Änderung § 44 Absatz 3 LFGB zum 1. Januar 2023: Elektronische Übermittlung Informationen zur Rückverfolgbarkeit in maschinenlesbarem Format gefordert
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Landkreis Görlitz informiert über die Gesetzesänderung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, welche Lebensmittelunternehmer seit Anfang des Jahres 2023 beachten müssen.
Mit der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung des § 44 Absatz 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wird das Format der an die Behörde zu übermittelnden Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln näher festgelegt.
Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die […] zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind, zu übermitteln.
Diese Informationen umfassen gemäß Artikel 18 Absatz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowohl die Feststellung jeder Person, von der ein Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel […] erhalten hat als auch die Feststellung der anderen Unternehmen, an die seine Erzeugnisse geliefert worden sind.
Obengenannte Informationen müssen dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Landkreis Görlitz spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden.
Die auf Aufforderung zu übermittelnden Informationen zu den anderen Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert worden sind, sollten dabei mindestens umfassen:
- Bezeichnung, Charge und Menge des gelieferten Lebensmittels
- Name und postalische Adresse der Lieferanten und Kunden
- Lieferdatum
Bei Fragen können Sie sich per E-Mail an lebensmittelueberwachung@kreis-gr.de wenden oder erreichen das Sachgebiet Lebensmittelüberwachung / Strahlenschutzvorsorge telefonisch unter 03581 663-2311.