5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz
Aufgrund § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, §§ 2 Abs. 1 und 9 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) und § 21 der Satzung des Landkreises Görlitz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. Dezember 2012, mit 1. Änderungssatzung vom 04. November 2019 und
2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024, hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 mit Beschluss-Nr. 052/2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:
5. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz (AbGS)
Artikel 1
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die jährliche Festgebühr für private Haushaltungen beträgt je mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 29,88 EUR.
Artikel 2
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die jährliche Festgebühr für andere Herkunftsbereiche beträgt je Restabfallbehälter:
80 l - Behälter = 112,08 EUR
120 l - Behälter = 137,64 EUR
240 l - Behälter = 214,44 EUR
1100 l - Behälter = 764,04 EUR.
Artikel 3
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Görlitz, 12. Dezember 2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Görlitz, den 12.12.2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat