Neufestsetzung Trinkwasserschutzgebiet Eibau

Reg.-Nr.: T – 6741707

1. Ausfertigung

Auf Grund von § 51 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 46, 109 Abs. 1 Nr. 3, 110 Abs. 1 und 121 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Görlitz folgende Verordnung:

§ 1 Verordnungszweck
Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen für das Wasserwerk Eibau das in § 3 näher umschriebene Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt. Anlagenbetreiberin und Begünstigte ist die SOWAG mbH. Die Versorgungsanlagen sind bedeutender sowie langfristiger Bestandteil der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 für den Freistaat Sachsen.

Das Trinkwasserschutzgebiet Eibau dient der Trinkwasserversorgung für Eibau, einem Ortsteil der Gemeinde Kottmar.

Die Überarbeitung und Neufestsetzung des 1975 per Kreistagsbeschluss festgelegten Trinkwasserschutzgebietes Eibau - Kaulbrunnen (Reg.-Nr. L 40, 7 Brunnen Ortslage Eibau) wurde erforderlich, da dieses den fachlichen Bemessungsgrundsätzen wie auch den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entsprach.

Im Interesse des Allgemeinwohles ist der flächenhafte Schutz des Wassergewinnungsgebietes vor potenziellen Beeinträchtigungen unabdingbar, um die Güte des Grundwassers – gemessen an den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) – langfristig zu sichern.

Die Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes wurden auf der Grundlage der Gutachten

-           Hydrogeologisches Gutachten für Überarbeitung des Wasserschutzgebietes Wasserfassung Eibau-Kaulbrunnen vom 30.11.2007 / 15.02.2008, Dresdner Grundwasser Consulting GmbH

-           Gutachterliche Bewertung der vorgeschlagenen Schutzgebietsgrenzen der Wasserfassung Eibau-Kaulbrunnen im hydrogeologischen Gutachten 2007 vom 09.12.2019, Dr. Dittrich & Partner Hydro-Consult GmbH

-           Gutachterliche Bewertung der hydrogeologischen Verhältnisse zur Grenzziehung der Schutzzone II der Wasserfassung Eibau-Kaulbrunnen vom 26.10.2021, Dr. Dittrich & Partner Hydro-Consult GmbH

durch Ermittlung der hydrogeologischen sowie grundwasserdynamischen Verhältnisse sowie in Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten festgelegt.

Die wissenschaftlichen Bemessungskriterien richten sich dabei nach den einschlägigen Kriterien des DVGW-Regelwerkes W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser“ in seiner aktuellen Ausgabe.

§ 2 Gliederung des Trinkwasserschutzgebietes
Das Trinkwasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungsbereiche (Schutzzonen I), in die engere Schutzzone (Schutzzone II) und in die weitere Schutzzone (Schutzzone III).

(1)       Die weitere Schutzzone III umfasst das Wassereinzugs- bzw. Grundwasserneubildungsgebiet für die durchschnittliche, wasserrechtlich erlaubte Brunnenfördermenge Q365 ≤ 500 m³/d.

(2)       Die Schutzzone II soll in Einhaltung der verordneten Verbote und Nutzungsbeschränkungen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die aufgrund der geringen Fließdauer und ‑strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.

(3)       Die Schutzzonen I umgrenzen die unmittelbaren Grundwasserentnahmebereiche.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
(1)       Das am Südhang des Kottmar gelegene Trinkwasserschutzgebiet Eibau ist territorial der Gemeinde Kottmar zugeordnet.

Das gesamte Gebiet unterliegt vorrangig grünland- und ackerwirtschaftlicher Nutzung (78 %), der nördliche Bereich (Kottmarwald) ist forstwirtschaftlich geprägt (18 %). Ganz im Süden in der Ortslage Eibau besteht eine aufgelockerte Bebauung (Einzelhäuser bzw. Gehöfte mit Gartenland, 4 %),

Die im Folgenden zur Beschreibung der räumlichen Ausdehnung der Schutzzonen genannten Straßen, Wege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteile der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

Den Koordinatenangaben liegt das Referenzsystem ETRS 89/UTM 33 zugrunde.

Schutzzone III
Die innere Grenze der Schutzzone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Schutzzone II.

Der Anfangspunkt der äußeren Grenze der Schutzzone III liegt in dem Punkt [47 51 32 – 56 492 11], an dem die Grenze zwischen den Flurstücken 2282/5 und 124/12 auf die Jahnstraße (hier nur als Fußweg aus Grobsand) trifft. Sie folgt dem Nordrand des Fußweges entlang der Grasnarbe nach OSO und trifft nach ca. 73 auf den Punkt [47 52 01 – 56 491 90], in dem die Flurstücke 124/12, 2248/2 und 125 aufeinandertreffen. Hier biegt die Grenze nach SSW ab und folgt entlang des Westgrenzen der Flurstücke 125 und 126a über 73 m dem Ostrand einer Verbindungsstraße zur B 96.

Im Punkt [47 51 70 – 56 491 24] trifft die Grenze der Schutzzone III auf den Fußweg entlang der B 96, dessen Nordrand sie über ca. 390 m nach SO folgt, bis sie in Punkt [47 54 14 – 56 488 30] die Südecke des Flurstücks 142/1 erreicht.

Hier verlässt die Grenze den Fußweg entlang der B 96, biegt nach ONO ab und folgt der Südgrenze des Flurstückes 142/1. Im Punkt [47 54 31 – 56 488 37] trifft sie auf die Westgrenze des Flurstückes 2212/1, der die Grenze der Schutzzone III über ca. 90 m folgt, bis sie wieder auf die Jahnstraße trifft. Hier biegt sie annähernd rechtwinklig nach SO ab, quert die Jahnstraße und trifft auf den Punkt [47 54 62 – 56 489 15], in dem die Flurstücke 2212/1, 2216a und 144 aufeinandertreffen. Die Grenze folgt dem Nordrand der Jahnstraße über ca. 15 m nach SSO. Im Punkt [47 54 66 – 56 489 01] trifft sie auf die Grenze des Flurstückes 2185/5. Dieser Flurstücksgrenze folgt die Grenze der Schutzzone III zunächst ca. 10 m nach NO, dann ca. 31 m nach OSO und schließlich ca. 31 m nach NNO.

Sie erreicht den Punkt [47 55 14 – 56 489 27] und folgt einer Einzäunung über ca. 94 m geradlinig nach SO, bis sie in Punkt [47 55 90 – 56 488 72] auf die Grenze zwischen den Flurstücken 2185/5 und 2182/2 trifft. Die Grenze der Schutzzone III setzt sich über ca. 151 m nach NO fort und erreicht im Punkt [47 57 04 – 56 489 71], wo sie auf das Einlaufbauwerk zur Verrohrung des Ablaufes vom sogenannten Wolleteich trifft. Sie folgt dem Waldrand entlang einer grabenartigen Vertiefung über ca. 54 m nach NO und tritt in Punkt [47 57 48 – 56 490 01] auf den Westrand eines Fahrweges. Diesem folgt die Grenze über ca. 314 m nach NNO bis zum Punkt [47 58 74 – 56 492 88], wo sie auf eine größere Ackerfläche stößt. Sie behält ihre Richtung bei und führt in gerader Linie auf eine einzelnstehende Esche im Punkt [47 60 53 – 56 496 83] zu.

Hier biegt die Grenze nach N ab und erreicht nach ca. 109 m auf der Grenze zwischen den Flurstücken 2148/14 und 161/18 den Waldrand am Fuß des Hänschberges [47 60 46 – 56 497 91]. Dieser Flurstücksgrenze folgt die Grenze der Schutzzone III ca. 155 m nach NO bis zum Punkt [47 61 29 – 56 499 21]. Hier biegt sie geradlinig nach NW ab und erreicht nach ca. 86 m den Punkt [47 60 72 – 56 499 85] unterhalb der Aussicht am Hänschberg. Die Grenze führt im Anschluss nach NO verlaufend an einer Baumreihe vorbei und biegt nach ca. 80 m nach NW um, im weiteren Verlauf passiert sie den Nordostrand einer betonierten Fläche an der Hänschberg-Aussicht und erreicht nach weiteren 72 m den Waldrand [47 60 45 – 56 500 96].

Ab diesem Punkt folgt die Grenze der Schutzzone III dem Westrand eines in den Kottmarwald hineinführenden Weges nach NO und erreicht nach ca. 252 m im Punkt [47 61 83 – 56 503 06] die Kreuzung mit dem Steinbruchweg. Dem Steinbruchweg folgt die Grenze entlang dessen Südrand zunächst nach W, dann nach NW, nach W und schließlich wieder nach SW über ca. 535 m bis zum Punkt [47 57 03 – 56 503 57]. Hier biegt sie nach SW ab, folgt zunächst dem Ostrand einer Zuwegung zu einem einzelnen Gebäude und erreicht in Punkt [47 56 37 – 56 502 41] die Ecke des hier nach S vorstoßenden Kottmarwaldes. Dem Kottmarwaldrand folgt die Grenze anschließend über ca. 101 m nach NW bis auf die Grenze zwischen den Flurstücken 2248/2 und 202/35 im Punkt [47 55 50 – 56 502 90].

Der Grenze des Flurstückes 2248/2 folgt die Grenze der Schutzzone III über ca. 25 m nach SW entlang des Weges An der Sandgrube und dann über ca. 190 m nach SSO bis zu einem Ahorn [47 54 32 – 56 501 15]. Die Grenze behält ihre Richtung bei und quert das Flurstück 124/12, bis sie nach ca. 303 m in [47 52 88 – 56 498 49] den Punkt erreicht, in dem sich die Flurstücke 2282/6, 2282/7 und 124/12 treffen. Ab hier folgt die Grenze der Schutzzone III der Westgrenze des Flurstückes 124/12 und erreicht nach ca. 664 m wieder den Anfangspunkt.

Schutzzone II
Die inneren Grenzen der Schutzzone II verlaufen entlang der Grenzen der Schutzzonen I.

Der Anfangspunkt der äußeren Grenze der Schutzzone II liegt unmittelbar nordwestlich des Gehöftes Jahnstraße 32 am Straßendurchlass eines namenlosen Fließgewässers im Punkt [47 54 00 – 56 490 76]. Die Grenze folgt dem Nordrand der Jahnstraße ca. 59 m nach SSO bis vor die Einfahrt in das Gehöft Jahnstraße 32 [Punkt 47 54 25 – 56 490 24].

Von hier verläuft die Grenze mit einem Abstand von 50 m um den Brunnen 1 ca. 164 m in einem nach NNO geöffneten Halbkreis. Dabei schneidet sie die Flurstücke 139/4, 139/3, 138, 139/2, 139/5, 2212/1 sowie 2185/5, bis sie den Punkt [47 55 15 – 56 489 81] erreicht.

Ab hier folgt die Grenze Schutzzone II in gerader Linie über ca. 76 m in OSO-Richtung einer Koppelbegrenzung. In Punkt [47 55 85 – 56 489 52] biegt die Grenze annähernd rechtwinklig nach NNO ab. Sie folgt über ca. 201 m dem Westrand eines ehemaligen Feldweges, dessen Verlauf sich morphologisch leicht aus dem Gelände abhebt. In Punkt [47 56 63 – 56 491 36] trifft die Grenze Schutzzone II auf eine größere Ackerfläche. Deren südlicher Begrenzung folgt sie über ca. 109 m nach WNW. Die Grenze behält die Richtung bei, schneidet einen Feldweg (Flurstück 2212/1) und verläuft ca. 103 m über eine Ackerfläche, bis sie den Graben des eingangs erwähnten, namenlosen Fließgewässers quert und unmittelbar dahinter in Punkt [47 54 58 – 56 491 91] auf einen Baum trifft. Die Grenze Schutzzone II biegt hier nach SSW ab, folgt dem Westrand des Fließgewässergrabens über ca. 132 m und trifft in Punkt [47 54 00 – 56 490 76] wieder auf den Anfangspunkt.

Schutzzonen I
Die räumliche Ausdehnung der Schutzzonen I beträgt jeweils 10 m um den jeweiligen Versorgungsbrunnen.

Lage der Brunnen (Referenzsystem ETRS 89/UTM 33):

Brunnenbezeichnung

Ostwert

Nordwert

Brunnen 1

47 54 69

56 489 99

Brunnen 2

47 54 96

56 490 20


(2)       Die Schutzzonen I, II und III umfassen die Flurstücke gemäß Flurstücksliste (Anlage 1), welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

(3)       Die genauen Grenzen des Trinkwasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Karte 1 : 1400 (Anlage 2), welche Bestandteil dieser Verordnung ist. Dieser Karte sind ebenso die vom räumlichen Geltungsbereich des Trinkwasserschutzgebietes bzw. seiner einzelnen Schutzzonen betroffenen Flurstücke zu entnehmen.

(4)       Veränderungen der Topographie sowie von Flurstücksgrenzen oder –bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

(5)       Der Verordnungstext, die Flurstücksliste (Anlage 1) sowie die Trinkwasserschutzgebietskarte (Anlage 2) sind bei der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz, Georgewitzer Str. 52 in 02708 Löbau während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann niedergelegt. Der Verordnungstext, die Flurstücksliste und die Trinkwasserschutzgebietskarte können auch bei der Gemeindeverwaltung Kottmar, Hauptstraße 62 in 02739 Kottmar, OT Eibau während der Sprechzeiten eingesehen werden.

§ 4 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone III (weitere Schutzzone)
Die Schutzzone III umfasst die im unterirdischen Einzugsgebiet erforderliche Grundwasserneubildungsfläche und soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

In der Schutzzone III sind verboten

Landwirtschaft

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung (DüV) in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
  1. wenn die Nährstoffzufuhr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen die auszubringende Gesamtstickstoffmenge bei Ackerland mehr als 135 kg/ha (dabei darf die mittlere Gesamtstickstoffzufuhr im mehrjährigen Zeitraum bis zur nächsten Festmistausbringung den Wert von 60 kg/ha Gesamt-N pro Jahr nicht überschreiten) und bei Grünland mehr als 170 kg/ha pro Düngejahr beträgt,
  2. auf Dauergrünland vom 1. Oktober bis 15. Februar,
  3. auf abgeerntetem Ackerland

-           wenn nicht unmittelbar danach eine überwinternde Hauptfrucht oder eine Zwischenfrucht angebaut wird,

-           vom 16. September bis 15. Februar bei Verwendung von flüssigem organischem und organisch-mineralischem Dünger,

  1. die Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV unterliegen
  2. das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlämmen oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelte Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und deren Ausbringung im Garten,
  3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
  4. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtung, wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz

a)         vor Inbetriebnahme,

b)         bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie

c)         wiederkehrend aller fünf Jahre

ein durch eine Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV geführter Nachweis über die Dichtheit der Anlagenteile vorgelegt wird, soweit es sich nicht um Erdbecken nach § 2 Abs. 21 AwSV handelt,

  1. das Lagern von organischen oder mineralischen Düngemitteln auf flüssigkeitsdurchlässigen Flächen über einen Zeitraum von länger als 2 Wochen, ausgenommen das Lagern von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
  2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen

a)         Anlagen mit dichtem Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und

b)         Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter,

wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz

  1. vor Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie
  3. wiederkehrend aller fünf Jahre

ein durch eine Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV geführter Nachweis über die Dichtheit der Anlagenteile vorgelegt wird,

  1. die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen nach § 4 Nr. 7, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
  2. das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen,
  3. das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
  4. die Erstanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten ab einer Fläche von 1.000 Quadratmetern, Weihnachtsbaumkulturen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
  5. das Errichten oder Erweitern von Stallungen oder Unterständen zur über die Eigenversorgung hinausgehenden Tierhaltung,
  6. die Haltung von Nutztieren im Freien, wenn dadurch die Grasnarbe flächig vernichtet wird, ausgenommen an Kahlstellen im engen Bereich um Tränken und Toren sowie witterungsbedingt kleinflächige Trittschäden,
  7. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, wenn dabei die Anforderungen der jeweils gültigen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nicht eingehalten werden,
  8. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
  9. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
  10. der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
  11. das Anlegen von Schwarzbrache,

Forstwirtschaft

  1. Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten in Reinkultur oder mit Robinien,
  2. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
  3. die flächenhafte Holzentnahme, wenn dadurch eine Freifläche von mehr 0,3 ha entsteht, ausgenommen nach Schadereignissen unter der Voraussetzung, dass der Unteren Wasserbehörde vor Beginn der Maßnahme der Nachweis einer schriftlich dokumentierten Abstimmung/Belehrung über deren Durchführung zwischen betroffenem Waldeigentümer, Forstdienstleister und Wasserversorgungsunternehmen vorgelegt wird,
  4. das Lagern von Stammholz mit einem Volumen über 100 Raummeter über einen Zeitraum von länger als einem Jahr oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung,

Eingriffe in den Untergrund

  1. Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Abs. 1 des WHG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, das Errichten von Grundwassermessstellen sowie Bauvorhaben, bei denen keine wesentliche Minderung der Grundwasserdeckschichten erfolgt,
  2. das Errichten, Erweitern oder Erneuern von

a)         Bohrungen oder

b)         Brunnen,

ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Grundwasserentnahmen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine rechtskräftige wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt wurde,

  1. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Flachkollektoren, bei denen als Betriebsmittel ausschließlich nicht wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden,
  2. Bergbauvorhaben sowie das Durchführen von Sprengungen,

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfall

  1. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen

a)         Anlagen der Gefährdungsstufen A und B gemäß § 39 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und

b)         oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 39 Abs. 1 der AwSV,

wenn diese doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigesystem ausgerüstet sind oder wenn diese mit einem Auffangraum, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, ausgerüstet sind,

  1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 des WHG außerhalb von zugelassenen Anlagen nach § 4 Nr. 27, ausgenommen

a)         der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft entsprechend dieser Verordnung sowie

b)         der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen,

  1. das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 des WHG,
  2. das Errichten oder Erweitern von Tankstellen, auf denen mit wassergefährdenden Treibstoffen umgegangen wird,
  3. das Lagern oder Behandeln stillgelegter Fahrzeuge, Autoreifen, Schrott und Altgeräten, bei denen ein Auftreten von wassergefährdenden Stoffen anzunehmen ist, außerhalb von flüssigkeitsundurchlässigen und überdachten Flächen,
  4. das Lagern, Ablagern, Umschlagen, Behandeln oder Verwerten von Abfall oder tierischen Nebenprodukten aus der Nahrungs-/Futtermittelproduktion oder der Tierkörperverwertung, ausgenommen

a)         die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie

b)         die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

  1. das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten, im Zuge von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege- und Landschaftsbau,
  2. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes (AtG) in seiner jeweils gültigen Fassung, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
  3. das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie, Windkraft oder Holz betriebene Anlagen,

Abwasser

  1. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider,
  2. das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen

a)         Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und

b)         monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

  1. das Betreiben von Abwassersammelgruben, wenn der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz nicht

a)         vor Inbetriebnahme,

b)         bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie

c)         wiederkehrend aller fünf Jahre

ein durch ein fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Abwassersammelgrube vorgelegt wird,

  1. das Einleiten oder Versickern von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen – in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser,
  2. das Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des WHG in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen

a)         das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht oder

b)         mit wasserrechtlicher Erlaubnis,

sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen erfolgt,

Siedlung, Verkehr und Sonstiges

  1. die Darstellung oder Festsetzung von Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der Bauleitplanung, sofern das gesammelte Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen – nicht vollständig und sicher aus dem Trinkwasserschutzgebiet herausgeleitet sowie die Grundwasserneubildung nachteilig beeinträchtigt wird,
  2. die Ausweisung oder Erweiterung von Industriegebieten,
  3. das Errichten oder der Um- oder Ausbau von Straßen, wenn hierbei nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in ihrer jeweils gültigen Fassung eingehalten werden,
  4. das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, öffentlichen Freibädern, Camping- oder Zeltplätzen, ausgenommen Einrichtungen mit einer dieser Verordnung entsprechenden Abwasser- und Abfallentsorgung,
  5. das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen sowie das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
  6. das Durchführen von Veranstaltungen, wenn die verkehrstechnische Erschließung sowie eine dieser Verordnung entsprechende Abwasser- und Abfallentsorgung nicht gewährleistet sind,
  7. das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
  8. die Anlage von Friedhöfen und Friedwäldern,
  9. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen sowie das Durchführen von militärischen Übungen
  10. das Errichten oder Erweitern von Flugplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG),
  11. der Ausbau von Gewässern.

§ 5 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in der Schutzzone II (engere Schutzzone)
Die Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen Tätigkeiten, Nutzungen und Einrichtungen ausgehen und auf Grund ihrer Nähe zur Wasserfassung besonders gefährlich sind.

In der Schutzzone II gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der Schutzzone III, sofern die in diesem § 5 genannten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht darüber hinausgehende Regelungen treffen.

In der Schutzzone II sind verboten

Landwirtschaft

  1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
  2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten,
  3. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten und flüssigem Kompost,
  4. die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
  5. die Freilandtierhaltung,
  6. die Beweidung,
  7. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Biozidprodukten sowie die Lagerung dieser Stoffe,
  8. die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,
  9. das Errichten oder Erweitern von Dränagen und Vorflutgräben,
  10. das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
  11. das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfall

  1. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen mit haushaltsüblichen Kleinstmengen,
  3. das Befahren mit Fahrzeugen mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde,
  4. der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes (AtG) in seiner jeweils gültigen Fassung,

Abwasser

  1. das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Bebauung innerhalb der Schutzzone II dienen,
  2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,
  3. das Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des WHG in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

Siedlung, Verkehr und Sonstiges

  1. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen,
  2. das Entnehmen von Grundwasser,
  3. das Errichten oder der Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen     

a)         Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie

b)         der Um- und Ausbau von Geh- oder Radwegen mit breitflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

  1. das Anwenden von Auftaumitteln auf Verkehrsflächen,
  2. das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,
  3. das Errichten von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
  4. das Lagern von Stammholz.

§ 6 Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen I (Fassungszonen)
Das Betreten der Schutzzonen I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung durch die Anlagenbetreiber (siehe § 1) handeln oder mit örtlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. Erlaubt sind nur solche Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betrieb, der Wartung oder Unterhaltung des Wasserwerkes und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung und der Ausübung der Gewässeraufsicht dienen.

In den Fassungszonen gelten die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der Schutzzonen III und II, sofern die in diesem § 6 genannten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht darüber hinausgehende Regelungen treffen.

In den Schutzzonen I sind verboten

  1. jegliche Verletzung der Bodenzone,
  2. jegliche Nutzungen, ausgenommen die Mähnutzung von Grünland ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln sowie bei Verzicht auf Wurzelstockbeseitigung. Das Mähgut ist unmittelbar nach dem Schnitt abzutransportieren, Holz- und Geästablagerungen sind unzulässig.

§ 7 Duldungspflichten
(1)       Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Trinkwasser-schutzgebietes haben zu dulden, dass Bedienstete und mit Berechtigungsausweis versehene Beauftragte insbesondere der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz, des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Anlagenbetreiber zum Zweck der Überwachung und Probenahme von Wasser und Boden und zur Kontrolle der Verbote und Nutzungsbeschränkungen die Grundstücke betreten.

(2)       Vor Betreten der Grundstücke oder Anlagen nach Abs. 1 ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Bediensteten haben sich mit Dienstausweis auszuweisen.

(3)       Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass die Fassungszonen (Schutzzonen I) eingefriedet werden (siehe § 13 (2)), Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Trinkwasserschutzgebietes aufgestellt oder angebracht und Anlagen (Pegel) zur Überwachung von Grund- und Oberflächenwasser eingerichtet werden.

