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Entscheidungen (wie behördlich zugelassene Abschlussbetriebspläne) sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen unberührt.
7. Die Ausübung des Gemeingebrauchs ist aus Gründen der geotechnischen Standsicherheit nur bei Wasserständen zwischen 123,0m NHN im DHHN2016 und 125,0m NHN im DHHN2016 zulässig.
Es sind jahreszeitlich und betriebsbedingt unterschiedliche Wasserspiegel-schwankungen zu erwarten, die nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung haben können. Hierauf beruhende Schäden liegen im alleinigen Verantwortungsbereich der Nutzer. Auf mögliche Untiefen/ Verlandungen in Abhängigkeit des Wasserstandes, insbesondere in Ufernähe, wird hingewiesen.Es obliegt den Nutzern, sich über den aktuellen Wasserstand im Bärwalder See im Internetportal der LMBV zu erkundigen.
8. Der Wasserstand des Bärwalder Sees kann über das Geoportal der LMBV abgerufen werden (https://www.lmbv.de/service/geoportal/).
9. Die Gefährdung von Badenden, die Behinderung oder Beschädigung von Wasserfahrzeugen Dritter, die ordnungsgemäße Fischerei, die Beschädigung der Ufer, der natürlichen Vegetation und/oder von Anlagen in, an unter und über dem Gewässer und Beeinträchtigungen der Gewässergüte sowie der berg- und wasserrechtlichen Sanierungsarbeiten, sind verboten.
10. Der Gemeingebrauch vermittelt keinen Anspruch auf die Erhaltung des Gewässers oder seines Zustandes sowie eine bestimmte Wasserqualität.
11. Die Rechte im Zusammenhang mit dem geltenden Sächsischen Fischeigesetz (SächsFischG [4]) i.V.m. der Sächsischen Fischereiverordnung (SächsFischVO [5]) sowie mit einem daraus resultierenden Fischereipachtvertrag nebst Hegeplan bleiben von der Regelung zum Gemeingebrauch unberührt, soweit nicht öffentlich–rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen.
12. Ordnungswidrigkeiten können nach § 122 SächsWG mit Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 SächsWG in der jeweils geltenden Fassung.
13. Erläuterungen zum zugelassenen Gemeingebrauch auf dem Bärwalder See
a) Baden
Darunter fallen auch das Schwimmen unter Verwendung der dazugehörigen Hilfsgeräte wie Schwimmringe und Schwimmwesten, Luftmatratzen und Schnorchel.
Der Tauchsport ist insoweit nur Tatbestand des Gemeingebrauchs, wenn er ohne technische Hilfsmittel betrieben wird. Das Tauchen mit technischen Hilfsmittelnwie Atemgeräten fällt nicht unter den Gemeingebrauch und bedarf gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG einer gesonderten wasserrechtlichen Zulassung durch die untere Wasserbehörde.
Das Schwimmen im Rahmen von organisierten Sportveranstaltungen ist nicht dem Baden zuzuordnen und fällt somit nicht unter den Gemeingebrauch und bedarf gemäß § 5 Abs. 3 SächsWG einer gesonderten wasserrechtlichen Zulassung durch die zuständige Wasserbehörde.
b) Tränken
Das Tränken beinhaltet die Zuführung von Vieh an Gewässer zum Zweck der Wasseraufnahme. Nicht von Gemeingebrauch erfasst sind Einrichtungen und der Betrieb von Anlagen, die dem Tränken dienen.
c) Schöpfen mit Handgefäßen
Unter diese Tätigkeit fällt die Wasserentnahme mittels Kannen, Eimern, Kübeln etc. Größere Behältnisse, die sich nur mit mechanischer Unterstützung handhaben lassen, sind keine Handgefäße.
d) Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
Ebenfalls zum Gemeingebrauch zählt das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugenohne eigene Antriebskraft. Hierunter fallen Ruder-, Paddel-, Falt-, Segelboote (ohne Flautenmotor) Kajaks, Schlauchboote, Kanus, Tretfahrzeuge und Flöße mit einer Länge von weniger als 20m (ohne Ruder und Bugspriet).
Kommerzielle Tätigkeiten, wie Vermietung von Wasserfahrzeugen oder Segel- und Ruderregatten unterliegen nicht dem Gemeingebrauch.
e) Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser
Der Begriff des Grundwassers definiert sich in § 3 WHG. Quellwasser ist das an bestimmten Stellen an der Erdoberfläche natürlicherweise austretende Grundwasser. Nicht verändertes, natürliches Quell- und Grundwasser ist daher vom Gemeingebrauch umfasst, weil die Einleitung keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit hervorrufen kann.
f) Schadloses Einleiten von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser kann, sofern es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen stammt, eingeleitet werden, wenn dadurch keine schädlichen Gewässerverunreinigungen verursacht werden. Als gemeinsame Anlage ist eine solche zu verstehen,die das Niederschlagswasser mehrerer Grundstücke fasst und ableitet. Eine Einleitung von Niederschlagswasser von gewerblich genutzten Flächen ist ausgeschlossen, weil hier einen erhöhte Wahrscheinlichkeit von Schadstoffeinträgen besteht.
Anlagen
- Übersichtskarte mit Darstellung der für den Gemeingebrauch zugelassenen Wasserfläche, Maßstab 1: 21.000
- Begründung
Begründung zur Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 02. April 2025 zur Zulassung des Gemeingebrauchs am Bärwalder See (Speicherbecken Bärwalde) gemäß § 25 WHG[6] in Verbindung mit § 16 Abs. 3 SächsWG [7]
A. Sachverhalt
Der Bärwalder See ist ein aus einem ehemaligen Tagebau entstandenes künstliches Gewässer, welches auf der Grundlage des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Dresden (Az.: 61D-8960.70/WML-84-Bärwalde-Restsee „Speicher-becken Bärwalde“) vom 17. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 16. September 2011, Gz.: 42-8963.20-01/WML/SP Bärwalde, noch nicht abschließend hergestellt wurde. Seine Wasser- und Uferflächen befinden sich unter Bergaufsicht.
Auf Grund des derzeit erreichten Sanierungsstandes des Gewässerausbaus durch die LMBV wird die Möglichkeit der Ausübung des Gemeingebrauchs durch Jedermann auf den dafür freigegebenen Gewässerstrecken des Bärwalder Sees eröffnet.
Mit dem Ziel, die Wasserfläche des Bärwalder Sees für den Gemeingebrauch durch Jedermann freizugeben, hat der Landkreis Görlitz als untere Wasserbehörde von Amts wegen am 02. August 2024 das Verwaltungsverfahren zur Regelung des Gemeingebrauchs eingeleitet.
Mit Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 02. August 2024 räumte diese folgenden Beteiligten die Gelegenheit ein, sich zum Entwurf der Allgemeinverfügung (Plan- und Textteil ohne Begründung/ Stand Juli 2024) zur Regelung des Gemeingemeingebrauchs auf dem Bärwalder See zu äußern:
Beteiligte | Stellungnahmen/Posteingang |
Landkreis Görlitz, untere Abfall- und Bodenschutzbehörde | 23.08.2024 (Kenntnisnahme) |
Landkreis Görlitz, untere Immissionsschutzbehörde | 03.09.2024 |
Landestalsperrenverwaltung Sachsen (LTV) | 11.09.2024 |
Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e. V. (AVE) | 13.09.2024 |
Landesdirektion Sachsen (LDS) Referat 36 | 16.09.2024 |
Gemeinde Boxberg/ O.L. | 17.09.2024 |
Landkreis Görlitz, Amt für Infrastruktur und Mobilität | 25.09.2024 (Kenntnisnahme) |
Landesdirektion Sachsen (LDS) Referat 47 | 26.09.2024 mit Anlagen |
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) | 15.10.2024 mit Anlagen |
Landkreis Görlitz, untere Naturschutzbehörde | 18.12.2024 |
Sächsisches Oberbergamt (OBA) | 10.02.2025 |
Die untere Immissionsschutzbehörde stellt fest, dass Belange des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG [8]) und danach erlassener Rechtsverordnungen von der Zulassung des Gemeingebrauchs auf dem Bärwalder See nicht berührt werden. Aufgrund des zugelassenen Umfangs sind keine schädlichen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Belange Lärm, Licht, Strahlung und Erschütterungen auf die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung zu befürchten.
Die LTV weist mit Stellungnahme vom 10. September 2024 darauf hin, dass der Bereich vor dem Auslaufbauwerk auf ca. 400 m Länge als nicht schiffbar zu kennzeichnen ist. Nicht motorisierte kleine Wasserfahrzeuge müssen bei höheren Abgaben rechtzeitig den Auslaufbereich verlassen können.
Eine Sperrung des Auslaufbereiches im Rahmen des Gemeingebrauchs ist insofern nicht möglich, weil der Bereich entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen (LDS) zur Feststellung der Fertigstellung (FdF) von Gewässerstrecken des Bärwalder Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG ( Stand: 19. August 2024) u.a. für nichtmotorangetriebene Sportboote zugelassen ist. Kleine Wasserfahrzeuge ohne maschinellen Antrieb gemäß § 16 Abs. 1 SächsWG sind z. B. Flöße, Schlauchboote, Ruderboote, Paddelboote, kleine Segelboote ohne Hilfsmotor, Kajaks, SUP und Kanus. Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 SächsWG nach dürfen schiffbare Gewässer im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden. Der Wortlaut beschränkt die Befahrbarkeit nicht nach Größe oder Antrieb der Wasserfahrzeuge. Vielmehr soll unter Schifffahrt das Befahren schiffbarer Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu verstehen sein (Kommentar zum SächsWG, § 17 Rn. 3).
Die LDS, Referat 36 verweist darauf, dass die Westbucht durch Koordinaten begrenzt wird. Eine ständig wechselnde Betonnung in diesem Bereich wird nicht durch Schifffahrtszeichen stattfinden. Die betrifft die Koordinaten N 39 - N43.
Das Referat 47 der LDS hat den Entwurf der Allgemeinverfügung daraufhin geprüft, ob Berührungspunkte mit dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) „Speicherbecken (SB) Bärwalde“ (Gz.: 61D-8960.70/WML-84-Bärwalde-Restsee) des damaligen Regierungs-präsidiums Dresden vom 17. November 2005, zuletzt geändert durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 16. September 2011 (Gz.: 42-8963.20-01/WML/SP Bärwalde) der damaligen Landesdirektion Dresden bestehen.
Im Ergebnis der Prüfung wird festgestellt, dass der Geltungsbereich des PFB SB Bärwalde berührt wird, aber unter Beachtung der Hinweise die Zulassung des Gemeingebrauchs dem Vollzug des PFB „SB Bärwalde“ nicht entgegenstehen.
Aus wasserfachlicher Sicht bestehen keine Einwände bzw. Bedenken zum vorgelegten Entwurf der Allgemeinverfügung. Auswirkungen der Nutzungen auf wasserbauliche Anlagen werden nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht erwartet. Belange des Grundwassers, der Wassermengen- sowie Gütebewirtschaftung sind durch die Zulassung des Gemeingebrauchs nicht berührt.
Der AVE als Fischereiausübungsberechtigter verweist in seiner Stellungnahme auf die von der LMBV übertragenen Eigentümerverpflichtung zu Hege des Fischbestandes laut Fischeipachtvertrag nebst genehmigten Hegeplan. Diese müsse als zulässige Handlung weiterhin möglich sein.
Der Bitte um Streichung des Punktes in II. – das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und der Fischnahrung zum Zweck der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung – wurde nachgekommen. Die Fischerei und so auch das Einbringen von Stoffen im Zusammenhang mit der Fischerei leitet sich nicht aus dem Gemeingebrauch ab. Es steht nicht Jedermann zu, Stoffe im Zusammenhang mit der Fischerei in das Gewässer einzubringen. Die Fischerei unterliegt dem Sächsischen Fischereigesetz (SächsFischG [9]) nebst Durchführungsverordnung, einem Fischereipachtvertrag nebst Hegeplan. Neben dem Fischereiausübungsberechtigten und seinen Erfüllungsgehilfen sind auch die Gesamtheit der legitimierten Erlaubnisscheininhaber gemäß § 19 SächsFischG in Verbindung mit §§ 12, 13 und 16 SächsFischG Bestandteil der fischereilichen Hege.
Grundlegende Vorbehalte gegen den Erlass der Allgemeinverfügung wurden vom Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. nicht vorgetragen.
Soweit seitens der Gemeinde Boxberg/O.L.
→ die Anpassung des mit der LMBV geschlossenen Nutzungsvertrages (KF2/NV/2017/025 2. Änderung) vor Erlass der Allgemeinverfügung zum Gemeingebrauch,
→ die dauerhafte Übernahme der Kosten für die Abgrenzung (Betonnung und Beschilderung) und die Gewährleistung der Nutzbarkeit der von Schiffen befahrbaren Bereichen,
→ die Berücksichtigung der zugunsten der Gemeinde Boxberg/ O.L. ausgestellten wasserrechtlichen Gestattungen in der Allgemeinverfügung, mithin die Beibehaltung des „Status Quo“,
→ ein raumordnerisches Zielabweichungsverfahren zum Zwecke der Zieländerung des Braunkohleplan als Sanierungsrahmenplan,
→ Schaffung von berg-, wasser- und schifffahrtsrechtlichen Voraussetzungen für die praxisorientierte Schiffbarkeit, u.a. den Nachweis der Abarbeitung aller Maßnahmen zur Herstellung der Gewährleistung der Trittsicherheit unterhalb der schiffbaren Wasserfläche
gefordert wurde, handelt es sich um Anpassungsverlangen außerhalb der Ermächtigungs-grundlage des § 25 WHG i.V.m. § 16 Abs. 3 SächsWG. Die vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Boxberg/ O.L. und der LMBV sind keine von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigenden Belange. Es handelt es sich vielmehr um Anpassungsverlangen außerhalb der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 3 SächsWG.
Die LDS in ihrer Funktion als Schifffahrtsbehörde hat zum 1. Januar 2023 die Bewirtschaftung verkehrsrechtlich gebotener Tonnen - mit Ausnahme der Tonnen für die Kennzeichnung der geotechnischen Sperrbereiche (diese übernimmt weiterhin die LMBV) - auf dem Bärwalder See übernommen. Insoweit liegt die im Nutzungsvertrag zwischen LMBV und Gemeinde Boxberg/O.L. vereinbarte Verkehrssicherungspflicht bereits vor Erlass der Allgemeinverfügungen für den Bärwalder See im Pflichtenkreis des Freistaates Sachsen.
Die LMBV verweist in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf die Anpassung des Nutzungsvertrages zwischen der LMBV und der Gemeinde Boxberg/ O.L.. Die mit der Zulassung des Gemeingebrauchs verbundenen Pflichten (Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht) liegen außerhalb des Sanierungsauftrages der LMBV. Ferner ist der Auslaufbereich derzeit nicht vertragsgegenständlich.
Explizit wird auf die vorgesehenen geotechnische Böschungssicherung an der Ostböschung verwiesen. Für diesen Abschnitt der Wasserfläche des Bärwalder Sees kann der Gemeingebrauch aktuell noch nicht zugelassen werden.
Weiter ist der Bau einer Hochwasserentlastungsanlage im Bereich des Auslaufbauwerkes vorgesehen. Bis zu deren Fertigstellung der Anlage darf der Einstau des Bärwalder Sees +124,0 m NHN nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist geboten, den Gemeingebrauch nicht über eine bis ca. 30 m vor dem Auslaufbauwerk festzulegende Linie zuzulassen.
Die Ostböschung als auch der Auslaufbereich sind lt. Entwurf der Allgemeinverfügung FdF von Gewässerstrecken des Bärwalder Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG ( Stand: 19. August 2024) für die Schifffahrt zugelassen. Eine Sperrung für den Gemeingebrauch würde hinsichtlich einer einheitlichen Vorgehensweise bzgl. der Regelungen zur Schiffbarkeit und des Gemeingebrauchs entgegenstehen. Überdies sind Sperrungen des Bärwalder Sees aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr unbeschadet dieser Allgemeinverfügung seitens des Sächsischen Oberbergamtes bis zur Beendigung der Bergaufsicht jederzeit möglich. Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs haben alle Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr durchzuführen sind.
Das OBA teilt unter anderem mit, dass das Vorhaben in einem Gebiet vorgesehen ist, in dem bis in die heutige Zeit umfangreiche bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich des ehemaligen Braunkohlentagebaus Bärwalde.
Der Bärwalder See liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Abschluss-betriebsplans Tagebau Bärwalde - Bergtechnische Maßnahmen. Bergbauunternehmer ist die LMBV. Die Wiedernutzbarmachungsarbeiten sind weitgehend abgeschlossen.
Im nordöstlichen Teil des Bärwalder Sees befindet sich der Geltungsbereich des Hauptbetriebsplanes „Kiessandtagebaus Boxberg“ der Gesellschaft für Montan- und Bautechnik mbH (Knappenstraße 1 in 01968 Senftenberg). Dieser Bereich ist als Baubeschränkungsgebiet ausgewiesen. Da das Baubeschränkungsgebiet vom Gemein-gebrauch auf dem Bärwalder See nur geringfügig betroffen ist, wird diesem gemäß §§107- 109 Bundesberggesetz (BBergG [10]) zugestimmt. Die ordnungsgemäße seeseitige Absperrung/ Austonnung zum Kiessandtagebau Boxberg ist beim Gemeingebrauch des Bärwalder Sees sicherzustellen. Das unerlaubte Befahren/ Betreten des Kiessandtagebaues muss unterbunden werden, da z.B. derzeit teilweise nicht dauerstandsichere Uferböschungs-systeme hier vorhanden sind. Eine Austonnung aus geotechnischen Gründen ist über die LMBV sichergestellt.
Das Vorhaben befindet sich weiterhin in einem Gebiet, in dem sich durch die Einstellung der Braunkohlentagebaue der LMBV ein großräumiger Wiederanstieg des Grundwassers vollzieht. Dies wird zu Veränderungen des derzeitigen Grundwasserstandes damit auch zur Verringerung der Grundwasserflurabstände führen.
Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des Prozesses des Grundwasserwieder- anstieges, d.h. nach Erreichen des stationären Endzustandes, teilweise wieder die vorbergbaulichen Grundwasserstände und Grundwasserflurabstände erreicht werden. Bedingt durch den Grundwasserwiederanstieg sowie durch die auch nach Einstellung stationärer Grundwasserverhältnisse klimatologisch bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels kann es zu geringen Veränderungen (Hebungen, Senkungen) der Tagesoberfläche kommen.
Einwände gegen den Entwurf zur Allgemeinverfügung zum Gemeingebrauch wurden nicht genannt.
Die untere Naturschutzbehörde des Landkreise Görlitz verweist auf die herausragende Bedeutung des Bärwalder Sees als Rast-, Überwinterungs-, Mauser-, und Übersommerungsgewässer zahlreicher europäischen Vogelarten. Insofern sind räumliche und zeitliche Einschränkungen, insbesondere für die Nutzung mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb geboten.
Unter Würdigung aller eingegangenen Stellungnahmen wurde deutlich, dass grundsätzlich keine Einwände der Beteiligten gegen die beabsichtigte Freigabe des Bärwalder Sees für den Gemeingebrauch im beschriebenen Umfang vorgetragen wurden.
Vielmehr war festzustellen, dass es sich vornehmlich um Hinweise (welche überwiegend als solche in die Allgemeinverfügung aufgenommen wurden) oder um Anpassungsverlangen außerhalb der Ermächtigungsgrundlage nach § 25 WHG und § 16 Abs. 1, 3 und 4 SächsWG handelte, welche keinen Einfluss auf den Umfang und den Geltungsbereich des Gemeingebrauchs haben können.
Insofern die Ermächtigungsgrundlagen der § 25 WHG und § 16 Abs. 1, 3 und 4 SächsWG es zuließen, hat die untere Wasserbehörde die gegebenen Hinweise und Anregungen abgewogen und in begründeten Fällen wurden Einwände in die vorliegende Allgemeinverfügung aufgenommen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Zuständigkeit
Das Landratsamt des Landkreises Görlitz ist als untere Wasserbehörde sachlich gemäß § 110 Abs. 1 sowie § 109 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG i. V. m. der SächsWasserZuVO und örtlich aufgrund § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für die Regelungen des § 16 Abs. 3 und 4 SächsWG zuständig.
2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung
Rechtsgrundlagen dieser Allgemeinverfügung sind § 25 WHG in Verbindung mit § 16 SächsWG.
Voraussetzung für die Zulassung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer ist die Gewässerverträglichkeit der Benutzung. Diese liegt dann vor, wenn dem Gemeingebrauch Rechte anderer nicht entgegenstehen und die Befugnisse des Eigentümers und Anliegergebrauchs nicht beeinträchtigt werden. Zu prüfen war, ob der unter I. zugelassene Gemeingebrauch zu einer Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt führt.
Gemäß § 16 Abs. 3 SächsWG kann die zuständige Wasserbehörde an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Die Zulassung ist bisher noch nicht erfolgt. Daher führte die untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz als zuständige Behörde ein Verwaltungsverfahren zur Regelungen des Gemeingebrauchs gemäß § 25 WHG i. V. m. § 16 SächsWG von Amts wegen durch.
Gemäß § 16 Abs. 4 SächsWG kann die untere Wasserbehörde den Gemeingebrauch in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens konnte der Gemeingebrauch nach Abwägung der in § 16 Abs. 3 und 4 SächsWG genannten Rechtsgüter nur mit den in II. und III. genannten Einschränkungen zugelassen werden. Die Bestimmungen sind erforderlich, geeignet und angemessen. Sie sollen sicherstellen, dass durch die getroffenen Regelungen dieser Allgemeinverfügung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer und seine Beschaffenheit, auf den Wasserhaushalt, auf angrenzende Grundstücke, die Tier- und Pflanzenwelt und für das Wohl der Allgemeinheit eintreten. Sie sind geeignet, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Rechtsfolge der Allgemeinverfügung ist, dass Jedermann – folglich die Allgemeinheit – die hier gegenständlichen Gewässerstrecken des Bärwalder Sees im Rahmen des Gemeingebrauchs unter Beachtung des näher definierten Umfangs sowie räumlichen Geltungsbereiches nutzen kann.
Der Gemeingebrauch besteht insoweit darin, dass Jedermann, wenn er ohne Verletzung des Eigentums oder der Besitzrechte eines anderen einen Zugang zu dem Gewässer hat, es ohne gesonderte wasserrechtliche Zulassung innerhalb der Zweckbestimmung des Gemeingebrauchs nutzen darf. Wasserrechtliche Befugnisse (Wasserrechte) dürfen durch die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht beeinträchtigt werden.
3. Begründung der Allgemeinverfügung
Zu I. Gegenstand
Für die gegenständliche Gewässerstrecke des Bärwalder Sees ist unter Würdigung aller maßgeblicher Umstände festzustellen, dass der Gemeingebrauch im unter II. beschriebenen Umfang für das in Herstellung befindliche Tagebaurestgewässer ermöglicht werden kann, da die Sanierungsarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass keine Gefahren für Nutzer und/oder das Gewässer ausgehen.
Auf Antrag der LMBV vom 24. Oktober 2001, ergänzt am 10. März 2005, wurde mit Beschluss des vormaligen RP DD vom 17. November 2005, zuletzt geändert durch Änderungsplanfeststellungsbeschluss der LDS vom 16. September 2011, der Plan für das Gewässerausbauvorhaben „Speicherbecken Bärwalde“ festgestellt. Das Ausbauvorhaben wurde durch die LMBV realisiert. Jedoch ist dieses noch nicht abgeschlossen. So müssen insbesondere im Umfeld des Bärwalder Sees noch Maßnahmen vorgenommen werden.
Folgende noch ausstehende Sanierungsmaßnahmen sind unter anderem erforderlich: ***
- Böschungssicherung aufgrund starker Kliffbildung an der Ostböschung,
- Die Sicherung des Ufers (mittels Tieflagenverfüllung) und Böschungssicherung in Bereich des Strandabschnittes Uhyst im Süden des Bärwalder Sees aufgrund von Erosion,
- Grundbruchsichere Geländeaufhöhung im Bereich des Auslaufbauwerkes,
- Filterbrunnenverwahrung im Flachwasserbereich (eine entsprechende Entscheidung des Sächsischen Oberbergamtes steht noch aus),
- Der Sedimentabtrag im gesamten Speicherbecken Bärwalde für die Herstellung der Trittsicherheit von ≤ 2m (bei einem Wasserstand von +123 m NHN)
Ein Recht auf Einräumung oder dauerhafte Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht nach § 16 SächsWG nicht. Insbesondere die noch ausstehenden Sanierungsmaßnahmen der LMBV aus berg- und wasserrechtlichen Verpflichtungen haben Vorrang vor der Ausübung des Gemeingebrauchs. Sperrungen des Bärwalder See sind aus geotechnischen oder bergtechnischen Gründen oder Gründen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr unbeschadet dieser wasserrechtlichen Allgemeinverfügung seitens des Sächsischen Oberbergamtes bis zur Beendigung der Bergaufsicht jederzeit möglich.
Zu II. Umfang
Der Begriff des Gemeingebrauchs umfasst nach § 16 Abs. 1 SächsWG regelmäßig traditionelle und minder bedeutsame Arten der Gewässerbenutzung, deren Umfang für den Gewässerbenutzer in den Hinweisen erklärt wird. Zugelassen wird daher für Jedermann der Gemeingebrauch für den Bärwalder See für
- das Baden,
- das Tränken,
- das Schöpfen mit Handgefäßen,
- das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb,
- das Einleiten von nicht schädlich verunreinigtem Quell- und Grundwasser und
- das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.
Die Tatbestände von a) bis f) beziehen sich jeweils auf minder bedeutsame Arten der Gewässerbenutzung, die dem Wohl der Allgemeinheit, der Sicherstellung der Erholung, dem Schutz der Natur oder der Erreichung der Bewirtschaftungsziele grundsätzlich nicht entgegenstehen und von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Sie sind in ihrem Umfang im Allgemeinen gemeinverträglich und wasserwirtschaftlich unbedenklich. Es bestehen keine grundlegenden Bedenken, den Bärwalder See einer Freizeit- und Erholungsnutzung zuzuführen.
Die Punkte e) und f) im Rahmen des Gemeingebrauches sind in ihrem geringen Umfang nicht geeignet, negative Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oder schädlicher Wasserveränderungen herbeizuführen und stehen nicht den Bewirtschaftungszielen entgegen.
Die Auswahl der zuzulassenden Benutzungsarten liegt im Ermessen der zuständigen unteren Wasserbehörde. Bei der Entscheidung über die Zulassung sind neben den wasserwirtschaftlichen auch sonstige ordnungsrechtliche (Gefährlichkeit) und naturschutz-rechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Ausdrücklich nicht zugelassen wird der Eissport. Unter dem Begriff Eissport sind alle winterlichen Freizeitsportarten zu verstehen, die auf zugefrorenen Gewässern betrieben werden können. Begründet ist dies mit den Stauhöhen von 123,0 m NHN bis 125,0 m NHN im DHHN2016 des Bärwalder Sees. Damit ergibt sich eine Staulamelle in Höhe von 2 m. Aufgrund des schwankenden Wasserspiegels können sich Hohlräume bilden und das Eis plötzlich einbrechen. Das Betreten der Eisfläche und die Ausführung von Eissport können somit lebensgefährlich sein.