§ 8 Handlungspflichten der Nutzungsberechtigten von Grundstücken
Die Nutzungsberechtigten von Grundstücken des Trinkwasserschutzgebietes haben bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen auf den Grundstücken oder im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Grundstücke unverzüglich die Ortspolizeibehörde sowie die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz zu informieren.

§ 9 Befreiungen
(1)       Auf Antrag kann die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz eine Befreiung von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 bis 6 erteilen, wenn

  1. eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, beziehungsweise durch anderweitige Schutzvorkehrungen diese sicher und auf Dauer verhindert werden kann und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und durch anderweitige Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder
  3. die sofortige Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung keine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten lässt.

(2)       Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Gewässer vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht bekannt waren.

(3)       Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 bis 6 gelten nicht für Maßnahmen der Wasserversorgungsunternehmen, die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.

(4)       Im Falle des Widerrufs einer erteilten Befreiung kann die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz vom Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, erfordert.

§ 10 Bestehende Anlagen
(1)       Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der §§ 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Anlagen, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Die Eigentümer und Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, das Bestehen solcher Anlagen der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.

(2)       Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz kann bei Anlagen im Sinne von Abs. 1 Satz 1, bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen nachträgliche Schutzvorkehrungen anordnen, die eine Besorgnis der Gewässerverunreinigung ausschließen und den Schutz der Wasserressourcen gewährleisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)       Ordnungswidrig im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 23 des SächsWG handelt, wer

  1. einem Verbot oder einer Nutzungsbeschränkung nach §§ 4 bis 6 zuwiderhandelt,
  2. Handlungen oder Maßnahmen nach § 7 nicht duldet,
  3. eine im Zusammenhang mit einer Befreiung nach § 9 Abs. 2 erlassene Nebenbestimmung nicht befolgt oder
  4. eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 12 Entschädigungen und Ausgleichszahlungen
(1)       Über Entschädigungen gemäß § 52 Abs. 4 des WHG i. V. m. § 96 des WHG und §§ 102 ff. des SächsWG wird auf Grund der jeweils gültigen Landesregelung entschieden.

(2)       Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 des WHG für wirtschaftliche Nachteile der Land- und Forstwirtschaft im Trinkwasserschutzgebiet regelt das SächsWG. Ausgleichspflichtig sind die Begünstigten des Trinkwasserschutzgebietes.

§ 13 Sicherung und Kennzeichnung des Trinkwasserschutzgebietes
Das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Görlitz ordnet bei Notwendigkeit entsprechend der verkehrsbehördlichen Grundsätze zur Sicherung des Trinkwasserschutzgebietes und Kennzeichnung seiner Grenzen in Abstimmung mit den Anlagenbetreibern sowie der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Görlitz das Anbringen von geeigneten Verkehrszeichen an.

  1. Die Schutzzonen I sind von den Anlagenbetreibern durch Einzäunung zu sichern.

§ 14 Ersatzverkündung der Karten des Geltungsbereiches
Vor dem Inkrafttreten werden die Flurstücksliste (Anlage 1) sowie die Trinkwasserschutzgebietskarte (Anlage 2) zusammen mit dem Wortlaut dieser Verordnung nach der Bekanntmachung des Verordnungstextes im Amtsblatt des Landkreises Görlitz beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Umweltamt, untere Wasserbehörde in 02708 Löbau, Georgewitzer Str. 52, Zimmer 2004 für die Dauer von zwei Wochen während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann niedergelegt.

§ 15 Inkrafttreten / Erlöschen
(1)       Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der auf das Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist der Ersatzverkündung nach § 14 folgt.

(2)       Gleichzeitig treten folgende Beschlüsse außer Kraft:

-           Kreistagsbeschluss des Kreises Löbau vom 31.07.1975 zur Festlegung des Trinkwasserschutzgebietes „Für 7 Brunnen Ortslage Eibau“

Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Verbote und Nutzungsbeschränkungen werden aufgehoben.


Dr. Stephan Meyer
Landrat