Des Weiteren ist die Untersagung des Eissports aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Von der Ausübung des Eissports kann eine Störwirkung auf die Avifauna ausgehen. Die Jahreszeit, in der auf dem Bärwalder See der Eissport möglich sein könnte, fällt vollständig in den aus Artenschutzsicht erforderlichen Zeitraum der winterlichen Sperrung des Gewässers. Der Bärwalder See friert im Vergleich zu anderen Standgewässern (z. B. Teiche) der Region sehr spät zu. Für Wasservögel, die andere, früher zufrierende Gewässer der Region verlassen mussten, stellt der Bärwalder See somit einen hervorragend geeigneten Rückzugsraum dar. Damit verbunden ist auch der Sachverhalt, dass der Bärwalder See nur bei langanhaltendem, strengen Frost für den Eissport nutzbar sein würde. Gerade in diesen Witterungssituationen verharren Wasservögel nach Möglichkeit regungslos auf der Wasserfläche bzw. verbliebenen eisfreien Bereichen, um ihren Energieverbrauch zu minimieren. Störungen, die zum Auffliegen der Vögel führen, sind in dieser Zeit als naturschutzfachlich besonders kritisch zu bewerten und sind bei Aufgabe des Rastgewässers als erheblich im rechtlichen Sinne einzustufen.
Das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und der Fischnahrung zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung wurde auf Hinweis des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. nicht zugelassen.
Die Fischerei unterliegt dem Sächsischen Fischereigesetz (SächsFischG) nebst Durchführungsverordnung, einem Fischereipachtvertrag und Hegeplan. Es steht nicht Jedermann zu, Stoffe im Zusammenhang mit der Fischerei in das Gewässer einzubringen. Neben dem Fischereiausübungsberechtigten und seinen Erfüllungsgehilfen sind alle Erlaubnisscheininhaber gemäß § 19 SächsFischG i.V.m. §§ 12, 13 und 16 SächsFischG Bestandteil der fischereilichen Hege. ****
Zu III.1 und III.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die
- trapezförmige Wasserfläche in der Seemitte des Bärwalder Sees, wasserseitig begrenzt durch die Koordinaten N6 bis N24,
- Wasserfläche im nordöstlichen Bereich des Bärwalder Sees, wasserseitig begrenzt durch die Koordinaten N25 bis N38, sowie die
- Wasserfläche im westlichen Bereich des Bärwalder Sees (Westbucht) sowie die an die Westbucht anschließende Uferschutzzone N1 bis N4, N39 bis N43
werden aufgrund der Vorgaben des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG [11]) nicht für den Gemeingebrauch freigegeben.
Der in dieser Allgemeinverfügung bezeichnete Bereich ist deckungsgleich mit dem Bereich des Bärwalder Sees, der für die Schifffahrt als fertiggestellt festgestellt werden soll (siehe Entwurf Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Fertigstellung (FdF) von Gewässerstrecken des Bärwalder Sees gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG, Stand: 19.08.2024) sowie der temporären Begrenzungen der Nutzung des Bärwalder Sees gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO) (siehe Entwurf Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur temporären Begrenzung der Nutzung des Bärwalder Sees gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSchiffVO Stand: 02.07.2024)
Zentraler Sperrbereich in der Seemitte (Koordinaten N6 bis N24)
Der Bärwalder See weist eine herausragende Bedeutung als Rast-, Überwinterungs-, Mauser-, und Übersommerungsgewässer zahlreicher europäischen Vogelarten wie Gänsesäger, Haubentaucher, Mittelsäger, Ohrentaucher, Prachttaucher, Reiherente, Rothalstaucher, Schellente, Schwarzhalstaucher, Singschwan und Sterntaucher auf. Die jeweiligen Ansammlungen dieser europäischen Vogelarten auf dem Bärwalder sind als lokale Populationen einzuordnen. Insbesondere Pracht- und Sterntaucher stellen dabei hochspezifische Anforderungen an die von ihnen genutzten Gewässer und benötigen ausgedehnte, störungsfreie Wasserflächen. Sie rasten dementsprechend vorzugsweise im Zentrum des Bärwalder Sees. Bei regelmäßiger Störung der rastenden, überwinternden, mausernden und übersommernden Tiere durch Nutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs im ganzjährigen Sperrbereich im Zentrum des Bärwalder Sees wären Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Population der oben genannten europäischen Vogelarten zu erwarten.
Sperrbereich Westbucht und angrenzender Uferschutzstreifen (Koordinaten N1 bis N4 , N39 bis N43)
Der Sperrbereich in der Westbucht des Bärwalder Sees ist aufgrund der Kennzeichnung der entsprechenden Fläche als Vorbehaltsgebiet Natur- und Artenschutz in der ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien nicht für den Gemeingebrauch vorzusehen. Teile dieses Sperrbereichs und der angrenzende Uferstreifen dienen darüber hinaus der Vermeidung der Auslösung des Verbotstatbestandes der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies bezieht sich einerseits auf lokale Populationen von im angrenzenden Uferbereich brütenden europäischen Vogelarten wie Brachpieper, Grauammer, Raubwürger, Sperbergrasmücke, Steinschmätzer und Wiedehopf, andererseits auf lokale Populationen von im angrenzenden Uferbereich während des Vogelzugs rastenden europäischen Vogelarten wie Alpenstrandläufer, Bruchwasserläufer, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Graureiher, Großer Brachvogel, Grünschenkel, Kiebitz und Waldwasserläufer.
Das Anlanden von und das Befahren mit Wasserfahrzeugen innerhalb eines 150 m breiten, dem Ufer vorgelagerten Streifens kann zu Störwirkungen führen, die sich erheblich auf die sensiblen Vogelarten während der Rast- und Brutzeiten auswirken würden. Diese erheblichen Störungen können zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Vogelarten führen. Die vorkommenden Arten reagieren empfindlich auf menschliche Aktivitäten, die vom Wasser oder Ufer ausgehen. Das gilt gerade auch für einzelne Menschen mit ihren Fahrzeugen. Zudem zeigen einige dieser Arten eine starke Bindung an bestimmte Rastgewässer, welche sie über längere Zeiträume dauerhaft aufsuchen. Erheblichen Störungen sind insbesondere in der Zeit von April bis Oktober (Durchzugs- und Brutzeiten) möglich. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die sogenannten artspezifischen Effektdistanzen, also die Distanz, ab der sich eine Störung auf den betroffenen Organismus auswirkt. Innerhalb des Uferbereichs von 150 m wären die Störungen durch Schall so stark, dass sie sich erheblich auf die dort brütenden und rastenden Vogelarten auswirken können, insbesondere auf den störempfindlichen Wiedehopf.
Sperrbereich im Osten des Bärwalder Sees (Koordinaten N25 bis N38)
Im vom Sperrbereich umfassten ehemaligen Kiesabbaugebiet ist eine Brutkolonie der Uferschwalbe ansässig. Diese Kolonie ist als lokale Population dieser europäischen Vogelart zu betrachten. Die zu berücksichtigende Fluchtdistanz der Uferschwalbe beträgt 200 m. Bei regelmäßiger Störung der Tiere durch Bootsbewegungen o. A. im Umfeld der Brutkolonie während der Brutzeit wäre eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu befürchten, was gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden ist. Die Brutzeit der Uferschwalbe reicht von Ende April bis Anfang September.
Zu III.3 Röhrichte
Röhrichte sind durch meist hochwüchsige und artenarme Pflanzenbestände gekennzeichnete Biotope am Ufer und im Verlandungsbereich stehender oder fließender Gewässer oder auf mehr oder weniger nassen Standorten außerhalb von Gewässern. Flächen, auf denen Röhrichte i. S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG wachsen, sind als gesetzlich geschützte Biotope vom Gemeingebrauch auszunehmen, um dem gesetzlichen Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot Genüge zu tun. Der sich zunehmend entwickelnde Röhrichtbestand am Ufer bzw. in den Flachwasserzonen sorgt am Bärwalder See für eine steigende Bedeutung des Sees als Brutgewässer. Diese Flächen unterliegen einer natürlichen Dynamik und können deshalb in der Übersichtskarte nicht besonders gekennzeichnet werden, sind aber vor Ort aufgrund des charakteristischen Pflanzenbewuchses als solche sicht- und erkennbar.
Zu III.4 Zeitlicher Geltungsbereich
Die temporären Beschränkungen begründen sich wie folgt:
Der Ausschluss des Befahrens des Gewässers mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres ist zur Beachtung des Störungsverbots europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie zum Schutz ihrer Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Verbote gelten unmittelbar. Bereits die Möglichkeit des Eintretens der Verbotstatbestände ist dabei ausreichend, um eine Verletzung der Verbotstatbestände zu begründen. Der im Rahmen des FdF-Verfahrens erstellte „Artenschutzfachbeitrag zur vorhandenen und geplanten Nutzung des Bärwalder Sees im Rahmen der Feststellung der Fertigstellung (FdF)“ vom 27. September 2018 stellt fest, dass der Bärwalder See für zahlreiche überwinternde und ziehende Vogelarten eine überregionale Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgewässer aufweist. Insbesondere die aus Nordeuropa stammenden Seetaucher (hauptsächlich Pracht- und Sterntaucher) nutzen den See als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgewässer. Für den Prachttaucher hat der Bärwalder See mittlerweile mitteleuropaweite Bedeutung. Weitere während des Winterhalbjahres schutzwürdige Vogelarten sind z. B. Gänsesäger, Hauben-, Schwarzhals- und Rothalstaucher, Reiherente, Schellente, Singschwan und verschiedene Möwenarten. Alle diese europäischen Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG besonders geschützt und während des Durchzugs und der Überwinterung besonders störungsanfällig.
Werden Rastvögel gestört, fliegen sie auf und landen an ruhigeren Bereichen des Rastgewässers oder erst dann, wenn der die Fluchtbewegung auslösende Störreiz nicht mehr vorhanden ist. Der damit verbundene Energieverbrauch ist erheblich höher als beim Rasten auf der Wasseroberfläche. Da eine kompensatorische Erhöhung der Nahrungsaufnahme im Winter insbesondere für optisch orientierte, fischfressende Arten nur sehr eingeschränkt möglich ist, können die Tiere bei häufigerer Störung ihre Energiereserven für den weiteren Vogelzug nicht ausreichend auffüllen. Dadurch sind ein schlechterer Gesundheitszustand und eine erhöhte Mortalität der Individuen zu befürchten, was mittelfristig zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen führt und daher gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden ist. Werden Rastvögel im Winterhalbjahr regelmäßig gestört, verlassen sie das Rastgewässer, wodurch der Tatbestand der Entnahme einer Ruhestätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausgelöst wird. Darüber hinaus müssen sie auf ungeeignetere Rastgewässer ausweichen, in denen entweder die Nahrungsgrundlage schlechter ist oder andere Bedürfnisse der Tiere nicht ausreichend erfüllt werden. Auch durch die Nutzung ungeeigneterer Rastgewässer kann es zu einem schlechteren Gesundheitszustand und zu einer erhöhten Mortalität der Individuen kommen, was mittelfristig zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der lokalen Populationen führt und daher gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden ist.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der unbestimmte Rechtsbegriff der lokalen Population im Sinne des lokalen Bestandes oder Vorkommens einer Art zu verstehen. Demnach umfasst eine lokale Population diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 – 9 A 20.08, NuR 2010, 870-879). Das heißt im konkreten Fall, dass die Individuenansammlung einer Art auf dem Bärwalder See – während bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus (z.B. Brut-, Rast-, Überwinterungs-, Mauserzeit) – als lokale Population einzuordnen sind. Diese bildet den konkreten Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit von Störungen.
Unter Berücksichtigung des Artenschutzgutachtens resultiert daraus die Bewertung, dass die Schifffahrt und insbesondere der freizeitliche Individualbootsverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Störwirkungen führen, die sich erheblich auf die sensiblen Wasservogelarten während der Hauptrast- und Überwinterungszeit auswirken würden. Diese erheblichen Störungen können zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population dieser Vogelarten führen. Für die rastenden und überwinternden Wasservogelarten können insbesondere optische Wirkungen auf dem See, die von allen Wasserfahrzeugen ausgehen, erhebliche Störungen bewirken.
Die im Winterhalbjahr anzutreffenden, individuenreicheren Bestände der europäischen Vogelarten sind generell störungsempfindlicher als die im Sommerhalbjahr anzutreffenden, individuenärmeren Bestände. Bei rastenden Tieren lösen die störungsempfindlichsten Individuen Fluchtbewegungen des gesamten gemeinsam rastenden Bestandes aus. Je größer ein Rastbestand ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er auch hochgradig störungsempfindliche Individuen umfasst, deren individuelle Fluchtdistanz weit oberhalb im Allgemeinen zu berücksichtigender Fluchtdistanz liegen kann. Daher ist im Winterhalbjahr die Sperrung des gesamten Bärwalder Sees erforderlich, um die Auslösung der Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Ein milderes Mittel als die komplette Sperrung des Sees in diesem Zeitraum ist nicht ersichtlich, weil die wassergebundenen Rastvogelarten in dieser Zeit den gesamten See nutzen.
Die Nutzungsbegrenzungen während der Nachtzeit vom 1. April bis 31. Mai, sowie vom 1. Oktober bis 31. Oktober eines jeden Jahres mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb sind zur Beachtung des Störungsverbots europäischer Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie zum Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich.
Der Bärwalder See besitzt eine überregionale Bedeutung als Durchzugs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgewässer für See- und Lappentaucher sowie Entenvögel (z. B. Gänsesäger, Haubentaucher, Mittelsäger, Ohrentaucher, Rothalstaucher, Prachttaucher, Schwarzhalstaucher, Sterntaucher). Alle diese europäischen Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG besonders geschützt. Sie nutzen die freie Wasserfläche als Schlafplatz. Im Artenschutzfachbeitrag zur vorhandenen und geplanten Nutzung des Bärwalder Sees im Rahmen der Feststellung der Fertigstellung (FdF) wird dargestellt, dass die ersten Durchzügler dieser Arten im September auf dem Bärwalder See eintreffen, die letzten Durchzügler verlassen den Bärwalder See im Mai.
Entsprechend der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Bestände der benannten Arten/ Artengruppen auf dem Bärwalder See als lokale Population einzuordnen. Diese bildet den konkreten Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit von Störungen.
Beeinträchtigungen durch nächtliche Aktivitäten können generell störungserheblich wirken, so dass negative Folgen für die gesamte lokale Population einer Art möglich sind. Die Störungsempfindlichkeit der Vögel ist nachts deutlich erhöht, da sie während dieser Zeit (einschließlich der Dämmerung) essenziellen Tätigkeiten nachgehen (Nahrungssuche, Schlaf, Einfall und Abflug von Nachtziehern). Dabei nutzen die Individuen in Abhängigkeit von Witterung, Windrichtung, Wellengang und der Anwesenheit anderer Individuen und Arten die gesamte Seefläche. Bereits ein einzelnes Boot, auch geringer Größe, kann beispielsweise zum Abziehen der anwesenden Vögel führen. Mehrfache Störungen führen bei empfindlichen Arten zur Meidung des Gewässers.
In diesem Fall sind die Vögel gezwungen, auf ungeeignetere Schlaf- bzw. Rastgewässer auszuweichen, auf denen sie ihre Energiereserven nur eingeschränkt auffüllen können. Dadurch sind ein schlechterer Gesundheitszustand und eine erhöhte Mortalität der Individuen zu befürchten.
Ein milderes Mittel als die komplette Sperrung des Sees in diesem Zeitraum zur Nachtzeit ist nicht ersichtlich, weil die geschützten Vögel den gesamten See nutzen und besonders störempfindlich sind.
Diese Entscheidung des Landratsamtes Görlitz ist geeignet und verhältnismäßig und ermöglicht die Nutzung des Bärwalder Sees im Rahmen des Gemeingebrauch durch Jedermann im unter II. beschriebenen Umfang.
Zu IV. Wirksamkeit
Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Görlitz erfolgen gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes unter dem Titel „Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca“ auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter: https://amtsblatt.landkreis.gr.
Im Text verwendete Rechtsgrundlagen
[1] WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist
[2] SächsWG: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist
* Amtliches Lagereferenzsystem ETRS89_UTM33N (Universales Transversales Mercator-Koordinatensystem der Zone 33 Nord bezogen auf das Europäische terrestrisches Referenzsystem 1989)
** GPS-Koordinaten im geodätischen Referenzsystem World Geodetic System 1984 (WGS 84)
[3] BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
[4] SächsFischG: Sächsisches Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist
[5] SächsFischVO: Sächsische Fischereiverordnung vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318)
[6] WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist
[7] SächsWG: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist
[8 BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 IS. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist
[9] SächsFischG: Sächsisches Fischereigesetz vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist
[10] BBergG: Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
*** Stellungnahme der LMBV vom 07.10.2024 zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zum Gemeingebrauch auf dem Bärwalder See
**** Stellungnahme des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. vom13.09.2024 zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zum Gemeingebrauch auf dem Bärwalder See
[11] BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist